Tenor

Das angefochten Urteil wird mit seinen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Gummersbach zurückverwiesen

 

Gründe

I.

Gegen den Angeklagten ist durch Urteil des Amtsgerichts Gummersbach vom 6. Juni 2012 wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Straßenverkehr eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 90 € verhängt worden. Zugleich ist ihm die Fahrerlaubnis entzogen, sein Führerschein eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen worden, vor Ablauf von noch weiteren 5 Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

Das Amtsgericht hat zum Schuldspruch festgestellt, der Angeklagte, der von Beruf Polizeibeamter im höheren Dienst ist und in S wohnt, habe am 02.02.2012, beginnend zwischen 17 Uhr und 17.30 Uhr, an einer Beförderungsfeier in der Polizeiwache H, in der sich auch sein Büro befinde, teilgenommen. Seine ursprüngliche Absicht, seinen in einem Wohngebiet hinter der Polizeiwache abgestellten PKW stehen zu lassen und um 22 Uhr mit der Regionalbahn nach Hause zu fahren, habe er im Laufe des Abends aufgegeben und beschlossen, in einem schräg gegenüber der Polizeiwache befindlichen Hotel zu übernachten, dessen Rezeption nach Angaben der Kollegen rund um die Uhr besetzt sei. Er habe Bier und Wasser getrunken und auch etwas gegessen. Nachdem die Feier gegen Mitternacht zu Ende gewesen sei, habe er mit einigen Kollegen zu Fuß eine etwa 10 Minuten von der Polizeiwache entfernte Gaststätte aufgesucht, in der weiter Bier getrunken worden sei. Der Angeklagte habe nach 1.30 Uhr die Gaststätte gemeinsam mit einer Kollegin verlassen und sei zu Fuß zur Wache zurückgekehrt, wo man sich verabschiedet habe. Weiter heißt es in den Feststellungen des Urteils:

"Der Angeklagte begab sich zunächst zu dem gegenüber der Wache liegenden Hotel U, um dort zu übernachten. Ihm gelang es jedoch nicht, in dieses hineinzukommen, da der Angeklagte Schwierigkeiten hatte, mittels des erforderlichen Tastencodes die Tür zu öffnen. Da der Angeklagte - nach eigenem Bekunden - alkoholisiert war und zu der Zeit zweistellige Minusgrade herrschten, ging er zu seinem Auto, setzte sich dort hinein und schlief ein. Einige Zeit später wachte der Angeklagte wieder auf, startete den Wagen und fuhr los. Der Angeklagte befuhr unter anderem die Bundesautobahn AX in Richtung S und verunfallte schließlich mit seinem Fahrzeug an der Ausfahrt C, wobei sich der Angeklagte eine Schramme an der Stirn und mehrere Prellungen zuzog und der Fahrer-Airbag des C1 auslöste. Nach dem Unfall wartete der Angeklagte noch im Auto sitzend zunächst eine Weile ab und rief dann um 03.31 Uhr die Feuerwehr an. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Angeklagte eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 2,03 ___AMPX_‰_SEMIKOLONX___X.

Gegen 04:30 Uhr ging bei der Polizei die Meldung ein, dass zwischen C1 und F in Fahrtrichtung P eine Person zu Fuß auf dem Seitenstreifen der AX unterwegs sei. Die Zeugen G und die Zeugin L, beides Polizeibeamte, trafen den Angeklagten kurz darauf etwa 1-2 Kilometer von der Unfallstelle entfernt an, dieser ging auf dem Grünstreifen neben der Autobahn entgegen der Fahrtrichtung. Der Angeklagte gab gegenüber den Zeugen G und L an, er sei ein Kollege und er befände sich auf einer Schnellstraße, er wolle nach F, weil dort ein Taxi auf ihn warten würde. Der Angeklagte war zu diesem Zeitpunkt desorientiert und durchgefroren. Die Zeugen verbrachten den Angeklagten zur Polizeiwache nach H, wo sie dann erfuhren, dass ein verunfallter PKW an der Abfahrt C gefunden wurde. Daraufhin wurde der Angeklagte als Beschuldigter belehrt, ihm wurde im Krankenhaus eine Blutprobe entnommen und der Führerschein des Angeklagten wurde sichergestellt. Die dem Angeklagten am 03.02.2012 um 06:09 Uhr entnommene Blutprobe wies eine Blutalkoholkonzentration von 1,79 ___AMPX_‰_SEMIKOLONX___X auf."

Seine Feststellung, der Angeklagte habe vorsätzlich gehandelt, indem er zwischen 2.15 Uhr und 3.00 Uhr mit dem Wissen um seine alkoholbedingte Fahruntauglichkeit den Entschluss gefasst habe, mit seinem PKW nach Hause zu fahren, begründet das Amtsgericht im Rahmen der Beweiswürdigung wie folgt:

"Diese Überzeugung stützt sich insbesondere auf die Einlassung des Angeklagten selbst, der in der Hauptverhandlung mehrfach angab, sich Gedanken darüber gemacht zu haben, wie er ohne selber Fahren zu müssen nach Hause kommen sollte oder wo er übernachten könnte. Auch die Zeugen M und I konnten bestätigen, dass bei den Feierlichkeiten mit dem Angeklagten darüber gesprochen wurde, wo man in H übernachten könne. Dem Angeklagten war daher klar, dass er nicht mehr mit dem Auto fahren kann und darf. Derartige Überlegungen hätten keinerlei Sinn ergeben, wenn der Angeklagte davon ausgegangen wäre, dass er selbst noch in der Lage gewesen sei, zu fahren. Schließlich hat der Angeklagte auch selbst angegeben, dass er an dem Abend sehr betrunken gewesen sei. Noch kurz bevor der Angeklagte mit seinem PKW los fu...

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