Leitsatz (amtlich)
Der Streitwert für eine Nebenintervention ist jedenfalls dann, wenn sich der Nebenintervenient den Anträgen der von ihm unterstützten Partei anschließt, derselbe wie der Streitwert des Rechtsstreits.
Normenkette
ZPO § 66
Verfahrensgang
LG Bielefeld (Beschluss vom 09.03.2006; Aktenzeichen 15 O 154/05) |
Tenor
In dem Rechtsstreit wird auf die sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt Dr. C2 der Nebenintervenientin C der Beschluss der VI. Kammer für Handelssachen des LG Bielefeld vom 9.3.2006 teilweise abgeändert.
Der Gebührenstreitwert für die Nebenintervention der C wird auf 400.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Kläger waren Minderheitsaktionäre der Beklagten, einer börsennotierten Aktiengesellschaft. Auf Verlangen ihrer Hauptaktionärin beschloss die Hauptversammlung der Beklagten im Juli 2005, die Stückaktien aller Minderheitsaktionäre gegen Gewährung einer Barabfindung auf die Hauptaktionärin zu übertragen. Hiergegen haben die Kläger Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen gegen die Beklagte erhoben, die im vorliegenden Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden sind.
Dem Rechtsstreit ist Frau C, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. C2, auf Seiten der Kläger mit Schriftsatz vom 2.9.2005 als Nebenintervenientin beigetreten. Sie hat angekündigt, ebenfalls zu beantragen, den Übertragungsbeschluss für nichtig zu erklären oder hilfsweise dessen Nichtigkeit festzustellen. Der Rechtsstreit endete durch Vergleich vom 3.2.2006, an dem die Nebenintervenientin nicht beteiligt war. Auf deren Antrag hat das LG durch den angefochtenen Beschluss der Beklagten die durch diese Nebenintervention verursachten Kosten "nach einem Wert von 50.000 EUR" auferlegt; durch Beschluss vom gleichen Tag hat es den Streitwert für den Rechtsstreit (nach Klägern und Zeiträumen differenziert) auf 400.000 EUR bzw. 500.000 EUR festgesetzt (Bl. 1020 d.A.).
Mit Schriftsatz vom 28.3.2006 hat Rechtsanwalt Dr. C2 in eigenem Namen gegen die in dem angefochtenen Beschluss enthaltene Wertfestsetzung für die Nebenintervention Streitwertbeschwerde erhoben mit dem Antrag, den Wert auf 400.000 EUR festzusetzen. Dem hat das LG nicht abgeholfen. Die Beklagte beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
II. Die Beschwerde, die sich ausdrücklich nur gegen die festgesetzte Höhe des Wertes und nicht gegen die damit äußerlich verbundene Kostenentscheidung richtet, ist nach §§ 68 Abs. 1 S. 1, 3 GKG, 32 Abs. 2 S. 1 RVG zulässig. Sie ist auch begründet.
1. Der Streitwert für eine Nebenintervention ist jedenfalls dann, wenn sich der Nebenintervenient den Anträgen der von ihm unterstützten Partei anschließt, derselbe wie der Streitwert des Rechtsstreits.
Dieser nur in Teilen der Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassung steht zwar eine von einem beachtlich großen Teil insb. der OLG und der Literatur vertretene Meinung gegenüber, nach der sich der Streitwert einer Nebenintervention nach dem wirtschaftlichen Interesse des Nebenintervenienten richte, nach oben begrenzt durch den Streitwert des Rechtsstreits (umfassende Nachweise für beide Auffassungen bei OLG Düsseldorf OLGReport Düsseldorf 2006, 243 f., Rz. 7 f. und bei Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 12. Aufl. 2007, Rz. 4116-4118). Dem vermag der Senat jedoch nicht zu folgen. Vielmehr sprechen die überzeugenderen Gründe für die erstgenannte Lösung:
Der Nebenintervenient agiert in einem fremden Prozess, in dem er nicht eigene Parteirechte hat, sondern das Interesse der Prozesspartei unterstützt, auf deren Seite er dem Rechtsstreit beigetreten ist (§ 67 ZPO). Ist er wie im vorliegenden Rechtsstreit Nebenintervenient der klagenden Partei, liegt es auf der Hand, dass sein Interesse an der beantragten Verurteilung der beklagten Partei besteht. Deutlich wird das im Falle der Klageabweisung. Der Nebenintervenient kann selbst ein Rechtsmittel einlegen. Der Wert der Beschwer richtet sich gem. § 3 ZPO deshalb nach der von der klagenden Partei erlittenen Beschwer und nicht nach dem eigenen (möglicherweise geringeren) Interesse des Nebenintervenienten (so zutreffend OLG Düsseldorf OLGReport Düsseldorf 2006, 243 f., Rz. 9).
Auch für die Art der Prozessführung des Nebenintervenienten macht es keinen Unterschied, ob er ein wirtschaftliches Interesse hat, das dem der Hauptpartei gleichkommt, oder ob es geringer oder gar höher ist. Während des Prozesses und im Verhältnis zur Gegenpartei steht der Nebenintervenient nicht anders als die Hauptpartei. Sein prozessuales Verhalten bezieht sich auf denselben Streitgegenstand wie dasjenige der Parteien selbst (so schon mit Recht BGHZ 31, 144, 146 f.; ihm folgend etwa aus neuerer Zeit OLG Karlsruhe v. 7.10.2002 - 9 W 38/02, MDR 2003, 357 = OLGReport Karlsruhe 2002, 458 = NJW-RR 2003, 1007, 1008). Auch der Auftrag des Rechtsanwalts des Nebenintervenienten bezieht sich deshalb auf denselben Gegenstand wie derjenige des Rechtsanwalts der Hauptpartei; er muss denselben Streitstoff mit demselben Ziel bearbeiten. Anders ist es nur in einem...