Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Beschwerdewert bei einseitig erklärter Hauptsacheerledigung
Leitsatz (amtlich)
1)
Erklärt im Verfahren nach dem WEG der Antragsteller einseitig die Hauptsache für erledigt und weist das Amtsgericht alsdann seinen Antrag zurück, so handelt es sich um eine Entscheidung in der Hauptsache, gegen die die sofortige Beschwerde nur unter den Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 WEG eröffnet ist.
2)
Die Beschwer des Antragstellers bemißt sich in einem solchen Fall lediglich nach seinem Interesse, eine für ihn günstigere Kostenentscheidung herbeizuführen.
Normenkette
WEG § 45 Abs. 1; ZPO § 91a
Verfahrensgang
LG Bielefeld (Zwischenurteil vom 12.08.1998; Aktenzeichen 23 T 239/98) |
AG Bielefeld (Zwischenurteil vom 07.05.1998; Aktenzeichen 3 II (WEG) 143/97) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beteiligte zu 1) trägt die Gerichtskosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet im Verfahren dritter Instanz nicht stand.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 600,00 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten zu 1) bis 6) sind die Miteigentümer der vorbezeichneten Wohnungseigentumsanlage; die Beteiligte zu 7) ist als Verwalterin bestellt.
Der Beteiligte zu 1) hat zu einem nicht genau umschriebenen Zeitpunkt eine im Erdgeschoß der Anlage gelegene Wohnung von der als Bauträgerin für das Objekt tätigen Firma … und Partner GmbH in … erworben. Im Erdgeschoß benachbart liegt die Wohnung des Beteiligten zu 2). Beiden Wohnungen ist jeweils ein Sondernutzungsrecht an einer Gartenteilfläche zugeordnet, die zum … hin gelegen ist. Nach Darstellung des Beteiligten zu 1) hat die Bauträgergesellschaft Anfang des Jahres 1996 zeitlich vor seinem Eigentumserwerb die Sondernutzungsflächen beider Wohnungseigentumseinheiten im Erdgeschoß mit einem Holzflechtzaun in einer Höhe von 2 Metern als Sichtschutz eingefriedet, und zwar auf Verlangen des Beteiligten zu 2).
In der Eigentümerversammlung vom 21.10.1997 wurde zu Tagesordnungspunkt 2 der Beschluß gefaßt, „daß der Zaun durch Herrn … nach Fristsetzung von einem Monat beseitigt werden muß, ansonsten Herr Rechtsanwalt … beauftragt wird, die Klage gegen Herrn … durchzuführen.”
Der Beteiligte zu 1) hat daraufhin mit einem bei dem Amtsgericht am 20.11.1997 eingegangenen Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom selben Tage beantragt, diesen Eigentümerbeschluß für ungültig zu erklären. Zur Begründung hat er geltend gemacht, die Eigentümergemeinschaft habe ihn nicht zur Beseitigung des Sichtschutzzaunes verpflichten dürfen. Denn es handele sich um eine von der Bauträgergesellschaft während der Bauerrichtungsphase vor Begründung einer werdenden Wohnungseigentümergemeinschaft geschaffene bauliche Anlage, die somit nicht als bauliche Veränderung im Sinne des § 22 Abs. 1 WEG qualifiziert werden könne. Unabhängig davon hafte er, der Beteiligte zu 1), nicht auf die Beseitigung einer baulichen Veränderung, die von seiner Rechtsvorgängerin vor seinem eigenen Eigentumserwerb vorgenommen worden sei.
Die Beteiligte zu 7) ist dem Antrag entgegengetreten. Sie hat behauptet, der Sichtschutzzaun sei erst nach Begründung einer werdenden Wohnungseigentümergemeinschaft errichtet worden. Der Beteiligte zu 1) sei als Zustandsstörer zur Beseitigung der unzulässigen baulichen Veränderung verpflichtet.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht vom 07.05.1998 haben die Beteiligten übereinstimmend erklärt, der Sichtschutzzaun sei zwischenzeitlich auf Veranlassung der Beteiligten zu 7) entfernt worden, und zwar im Hinblick auf eine Bauordnungsverfügung des Bauordnungsamtes der Stadt Bielefeld vom 10.10.1996, in der der Wohnungseigentümergemeinschaft aufgegeben worden war, wegen entgegenstehender Festsetzungen des Bebauungsplans den Holzflechtzaun auf eine Höhe von 0,50 m zu kürzen. Der Beteiligte zu 1) hat daraufhin durch Erklärung seiner Verfahrensbevollmächtigten in dem genannten Termin das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beteiligte zu 7) hat der Erledigungserklärung widersprochen und beantragt, den Antrag des Beteiligten zu 1) zurückzuweisen. Durch den am Schluß der Sitzung verkündeten Beschluß hat das Amtsgericht den Antrag des Beteiligten zu 1) zurückgewiesen, ihm die Gerichtskosten des Verfahrens auferlegt und eine Erstattung außergerichtlicher Kosten ausgeschlossen. Den Gegenstandswert des Verfahrens hat das Amtsgericht auf 2.000,00 DM festgesetzt. In den Gründen seiner Entscheidung hat das Amtsgericht ausgeführt, der Beschlußanfechtungsantrag sei von Anfang unbegründet gewesen. Denn bei der Errichtung des Sichtschutzzaunes handele es sich um eine unzulässige bauliche Veränderung im Sinne des § 22 Abs. 1 WEG, weil sie nach Entstehung der werdenden Wohnungseigentümergemeinschaft erfolgt sei. Der Beteiligte zu 1) hafte für die Beseitigung des Zaunes als Zustandsstörer.
Gegen diesen Beschluß hat der Beteiligte zu 1) mit Schriftsatz...