Tenor
Das angefochtene Urteil wird mit seinen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Köln zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen "fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung und Unfallflucht mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr" zu einer Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen (Einzelstrafen: jeweils 40 Tagessätze) zu je 120,- € verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und eine Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis von 7 Monaten verhängt.
Es hat zum Tatgeschehen folgende Feststellungen getroffen:
"Am 1.8.2012 gegen 4:25 befuhr der Angeklagte als Fahrzeugführer des ihm als Dienstwagen zur privaten Nutzung zur Verfügung stehenden C, amtliches Kennzeichen XXXX(sic!),die L Straße in Richtung M in Fahrtrichtung C2 Straße. Infolge des vorangegangenen Alkoholkonsums war der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt absolut fahruntauglich. Nachdem er die Einmündung T Straße passiert hatte, geriet er deshalb ohne verkehrsbedingten Anlass von der Fahrbahn auf den Bürgersteig und von dort auf den Grünstreifen. Der Zeuge I hörte ein lautes Reifenquietschen und anschließend einen lauten Knall. Auf dem Grünstreifen kollidierte das Fahrzeug rechts vorne mit einem Lichtmast. Der Lichtmast wurde dadurch stark eingedellt und zur Fahrbahn hin abgeknickt. Infolge der Erschütterung fiel die Leuchteinrichtung zu Boden. Das Fahrzeug des Angeklagten wurde vorne rechts ebenfalls stark beschädigt. Mehrere Fahrzeugteile fielen ab und wurden im Umkreis von wenigen Metern um den beschädigten Lichtmast verteilt. Obwohl der Angeklagte die Kollision bemerkte, setzte er seine Fahrt fort. Dabei waren laute Schleifgeräusche zu hören. Am Ende der L Straße bog der Angeklagte nach rechts in die C2 Straße ab.
Etwa zwei Stunden nach dem Unfall, um 6:35 Uhr, wurde der Angeklagte mit seinem Fahrzeug auf der X Landstraße in Höhe des dortigen Sportplatzes entdeckt. Das Fahrzeug war nicht mehr fahrbereit, weil die Karosserie vorne rechts gegen den Reifen drückte. Ein Angestellter des Abschleppunternehmens D war soeben dabei, das Fahrzeug des Angeklagten auf die Laderampe eines Abschleppwagens zu laden.
Die Überprüfung der Blutalkoholkonzentration beim Angeklagten ergab für eine am 1.8.2012 um 7:42 Uhr durchgeführte Blutentnahme eine Blutalkoholkonzentration von 1,49 ___AMPX_‰_SEMIKOLONX___X und für eine um 8:12 Uhr durchgeführte Blutentnahme einen Wert von 1,36___AMPX_‰_SEMIKOLONX___X.
Bei gehöriger Selbstbeobachtung hätte der Angeklagte seine Fahruntüchtigkeit bei Antritt der Fahrt erkennen können und müssen. Spätestens durch den Unfall war dem Angeklagten seine Fahruntüchtigkeit bewusst geworden. Die Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, war zu diesem Zeitpunkt nicht im Sinne von § 21 StGB vermindert."
Diese Feststellungen hat das Amtsgericht wie folgt belegt:
"Der vorstehende Sachverhalt beruht auf der Einlassung des Angeklagten, soweit ihr gefolgt werden konnte, dem in der Hauptverhandlung bekannt gemachten Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität L vom 2.8.2012 sowie der verlesenen Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 13.11.2012.
Der Angeklagte hat das äußere Geschehen eingeräumt. Er hat vorgetragen, er habe beim Fahrtantritt nicht über den vorherigen Alkoholkonsum nachgedacht. Seine Frau habe ihm mitgeteilt, dass sie ihn verlassen werde. Er habe bei einem Freund Trost suchen wollen. Während der Fahrt habe er es sich anders überlegt und sei wieder in Richtung auf seine eigene Wohnung gefahren. Nach dem Unfall habe er nicht angehalten, sondern habe in einem großen Bogen zur Unfallstelle zurückkehren wollen, um dort zu parken und die Polizei und den Abschleppdienst zu benachrichtigen. Diesen Plan habe er nicht ausführen können, weil der Wagen begonnen habe zu schlingern und weil die Gefahr bestand, dass der rechte vordere Reifen abfiel. Der Angeklagte habe kein Handy gehabt. Deswegen habe er lediglich die im Fahrzeug vorhandene SOS-Notruf-Taste betätigt, über die eine Verbindung mit der C-Zentrale hergestellt worden sei. Der Angeklagte sei davon ausgegangen, dass damit zugleich auch die Polizei verständigt werde.
Der Angeklagte ist deshalb der Ansicht, es sei weder der Tatbestand der Fahrerflucht noch eine in Tatmehrheit zu der vorangegangenen Straßenverkehrsgefährdung stehende Trunkenheitsfahrt verwirklicht."
Zur rechtlichen Würdigung hat das Amtsgericht ausgeführt:
"Durch das Führen des Fahrzeugs von seiner Wohnung Velbert bis zur Unfallstelle auf der L Straße in L2 hat der Angeklagte sich einer Gefährdung des Straßenverkehrs strafbar gemacht, wobei zu seinen Gunsten davon auszugehen ist, dass ihm seine alkoholbedingte Fahruntauglichkeit und die dadurch verursachte Gefährdung nicht bewusst waren. Bei einer großzügigen Rückrechnung des Alkoholbefunds aus den etwa 3 1/2 bzw. 4 Stunden nach dem Unfall entnommenen Blutproben...