Leitsatz (amtlich)
1. Die Anordnung eines Wechselmodells kommt nur in Betracht, wenn die Kindeseltern in der Lage sind, ihre Konflikte einzudämmen, beide hochmotiviert und an den Bedürfnissen des Kindes ausgerichtet sind, kontinuierlich kommunizieren und kooperieren, willens und in der Lage sind, sich über ein einheitliches Erziehungskonzept zu einigen und die Vorstellungen des jeweils anderen in der Frage der Erziehung zu tolerieren.
2. Gegen den Widerstand eines Elternteils kann das Wechselmodell nicht angeordnet werden.
Normenkette
BGB § 1684 Abs. 1, § 1697a
Verfahrensgang
AG Bottrop (Beschluss vom 24.06.2011; Aktenzeichen 21 F 8/11) |
Tenor
I. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des AG - Familiengerichts - Bottrop vom 24.6.2011, 21 F 8/11, dahin abgeändert, dass der Umgang des Antragstellers mit den gemeinsamen Kindern K, geboren am 23.9.2002, und K2, geboren am 14.5.2006, wie folgt festgesetzt wird:
1. Der Antragsteller ist zum Umgang in ungeraden Kalenderwochen von Donnerstag ab Schul- bzw. Kindergartenende bis zum darauffolgenden Montagmorgen bis Schul- bzw. Kindergartenbeginn berechtigt. Der Antragsteller holt die Kinder von der Schule bzw. Kindergarten ab, soweit ihm dies unter Berücksichtigung seiner beruflichen Verpflichtungen möglich ist, sonst holt er die Kinder nach Arbeitsschluss im Haushalt der Antragsgegnerin ab.
2. Der Antragsteller ist in den Schulferien im Frühjahr, im Sommer und im Herbst zum Umgang für die hälftige Ferienzeit berechtigt. In geraden Jahren findet dieser Umgang in der ersten Ferienhälfte, in ungeraden Jahren in der zweiten Ferienhälfte statt.
3. Der Antragsteller ist in den Weihnachtsferien zum Umgang wie folgt berechtigt: in geraden Jahren vom Beginn der Ferien bis zum 25.12. um 16:00 Uhr und ab dem 30.12. ab 16:00 Uhr bis zum Ende der Ferien sowie in ungeraden Jahren vom 25.12. 16:00 Uhr bis zum 30.12. um 16:00 Uhr.
4. Liegen die Geburtstage der Kinder nicht innerhalb des Umgangszeitraums des Antragstellers, so ist er am Geburtstag der Kinder zum Umgang mit den Kindern berechtigt ab 16:00 Uhr bis zum Folgetag um 9:00 Uhr. Am Morgen des Geburtstages ist er zu einem Gratulationsanruf berechtigt. Liegen die Geburtstage der Kinder innerhalb des Umgangszeitraums des Antragstellers, so ist die Antragsgegnerin am Geburtstag der Kinder zum Umgang mit den Kindern berechtigt ab 16:00 Uhr bis zum Folgetag um 9:00 Uhr. Am Morgen des Geburtstages ist sie zu einem Gratulationsanruf berechtigt.
5. Der Antragsteller ist zum Umgang an dem als Vatertag bezeichneten Feiertag "Christi Himmelfahrt" von 9:00 Uhr bis 16:00 Uhr des Folgetages berechtigt. Die Antragsgegnerin ist zum Umgang an dem Sonntag berechtigt, der als Muttertag gekennzeichnet ist.
6. Der Antragsteller ist zum Umgang an seinem Geburtstag von 9:00 Uhr bis 16:00 Uhr des Folgetages berechtigt. Die Antragsgegnerin ist zum Umgang an ihrem Geburtstag von 9:00 Uhr bis 16:00 Uhr des Folgetages berechtigt.
7. Der Antragsteller ist zum Umgang am Pfingstwochenende berechtigt von Freitag 9:00 Uhr bis Dienstag 9:00 Uhr. Die Antragsgegnerin ist zum Umgang am Wochenende vor Rosenmontag berechtigt von Freitag 9:00 Uhr bis Dienstag 9:00 Uhr.
8. Dem Antragsteller wird gestattet, in der Woche, in der ab Donnerstag Umgang stattfindet, dienstags in der Zeit zwischen 18:00 Uhr bis 20:00 Uhr, und in der anderen Woche, in der kein Umgang stattfindet, mittwochs und donnerstags in der Zeit zwischen 18:00 Uhr bis 20:00 Uhr die Kinder anzurufen.
9. Bei Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Regelungen des Umgangs kann gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld bis zu 25.000 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft angeordnet werden. Verspricht die Anordnung von Ordnungsgeld keinen Erfolg, kann das Gericht Ordnungshaft anordnen.
10. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis der Kinder zum jeweils anderen Beteiligten beeinträchtigten oder erschweren könnte. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin werden angewiesen, die Kinder auf den Umgang mit dem jeweils anderen Beteiligten kindgerecht vorzubereiten, sie pünktlich zum Umgang bereitzuhalten und sie aktiv zum Umgang anzuhalten.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der weiter gehende Antrag des Antragstellers wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
III. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der 24.1.1973 geborene Antragsteller und die am 16.10.1978 geborene Antragsgegnerin sind die leiblichen Eltern der Kinder K und K2. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin lernten sich in I kennen. Die Antragsgegnerin zog aus E nach C4 und übte den Beruf der Altenpflegerin aus, während der Antragsteller sein Studium der Informatik weiter fortsetzte.
Am 23.9.2002 wurde die gemeinsame Tochter K geboren. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin g...