Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachweis der Unrichtigkeit der Eintragung einer Fremdbriefgrundschuld

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Nachweis der Unrichtigkeit der Eintragung einer Fremdbriefgrundschuld kann durch den Eigentümer des belasteten Grundstücks nicht allein durch die Vorlage des Grundschuldbriefes geführt werden.

2. § 1117 Abs. 3 BGB lässt nicht im Umkehrschluss die Vermutung zu, die Grundschuld stehe dem Grundstückseigentümer zu.

 

Normenkette

GBO § 39 Abs. 2; BGB §§ 1117, 1155

 

Verfahrensgang

LG Bielefeld (Beschluss vom 11.04.2005; Aktenzeichen 25 T 62/05)

AG Gütersloh (Aktenzeichen Grundbuch von H Bl. 7565)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Wert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 80.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Beteiligte ist als Eigentümer der eingangs genannten Grundstücke im Grundbuch von H. Bl. 7565 aufgrund der Erbfolge gemäß Erbvertrag vom 29.12.1987 nach seinem Vater L.-H. F. eingetragen.

In der Abt. III ist am 27.4.1979 unter der lfd. Nr. 3 zugunsten der Mutter des Beteiligten und Ehefrau des vormaligen Eigentümers, Frau F., geborene X., unter Bezug auf die Bewilligung vom 26.3.1979 eine Briefgrundschuld über 150.000 DM eingetragen worden. Der Grundschuldbrief war nach seiner Ausstellung vom Grundbuchamt an den Vater des Beteiligten - entsprechend der Regelung des § 60 GBO - versandt worden.

Am 3.2.2005 bewilligte und beantragte der Beteiligte in notariell beglaubigter Form (Urkunden-Nr. 55/2005 des Notars K.T. in H.) beim Grundbuchamt unter Vorlage des Grundschuldbriefs die Löschung der vorgenannten Grundschuld und erklärte, er sei Alleinerbe nach seinem Vater und habe den Grundschuldbrief in dessen Nachlass gefunden. In den Unterlagen seines Vaters finde sich keine Vereinbarung zwischen seinen Eltern, nach denen sein Vater verpflichtet gewesen wäre, seiner Mutter den Grundschuldbrief auszuhändigen.

Mit Zwischenverfügung vom 4.2.2005 wies das Grundbuchamt darauf hin, es bedürfe zur Vornahme der beantragten Löschung noch der Vorlage von Unterlagen hinsichtlich der Rechtsnachfolge des Beteiligten nach seiner als Gläubigerin eingetragenen Mutter in der Form des § 29 GBO. Zur Erledigung wurde eine Frist bis zum 3.3.2005 gesetzt.

Mit Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten vom 21.2.2005 vertrat der Notar die Auffassung, aus dem Umkehrschluss des § 1117 Abs. 3 BGB, der auch im Verfahren nach §§ 22, 53 GBO anwendbar sei, gelte die Vermutung, dass, sofern der Eigentümer im Besitz des Grundschuldbriefes sei, die Grundschuld mangels Briefübergabe eine Eigentümergrundschuld sei, so dass es eines weiteren Nachweises der Inhaberschaft des Beteiligten an der Grundschuld nicht bedürfe.

Mit Beschluss vom 24.2.2005 wies das AG den Antrag des Beteiligten auf Eintragung der Löschung der Grundschuld zurück. Zur Begründung führte es aus, dass die Löschungsbewilligung der betroffenen Gläubigerin des Rechts Abt. III Nr. 3 in der Form des § 29 GBO nicht vorgelegen habe. Als Betroffener bewilligungsberechtigt sei grundsätzlich der eingetragene Grundpfandrechtsgläubiger. Ein nicht eingetragener Briefrechtsgläubiger sei dem eingetragenen nur dann gleichgestellt, wenn er sich im Besitz des Briefes befinde und dem Grundbuchamt sein Gläubigerrecht nach § 1155 BGB nachgewiesen habe (§§ 39 Abs. 1, 29 Abs. 1 GBO). Der Nachweis sei nicht erbracht.

Hiergegen hat der Beteiligte unter Aufrechterhaltung seiner Rechtsauffassung Beschwerde eingelegt.

Das LG hat die Beschwerde mit Beschluss vom 11.4.2005 zurückgewiesen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten. Er vertritt weiter die Auffassung, § 1117 BGB sei entsprechend im Umkehrschluss anwendbar. Da er Besitzer des Grundschuldbriefes gewesen sei, gehe die gesetzliche Vermutung daher dahin, dass die Grundschuld, deren Löschung er weiterverfolge, eine Eigentümergrundschuld sei. Zu deren Löschung seien die Vorlage des Grundschuldbriefes und die Erteilung einer Löschungsbewilligung durch ihn als Eigentümer ausreichend. Auch wenn es in einem gemeinsamen Haushalt nicht ungewöhnlich sei, wenn bestimmte Dokumente zentral aufbewahrt würden, widerlegten die Überlegungen des LG die gesetzliche Vermutung, welche sich an den Besitz des Grundschuldbriefes durch den Beschwerdeführer knüpfe, nicht. Es sei nämlich davon auszugehen, dass Dokumente wie ein Grundschuldbrief, der sich auf eine valutierende Grundschuld beziehe, aus der ein Ehepartner Rechte gegen den anderen Ehepartner geltend machen könne, von dem berechtigten Ehepartner außerhalb des Zugriffsbereiches des verpflichteten Ehepartners aufbewahrt würden. Würden solche Unterlagen doch gemeinsam aufbewahrt, begründe dies nicht, wie das LG ausführe, Zweifel an der rechtlichen Eigenschaft der betroffenen Grundschuld als Eigentümergrundschuld, sondern stütze, da dem verpflichteten Ehepartner der Zugriff gewährt werde, die sich aus dem Besitz des Grundschuldbriefes ergebende, im Umkehrschluss aus § 1117 Abs. 3 BGB gezogene gesetzliche Vermutung. Aufgrund seiner herausragenden Be...

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