Verfahrensgang
LG Bochum (Aktenzeichen 4 O 453/21) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 23.03.2022 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor einer Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird - beschränkt auf das Nichtbestehen eines selbstständigen Auskunftsanspruchs (II. 2. der Gründe) - zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten über Prämienanpassungen im Rahmen einer vom Kläger bei der Beklagten seit dem 01.07.1989 gehaltenen privaten Krankenversicherung. Der Kläger nimmt die Beklagte im Berufungsverfahren im Rahmen einer Stufenklage zunächst auf Auskunft über alle Beitragsanpassungen in den Jahren 2014 und 2015 in Anspruch und verlangt hierzu Mitteilung der Höhen der Anpassungen und der jeweiligen Tarife, die Übermittlung entsprechender Versicherungsscheine und Nachträge sowie die Nennung der jeweiligen Höhe der auslösenden Faktoren. In der zweiten Stufe kündigt er die nähere Konkretisierung von Anträgen zur Feststellung der Unwirksamkeit von Anpassungen, zur Rückzahlung von Prämienanteilen und zur Herausgabe von Nutzungen an.
Die Beklagte machte in der Vergangenheit mehrfach von der Möglichkeit Gebrauch, die Beiträge einseitig zu erhöhen. Diese Beitragsanpassung teilte sie dem Kläger jeweils durch Übersendung eines Anpassungsschreibens mit, dem jeweils ein Nachtragsversicherungsschein und weitere Informationsblätter beigefügt waren. Der Kläger zahlte regelmäßig die Prämien in der von der Beklagten festgesetzten Höhe.
Der Kläger ließ die Beklagte durch seine jetzigen Prozessbevollmächtigten zur Übermittlung von Unterlagen hinsichtlich aller Beitragsanpassungen in den Jahren 2014 bis 2017 auffordern. Mit anwaltlichem Schreiben vom 08.09.2021 forderte er - unbeziffert - die Beklagte aufgrund unwirksamer Prämienanpassungen unter Fristsetzung zur Rückzahlung überzahlter Beitragsanteile, zur Herausgabe daraus gezogener Nutzungen und zur Herabsetzung des Beitrages auf.
Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.
Der Kläger hat behauptet, die Versicherungsscheine für die in Rede stehenden Jahre lägen ihm nicht mehr vor Er ist der Ansicht gewesen, dass sämtliche Anpassungen formell unwirksam gewesen seien. Die Grundlage dieser Annahme bezieht er aus den seinen Prozessbevollmächtigten aus anderen Verfahren bekannten Unterlagen zu Prämienanpassungen der Beklagten. Ihm sei daher bekannt, dass ihm dem Grunde nach ein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Prämien und Herausgabe der daraus gezogenen Nutzungen zustehe. Zur Bestimmung entsprechender Feststellungsanträge und zur Bezifferung der Zahlungsanträge sei er aber auf die verlangten Unterlagen angewiesen.
Die Beklagte ist der Ansicht gewesen, das Vorgehen des Klägers im Rahmen der Stufenklage sei unzulässig. Ein Anspruch auf Erteilung der Auskünfte und Überlassung der Unterlagen bestehe nicht.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat die Stufenklage für unzulässig gehalten, da sie nicht der Bezifferung eines bestehenden Anspruchs, sondern der Ausforschung diene, ob ein Anspruch dem Grunde nach bestehe. Die gestellten Feststellungs- und Zahlungsanträge seien mangels hinreichender Bestimmtheit unzulässig. Der unbedingt gestellte Auskunftsantrag sei unbegründet, weil der Kläger die beantragte Auskunft nicht verlangen könne.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivorbringens und der näheren Begründung des Landgerichts sowie wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf das angefochtene Urteil (Bl. 320 ff. der elektronischen Gerichtsakte der ersten Instanz, im Folgenden: eGA-I bzw. eGA-II für die Akte der zweiten Instanz) verwiesen.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Er ergänzt und vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag und ist insbesondere der Ansicht, dass die Stufenklage nicht der Ausforschung diene, weil ihm die Zeitpunkte und die jeweilige formelle Unwirksamkeit der Beitragsanpassungen bekannt seien. Er wisse nur nicht um das Ausmaß der jeweiligen Beitragserhöhungen und könne daher die Feststellung der Unwirksamkeit der einzelnen Beitragsanpassungen nicht bestimmter beantragen und die sich daraus ergebenden Rückzahlungsansprüche nicht beziffern.
Der Kläger beantragt,
in Abänderung des angefochtenen Urteils
1) die Beklagte zu verurteilen, ihm Auskunft über alle Beitragsanpassungen zu erteilen, die die Beklagte in dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag in den Jahren 2014 und 2015 zur Versicherungsnummer N01 vorgenommen hat und hierzu geeignete Unterlagen zur Verfügung zu stellen, in denen mindestens die folgenden Angaben enthalten sind:
- die Höhe der Beitragsanpassungen für die Jahre 2014 und 2015 unter Benennung der jeweiligen Tarife im Versicherungsv...