Verfahrensgang
AG Lüdinghausen (Entscheidung vom 12.07.2007; Aktenzeichen 2 Lw 46/05) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels und der Beschwerde der Antragstellerinnen der Beschluss des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Lüdinghausen vom 12. Juli 2007 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Antragsgegner wird verurteilt, an die Antragstellerin zu 1) 64.899,51 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.11.2005 zu zahlen.
Der Antragsgegner wird verurteilt, an die Antragstellerin zu 2) 63.739,74 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.11.2005 zu zahlen.
Im Übrigen werden die Anträge der Antragstellerinnen abgewiesen.
Die Gerichtskosten der ersten Instanz werden den Antragstellerinnen zu 1) und 2) zu je 1/4 und dem Antragsgegner zu 1/2 auferlegt.
Außergerichtliche Kosten der Beteiligten im ersten Rechtszug werden nicht erstattet.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerinnen zu 1) und 2) und der Antragsgegner zu je 1/3.
Von den außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners in der zweiten Instanz tragen die Antragstellerinnen zu 1) und 2) je 1/6. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeinstanz selbst.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
1.
Die Beteiligten sind Geschwister. Die Antragstellerinnen machen gegen den Antragsgegner Nachabfindungsansprüche gemäß § 13 HöfeO geltend.
Der Antragsgegner war Eigentümer des im Grundbuch von G2 Blatt 0528 eingetragenen Hofes im Sinne der Höfeordnung sowie des im Grundbuch von G2 Blatt 1295 eingetragenen Grundbesitzes. Ursprünglich standen der Hof und die weiteren Grundstücke im Eigentum des Vaters der Beteiligten, der nach seinem Tod im Jahr 1989 von der am 21.08.1999 verstorbenen Mutter der Parteien allein beerbt worden ist.
Der Antragsgegner bewirtschaftete den Hof schon zu Lebzeiten des Vaters aufgrund eines Pachtvertrages von Juni 1975 und eines Überlassungsvertrages vom 30.06.1982. So errichtete er u.a. 1983 einen Schweinestall, für den er Kredite aufnahm.
Durch notariellen Erbvertrag vom 19. Januar 1984 (UR-Nr. ###/1984 des Notars Dr. L in M) setzten die Eltern der Beteiligten den Antragsgegner zu ihrem Hoferben nach dem Tod des Längstlebenden ein. In § 2 des Erbvertrages heißt es, dass noch zwei Töchter - die Antragstellerinnen - vorhanden sind, die durch Zuwendungen der Eltern "als vom Hofesvermögen bereits abgefunden gelten". Insoweit ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Antragstellerin zu 1) im Dezember 1977 7.000,00 DM und Anfang des Jahres 1978 weitere 8.000,00 DM und die Antragstellerin zu 2) im Dezember 1975 15.000,00 DM erhalten haben.
Der Antragsteller erwarb den Hof durch Übergabevertrag mit seiner Mutter vom 29. Oktober 1990 unter Vorbehalt eines Altenteilsrechts für diese (Bl. 25 f der Akte 2 LW 33/97 AG Lüdinghausen). Die Eigentumsumschreibung im Grundbuch erfolgte am 15. Januar 1992. Nicht Gegenstand des Hofübergabevertrages war der im Grundbuch von G2 Blatt 1295 eingetragene Grundbesitz. Dabei handelt es sich um das mit dem sog. Altenteilerhaus bebaute Grundstück Gemarkung G2 Flur 53, Flurstück 54, Hof- und Gebäudefläche, D, 746 qm groß. Dieses Grundstück erwarb der Antragsgegner von seiner Mutter erst später. Zum Zeitpunkt der Hofübergabe stand das Grundstück noch im Eigentum der Antragstellerin zu 2). Diese hatte am 18. August 1981 mit dem Vater der Parteien einen Grundstücksübertragungsvertrag betreffend das vorgenannte Grundstück geschlossen. Zusammen mit ihrem Ehemann hatte sie auf dem Grundstück ein Wohnhaus errichtet. Die Übertragung des Grundstücks war gemäß § 4 des genannten Vertrages im Wege der vorweg genommenen Erbfolge unentgeltlich erfolgt. Mit weiterem notariellen Vertrag vom 6. Dezember 1977 hatte der Vater der Beteiligten der Antragstellerin zu 2) auf dem vorgenannten Grundstück zunächst ein Nießbrauchsrecht eingeräumt. In der Vorbemerkung zu diesem notariellen Vertrag heißt es, dass auf dem Grundstück mit Mitteln der Eheleute T (das sind die Antragstellerin zu 2) und ihr Ehemann) ein Wohnhaus errichtet worden sei. Am 22. März 1991 hatten die Antragstellerin zu 2) und die Mutter der Beteiligten vor dem Landgericht Münster einen Vergleich geschlossen, in dem sich die Antragstellerin zu 2) verpflichtet hatte, den ihr übertragenen Grundbesitz gegen Zahlung eines Betrages von 300.000,00 DM bis zum 30.09.1991 an die Mutter der Beteiligten aufzulassen.
Zum Zeitpunkt der Umschreibung des Hofes auf den Antragsgegner waren bereits Abverkäufe vom ursprünglichen Hofesvermögen durch die Mutter der Beteiligten erfolgt.
Der Antragsgegner gab die Bewirtschaftung des Hofes 1994 auf, veräußerte nach und nach sämtliche Grundstücke und auf der Grundbesitzung errichtete Gebäude, die er zuvor nach erfolgten Umbaumaßnahmen landwirtschaftsfremd genutzt hatte. Wegen dieser Vorgänge haben die Antragstellerinnen bereits in dem Verfahren 2 Lw...