Verfahrensgang
AG Schwelm (Entscheidung vom 14.10.2011; Aktenzeichen 60 OWi 876 Js 528/11) |
Tenor
1.
Der Tenor des Urteils des Amtsgerichts Schwelm vom 14. Oktober 2011 wird wie folgt (insgesamt) neu gefasst:
Gegen den Betroffenen ist aufgrund des Bußgeldbescheids des Landrats des Ennepe-Ruhr-Kreises vom 21. Juni 2011 (Az. #####/####-##) wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeugs mit einer Blutalkoholkonzentration von
0,5 Promille oder mehr ein Fahrverbot von einem Monat unter Zubilligung
einer Abgabefrist von 4 Monaten verhängt worden.
Darüber hinaus wird der Betroffene zu einer Geldbuße in Höhe von 350,- € verurteilt
Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.
2.
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird auf dessen Kosten als unbegründet verworfen.
Gründe
I.
Gegen den Betroffenen ist durch Bußgeldbescheid des Landrates des Ennepe-Ruhr-Kreises vom 21. Juni 2011 wegen Führens eines Kraftfahrzeugs mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder mehr ein Fahrverbot von einem Monat und eine Geldbuße in Höhe von 500,- € verhängt worden. Hiergegen hat der Betroffene mit Schriftsatz seines Verteidigers rechtzeitig Einspruch eingelegt, den er mit weiterem Schriftsatz auf die Höhe der Geldbuße beschränkt hat, "soweit diese 200,- € übersteigt".
Durch angefochtenes Urteil des Amtsgerichts Schwelm vom 14. Oktober 2011 ist der Betroffene wie folgt verurteilt worden:
Der Betroffene wird wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeugs mit
einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder mehr zu einer Geldbuße von 350,- € verurteilt.
Dem Betroffenen wird für die Dauer von 1 Monat verboten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder Art zu führen.
Das Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft dieser Entscheidung in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.
Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.
Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen mit der er insbesondere rügt, dass einerseits die eingetretene Rechtskraft des Bußgeldbescheids und andererseits die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen bei der Zumessung der Höhe der Geldbuße nicht hinreichend berücksichtigt worden sein.
II.
Die zulässige Rechtsbeschwerde erweist sich - mit Ausnahme der aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Neufassung des Tenors - als unbegründet.
1.
Die vom Senat aufgrund der zulässig erhobenen Sachrüge von Amts wegen durchzuführende Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen ergibt, dass der Betroffene seinen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid vom 21. Juni 2011 auf die Höhe der verhängten Geldbuße insgesamt beschränkt hat, so dass die tatsächlichen Feststellungen des Bußgeldbescheids zum Schuldspruch sowie das weiterhin verhängte Fahrverbot von einem Monat in Rechtskraft erwachsen sind.
a)
Gemäß § 67 Abs. 2 OWiG kann der Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden. Damit ist auch eine Beschränkung auf die Höhe der Geldbuße möglich, sofern der Bußgeldbescheid den gesetzlichen Anforderungen des § 66 Abs. 1 OWiG entspricht. Ist dies der Fall, steht der Wirksamkeit der Beschränkung nicht entgegen, dass der Bußgeldbescheid lediglich keine Angaben zur Schuldform enthält, sofern - wie hier - die Verwaltungsbehörde die Regelsätze der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) als Ahndung angeordnet hat. Die Beträge des Bußgeldkatalogs, an den die Behörde grundsätzlich gebunden ist, gehen von fahrlässiger Begehung und gewöhnlichen Tatumständen aus (vgl. § 1 Abs. 2 BKatV). Setzt die Verwaltungsbehörde für einen dem Katalog entsprechenden Tatbestand ohne weiteres - wie vorliegend - die dort vorgesehene Regelgeldbuße fest (vgl. § 4 Abs, 3 i.V.m. Nr. 241 BKatV), gibt sie damit zu erkennen, dass sie dem Betroffenen lediglich fahrlässiges Handeln zur Last legt. Auch der Bußgeldrichter hat daher in diesen Fällen von fahrlässiger Begehungsweise auszugehen, wie vorliegend im angefochtenen Urteil geschehen (vgl. auch OLG Hamm, 5. Senat, Beschluss vom 19. August 2008, Az. 5 Ss OWi 493/08, veröffentlicht: VRR 2009, 34, m.w.N.; OLG Bamberg, VRS 113, 357; OLG Bamberg, NJW 2006, 627 m.w.N.).
b)
Der Einspruch des Betroffenen erstreckte sich auf die Höhe der verhängten Geld-
buße insgesamt und nicht nur - entgegen dem Wortlaut des Einspruchs - "soweit diese 200,00 € übersteigt", da die Zumessung der Geldbuße auf Grundlage der Bedeutung der Ordnungswidrigkeit, des konkreten Tatvorwurfs gemäß § 17 Abs. 3
Satz 1 OWiG sowie möglicher weiterer Einzelfallumstände in der Person des Täters umfassend und ohne Beschränkung auf einen Mindest- oder Höchstbetrag vorzunehmen ist.
c)
Hingegen ist der Rechtsfolgenausspruch bzgl. des im Bußgeldbescheid verhängten Fahrverbots in Rechtskraft erwachsen. Die der Beschränkung auf die Fahrverbotsanordnung nach herrschender Rechtsprechung entgegenstehende Wechselwirkung von Geldbuße und Fahrverbot ist bei dieser Fallkonstellation gerade nicht gegeben...