Leitsatz (amtlich)
Mit der Formulierung:
"Das Gericht konnte auch nicht von der Verhängung eines Fahrverbotes absehen. Der Betroffene hat sowohl objektiv als auch subjektiv einen erheblichen straßenverkehrsrechtlichen Verstoß begangen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Betroffene dringend auf eine Fahrerlaubnis angewiesen ist. "
kommt nicht eindeutig zum Ausdruck, dass sich der Tatrichter darüber bewusst war, dass er gegen Erhöhung der Geldbuße trotz Annahme eines Regelfalls von der Verhängung eines Fahrverbots absehen kann.
Tenor
Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Recklinghausen zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Rechtsbeschwerde mit der Maßgabe verworfen, dass die angewendeten Vorschriften lauten: §§ 18 Abs. 7, 49 StVO, §§ 24, 25 StVG.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Recklinghausen hat den Betroffenen wegen fahrlässigen Rückwärtsfahrens auf der BAB zu einer Geldbuße von 300, 00 DM - zahlbar in monatlichen Raten von 100, 00 DM - verurteilt und gegen ihn ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat verhängt. Nach den getroffenen Feststellungen befuhr der Betroffene am 8. Februar 2000 um 00. 30 Uhr mit dem PKW Mitsubishi mit dem amtlichen Kennzeichen NE-G 196 in Recklinghausen den Beschleunigungsstreifen der Tangente am Anschlußkreuz Recklinghausen BAB A 43 auf die BAB A 2 in Fahrtrichtung Hannover. Der Betroffene hatte an seinem Fahrzeug die Rückleuchten an und fuhr rückwärts auf der durchgehenden Fahrbahn.
Der Betroffene hat sich durch seinen Verteidiger dahin eingelassen, dass er plötzlich festgestellt habe, dass er seinen Pkw nicht mehr habe schalten können. Daraufhin habe er versucht, einen Gang zu finden, in dem der Pkw fährt und er habe alle Gänge durchgeschaltet und dabei auch den Rückwärtsgang eingelegt. Rückwärts sei er aber nicht gefahren. Diese Einlassung hat das Amtsgericht aufgrund der Aussage des als Zeugen vernommenen Polizeibeamten als widerlegt angesehen.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit der frist- und formgerecht eingelegten und begründeten Rechtsbeschwerde, mit der er die Verletzung sowohl formellen als auch materiellen Rechts rügt. Die Rechtsbeschwerde führt aus, dass das Amtsgericht in dem mündlichen Urteilsausspruch ein Fahrverbot nicht ausgesprochen habe. Erst als die erkennende Richterin in der Urteilsbegründung ein Fahrverbot erwähnt habe, habe sie auf entsprechenden Vorhalt des Verteidigers das Urteil nachträglich um ein Fahrverbot zu Lasten des Betroffenen geändert. Der Betroffene ist weiter der Ansicht, dass das Amtsgericht seine richterliche Aufklärungspflicht verletzt habe, indem es einen nicht als Zeuge erschienen Polizeibeamten nicht vernommen sowie außerdem nicht Beweis zu der Frage erhoben habe, ob ein Defekt, wie er von ihm vorgetragen worden sei, technisch möglich sei. Schließlich beanstandet der Betroffene, dass er vom Gericht im mündlichen und schriftlichen Urteilsspruch wegen fahrlässigen Rückwärtsfahrens verurteilt worden sei, in der Urteilsbegründung jedoch ausgeführt werde, dass er sich des vorsätzlichen Rückwärtsfahrens schuldig gemacht habe. Zudem sei er wegen der im Urteilsspruch angegebenen angeblich verletzten Bestimmung, nämlich § 18 Abs. 2 StVO, nicht verurteilt worden.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde mit der Maßgabe zu verwerfen, dass die angewendeten Vorschriften lauten: §§ 18 Abs. 7, 49 StVO, §§ 24, 25 StVG.
II.
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen ist zulässig und hat zumindest vorläufig teilweise Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrundeliegenden Feststellungen sowie insoweit zur Zurückweisung der Sache an das Amtsgericht Recklinghausen.
1.
a) Die Rüge der Verletzung formellen Rechts ist nicht in der gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO in Verbindung mit § 79 Abs. 3 OWiG gebotenen Weise ausgeführt worden und mithin unzulässig.
b) Soweit der Betroffene die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht erheben will, ist sie ebenfalls nicht in der Form des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO in Verbindung mit § 79 Abs. 3 OWiG ausgeführt worden und ebenfalls unzulässig. In zulässiger Form ist die Aufklärungsrüge nur dann erhoben, wenn die Rechtsbeschwerde die Tatsachen, die das Gericht zu ermitteln unterlassen hat, und das Beweismittel bezeichnet, dessen sich der Tatrichter hätte bedienen sollen. Ferner muss angegeben werden, welche Umstände das Gericht zu weiteren Ermittlungen hätten drängen müssen und welches Ergebnis von der unterbliebenen Beweiserhebung zu erwarten gewesen wäre (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl. , § 244 Rn. 81 mit weiteren Nachweisen). Dem wird die Begründung der Rechtsbeschwerde nicht gerecht.
c) Soweit der Betroffene geltend macht, dass das Amtsgericht in seiner schriftlichen Urteilsbegründung davon spricht, dass s...