Verfahrensgang
LG Bochum (Aktenzeichen 4 O 505/20) |
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.
Gründe
I. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist.
1. Das Landgericht hat die im Wege der Stufenklage gemäß § 254 ZPO geltend gemachten Klageanträge zu 2 und 3, gerichtet auf Feststellung der Unwirksamkeit aller vom beklagten Versicherer in den Krankenversicherungstarifen des Klägers vorgenommenen und nach Erteilung der mit dem Klageantrag zu 1 begehrten Auskunft näher zu bezeichnenden Prämienerhöhungen in den Krankenversicherungstarifen der Klägerseite und auf Leistung des noch zu beziffernden Betrages nebst Zinsen, mit Recht als unzulässig angesehen. Zudem ist es zu Recht davon ausgegangen, dass dem Kläger der mit dem Klageantrag zu 1 geltend gemachte Auskunftsanspruch in der Sache nicht zusteht. Die Berufungsangriffe des Klägers aus der Berufungsbegründung vom 27. Oktober 2021 (Bl. 26 ff. der elektronischen Gerichtsakte zweiter Instanz, im Folgenden: eGA-II und für die erste Instanz eGA-I) greifen nicht durch.
a) Der noch nicht auf bestimmte Beitragsanpassungen konkretisierte Feststellungsantrag zu 2 und der unbezifferte Zahlungsantrag zu 3 sind unzulässig.
Grundsätzlich setzt die Zulässigkeit einer Klage gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO einen bestimmten Klageantrag voraus, an dem es vorliegend fehlt.
Etwas anderes folgt hier auch nicht aus § 254 ZPO. Die genannten Anträge sind nicht im Wege der Stufenklage nach dieser Bestimmung zulässig. Denn es geht dem Kläger nicht um die Bezifferung eines sich aus einer Rechnungslegung ohne Weiteres ergebenden Anspruchs. Vielmehr zielen die Anträge auf eine Prüfung ab, ob überhaupt ein Anspruch besteht, denn dies hängt gerade davon ab, was sich nach einer etwaigen Auskunftserteilung hinsichtlich der Ordnungsgemäßheit etwaiger Begründungen ergibt. Eine Stufenklage ist aber unzulässig, wenn die Auskunft nicht dem Zweck einer Bestimmbarkeit des Leistungsanspruchs dienen, sondern dem Kläger sonstige mit der Bestimmbarkeit als solcher nicht in Zusammenhang stehende Informationen über seine Rechtsverfolgung verschaffen soll (BGH, Urteile vom 2. März 2000 - III ZR 65/99, NJW 2000, 1645 unter 1 a; vom 18. April 2002 - VII ZR 260/01, NJW 2002, 2952 unter II 1 a; OLG Köln, Urteil vom 26. Juli 2019 - 20 U 75/18, VersR 2020, 81; LG Wuppertal, Urteil vom 29. Juli 2021 - 4 O 409/20, BeckRS 2021, 25249 Rn. 23 f.; BeckOK ZPO/Bacher, 42. Ed. § 254 Rn. 4).
b) Zutreffend hat das Landgericht weiter das mit dem Klageantrag zu 1 verfolgte Leistungsbegehren als zulässig angesehen. Die Unzulässigkeit der Stufenklage führt zwar dazu, dass ein unbestimmter Leistungsantrag als unzulässig abgewiesen werden muss. Sie hat jedoch nicht die notwendige Folge, dass die Klage, wie sie hier erhoben worden ist, insgesamt oder teilweise als unzulässig abgewiesen werden muss. Vielmehr kommt eine Umdeutung in eine von der Stufung unabhängige objektive Klagehäufung in Betracht (BGH, Urteil vom 18. April 2002 - VII ZR 260/01, NJW 2002, 2952 unter II 2 a mwN).
Dieser Auskunftsantrag ist jedoch unbegründet.
aa) Der geltend gemachte Auskunftsanspruch ergibt sich nicht aus Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung- DS-GVO).
Der Beklagten steht ein Weigerungsrecht aus Art. 12 Abs. 5 Satz 2 Buchstabe b) DS-GVO zu. Die Vorschrift führt zwar lediglich die häufige Wiederholung als Beispiel für einen "exzessiven" Antrag auf. Die Verwendung des Wortes "insbesondere" macht aber deutlich, dass die Vorschrift auch andere rechtsmissbräuchliche Anträge erfassen will (vgl. Heckmann/Paschke, in Ehlmann/Selmayr, Datenschutz-Grundverordnung 2. Aufl. Art. 12 Rn. 43).
Bei der Auslegung, was in diesem Sinne rechtsmissbräuchlich ist, ist auch der Schutzzweck der DS-GVO zu berücksichtigen. Wie sich aus dem Erwägungsgrund 63 zu der Verordnung ergibt, ist Sinn und Zweck des in Art. 15 DS-GVO normierten Auskunftsrechts, es der betroffenen Person problemlos und in angemessenen Abständen zu ermöglichen, sich der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten bewusst zu werden und die Rechtmäßigkeit dieser Verarbeitung überprüfen zu können (so auch BGH, Urteil vom 15. Juni 2021 - VI ZR 576/19, VersR 2021, 1019 Rn. 23).
Um ein solches Bewusstwerden zum Zweck einer Überprüfung der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten geht es dem Kläger a...