Verfahrensgang
AG Stadtroda (Entscheidung vom 26.04.2024; Aktenzeichen 6 OWi 170 Js 32119/23 (2)) |
Tenor
1. Das Urteil des Amtsgerichts Stadtroda vom 26.04.2024 wird im Schuldspruch aufgehoben und im Rechtsfolgenausspruch dahingehend abgeändert, dass gegen den Betroffenen wegen der im Bußgeldbescheid der Thüringer Polizei vom 06.07.2023 rechtskräftig festgestellten fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerorts eine Geldbuße von 320 Euro verhängt und ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat angeordnet wird, welches erst dann wirksam wird, wenn der Führerschein in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch nach Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.
2. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die dem Betroffenen darin entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Gründe
I.
Der Betroffene wendet sich mit der Rechtsbeschwerde gegen seine Verurteilung durch das Amtsgericht Stadtroda wegen einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung.
Mit Bußgeldbescheid der Thüringer Polizei vom 06.07.2023 wurde dem Betroffenen vorgeworfen, auf der Bundesautobahn .... bei B. am 13.02.2023 die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften um 46 km/h überschritten zu haben. Gegen ihn wurde deshalb eine Geldbuße von 320 Euro festgesetzt und - verbunden mit der Wirksamkeitsregel des § 25 Abs. 2a StVG - ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet. Der Bußgeldbescheid wurde am 12.07.2023 zugestellt. Hiergegen richtete sich der am selben Tage zunächst vollumfänglich erhobene Einspruch des Betroffenen. Mit Verfügung vom 02.11.2023 wies das Amtsgericht Stadtroda den Betroffenen nach Eingang der Akten bei Gericht darauf hin, dass wegen der Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung auch eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Begehungsweise unter Erhöhung der Geldbuße und unter Ausdehnung des Fahrverbots in Betracht komme. Auf die Terminsanberaumung vom 29.11.2023 hin beantragte der Verteidiger mit Schriftsatz vom 24.02.2024 "namens und in Vollmacht des Betroffenen", diesen vom persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung zu entbinden. Zudem werde der gegen den Bußgeldbescheid eingelegte Einspruch auf die Rechtsfolge beschränkt.
Mit Beschluss vom 26.02.2024 wies das Amtsgericht Stadtroda den Betroffenen darauf hin, dass die Beschränkung des Einspruchs auf die Rechtsfolgen nach dortiger Auffassung unwirksam sein dürfte. Die Schuldform (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) sei so untrennbar mit der Rechtsfolge, namentlich dem Fahrverbot, verbunden, dass sie nicht unabhängig voneinander betrachtet werden könnten. Eine Rechtsmittelbeschränkung sei regelmäßig unwirksam, wenn anstelle der im Bußgeldbescheid angenommenen Fahrlässigkeit tatsächlich eine vorsätzliche Begehungsweise in Betracht komme. Wolle der Betroffene dem entgehen, müsse er den Einspruch in Gänze zurücknehmen.
Mit Schriftsatz vom 19.03.2024 trat die Verteidigung dieser Rechtsauffassung entgegen und erklärte vorsorglich, dass die Richtigkeit des Messergebnisses nicht weiter überprüft werden solle. Im Hauptverhandlungstermin vom 26.04.2024 erklärte der Verteidiger nochmals, der Einspruch werde auf die Rechtsfolge beschränkt und beantragte die Verhängung einer Geldbuße ohne Ausspruch eines Fahrverbots wegen fahrlässiger Begehungsweise.
Das Amtsgericht Stadtroda verurteilte den Betroffenen dennoch mit Urteil vom 26.04.2024 wegen vorsätzlicher Geschwindigkeitsüberschreitung um 46 km/h außerorts bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h zu einer Geldbuße von 640 Euro. Daneben verhängte es ein Fahrverbot für die Dauer von 2 Monaten, das spätestens vier Monate nach der Rechtskraft der Entscheidung wirksam werden sollte.
Hiergegen wendet sich der Betroffene mit der am 01.05.2024 erhobenen Rechtsbeschwerde. Die schriftlichen Urteilsgründe wurden am 03.06.2024 zugestellt. Mit der Rechtsbeschwerdebegründung vom 28.06.2024, eingegangen am selben Tage, beantragt der Verteidiger auf die Sachrüge hin die Verhängung einer Geldbuße von 320 Euro nebst eines einmonatigen Fahrverbots wegen fahrlässiger Begehungsweise gegen den Betroffenen.
Die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft ist der Rechtsauffassung des Amtsgerichts Stadtroda betreffend die Unwirksamkeit der Einspruchsbeschränkung beigetreten und hat daher in ihrer Stellungnahme vom 22.07.2024 beantragt, die Rechtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.
Dem ist die Verteidigung mit Schriftsatz vom 05.08.2024 nochmals entgegen getreten.
II.
Die zulässige, insbesondere gem. § 79 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 OWiG statthafte und form- sowie fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde, die bei ihrer Begründung - wie aus dem unter I. dieses Beschlusses mitgeteilten Antrag ersichtlich - beschränkt worden ist, ist im Umfang der so beschränkten Anfechtung begründet und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung im Schuldspruch und zur Abänderung in der Rechtsfolge gem. § 349 Abs. 4 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG.
1. Der auf eine vorsätzliche...