Leitsatz (amtlich)
Zu den Anforderungen an die Darlegungen in den Urteilsgründen bei Verurteilung wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr
Verfahrensgang
LG Detmold (Aktenzeichen 4 Ns 180/11) |
Tenor
Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die
Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Detmold zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat die bereits mehrfach aufgrund von Straßenverkehrsdelikten
- hierbei überwiegend im Zusammenhang mit Trunkenheitsfahrten - vorbestrafte Angeklagte wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten ohne Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt und angeordnet, dass der Angeklagten für die Dauer von drei Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Auf die Berufung der Angeklagten hat das Landgericht unter Verwerfung des Rechtsmittels im Übrigen die Freiheitsstrafe auf sechs Monate - wiederum ohne Strafaussetzung zur Bewährung - herabgesetzt und folgende Feststellungen zur Tat getroffen:
"Die Angeklagte ist, seitdem ihr am 18. März 2009 die Fahrerlaubnis vorläufig und aufgrund der Verurteilung vom 9. September 2010 endgültig entzogen worden ist, nicht mehr im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis. Obwohl der Angeklagten dies bekannt ist, ist sie zumindest noch bis zum 3. April 2011 Halterin eines Pkw W H D mit dem amtlichen Kennzeichen ###-## ### geblieben.
Am 2. April 2011 hatte die Angeklagte die Rechnung des Bestattungsinstitutes über die Beerdigungskosten ihres am 17. Dezember 2010 verstorbenen Vaters erhalten. Diese Rechnung war höher ausgefallen, als sie es erwartet hatte. Aus diesem Grund hatte sie nach Erhalt der Rechnung ein längeres Gespräch mit ihrer Mutter geführt. Nach diesem Gespräch ist nach den Angaben der Angeklagten all das zum Ausbruch gekommen, was sie in den letzten Monaten insbesondere im Zusammenhang mit dem Tod ihres Vaters ,in sich hineingefressen habe‚. Sie habe deshalb zum
ersten Mal nach ihrer Trunkenheitsfahrt vom 2. Juli 2010 wieder Alkohol zu sich genommen.
Zu der Alkoholaufnahme kam es, nachdem die Angeklagte sich am frühen Abend des 2. April 2011 in ihren Pkw gesetzt hatte und mit diesem Fahrzeug in ein Lokal gefahren war. In diesem Lokal konsumierte die Angeklagte im Verlaufe des Abends und der frühen Morgenstunden des 3. April 2011 in einem erheblichen Umfang alkoholische Getränke, wobei nicht mehr festgestellt werden konnte, welche Art von
Getränken die Angeklagte zu sich genommen hat. Obwohl die Angeklagte genau wusste, wie sie auf den Genuss alkoholischer Getränke reagiert und dass sie in
erheblichem Umfang alkoholisiert und deshalb fahruntüchtig war, setzte sie sich
gegen 1.30 Uhr wiederum in ihren eigenen Pkw, um nach Hause zu fahren.
Nachdem sie eine Fahrstrecke von ca. 3 - 4 km zurückgelegt hatte, befuhr sie um 1.44 Uhr, aus Richtung Innenstadt P kommend, die I Straße in Fahrtrichtung M. Dort wurden die Polizeibeamten PK L1 und PK’in L auf das Fahrzeug der Angeklagten aufmerksam, als sie sich diesem von hinten näherten. Bei der Annäherung des Streifenwagens fuhr die Angeklagte plötzlich von der rechten Fahrspur nach links auf den dortigen Gehweg, wo sie ihren Pkw sodann, mit zwei Rädern auf dem Gehweg stehend, anhielt. Die Angeklagte war zu diesem Zeitpunkt zwar deutlich und erheblich alkoholisiert. Sie war jedoch nicht volltrunken. Als die beiden Polizeibeamten sie unmittelbar nach ihrem Anhalten kontrollieren wollten, rutschte die Angeklagte, die alleinige Insassin des Fahrzeugs war, vom Fahrersitz auf den Beifahrersitz. Den sie kontrollierenden Polizeibeamten erklärte sie sofort aufgeregt, dass nicht sie, sondern ihr Bekannter, der den Wagen gerade verlassen habe, das Fahrzeug gefahren habe. Die Angeklagte stieg aus dem Fahrzeug aus und blieb zunächst neben ihrem Pkw stehen. Auch wenn sie sich zwischendurch mal an das Fahrzeug anlehnte, so war sie in der Lage, allein zu stehen und später auch allein zu gehen. Die Angeklagte wollte keine Angaben zu ihrer Person machen. Sie reagierte auf die Kontrolle auch sofort in einer aggressiven Art und Weise. Obwohl sie eigentlich mit den Polizeibeamten nicht sprechen wollte, schrie sie diese laut und mit deutlicher Stimme an. Sie ging auch mit erhobenen Händen aufgebracht auf die Polizeibeamten zu, die ihr daraufhin zur Eigensicherung Handschellen anlegten. Einen ihr angebotenen Alkoholtest lehnte die Angeklagte ab. Sie war auch mit der Entnahme einer Blutprobe nicht einverstanden, so dass unmittelbar darauf eine richterliche Anordnung der Blutentnahme durch das Amtsgericht Detmold eingeholt wurde. Während ihrer Zuführung zur Polizeiwache C verhielt die Angeklagte sich weiterhin äußerst aggressiv. Sie beschimpfte die Zeugin L als "Ossischlampe" und "Bullenfotze" und den Polizeibeamten L1 als "verwixten Penner". Außerdem bespuckte die Angeklagte die Zeugin L und traf sie dabei auf der Jacke im B...