Leitsatz (amtlich)
1. Der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Verpflichtung zur Auskunft richtet sich nach dem Interesse des Rechtsmittelführers, die Auskunft nicht erteilen zu müssen.
2. Dabei ist regelmäßig auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert.
3. Kosten für die Hinzuziehung einer sachkundigen Hilfsperson können dabei nur berücksichtigt werden, wenn sie zwangsläufig entstehen, weil der Auskunftspflichtige selbst zu einer sachgerechten Auskunftserteilung nicht in der Lage ist.
4. Zur Bewertung des Zeitaufwands des Auskunftspflichtigen kann grundsätzlich auf die Stundensätze zurückgegriffen werden, die der Auskunftspflichtige als Zeuge in einem Zivilprozess erhalten würde, wenn er mit der Erteilung der Auskunft weder eine berufstypische Leistung erbringt noch einen Verdienstausfall erleidet.
5. Die vorzulegenden Belege sind im Entscheidungsausspruch so bestimmt zu benennen, dass sie im Falle einer Zwangsvollstreckung vom Gerichtsvollzieher aus den Unterlagen des Auskunftspflichtigen ausgesondert und dem Berechtigten übergeben werden können.
Normenkette
FamFG § 61 Abs. 1, § 113 Abs. 1 S. 2; ZPO §§ 3, 522
Verfahrensgang
AG Schwelm (Aktenzeichen 33 F 34/21) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den am 25.10.2023 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Schwelm - wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf bis zu 302,27 EUR festgesetzt.
Gründe
A. Die Antragstellerin begehrt im vorliegenden Trennungsunterhaltsverfahren im Rahmen der Folgesache Güterrecht vom Antragsgegner Auskunft hinsichtlich seiner Erwerbseinkünfte sowie seines Vermögens und die Vorlage von Belegen. Es liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Beteiligten haben am 00.00.2005 geheiratet. Aus ihrer Ehe sind drei noch minderjährige Kinder hervorgegangen.
Der Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 15.02.2023 ihren ursprünglich gestellten Stufenantrag auf Auskunftserteilung aktualisiert sowie erweitert und darin unter a) umfassende Auskunft zum Erwerbseinkommen, unter b) zum Vermögen am 28.02.2023, unter c) zu etwaigen Fremdunterbringungskosten hinsichtlich der Kinder sowie unter d) die Belegung der Auskünfte vom Antragsgegner verlangt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den vorgenannten Schriftsatz Bezug genommen.
Der Antragsgegner hat demgegenüber geltend gemacht, die Auskunft im Wesentlichen bereits erteilt zu haben.
Das Familiengericht hat mit dem angegriffenen Teilbeschluss den Antragsgegner dazu verpflichtet, der Antragstellerin Auskunft zu erteilen über sein Vermögen am 28.02.2023 durch Vorlage eines spezifizierten Verzeichnisses über alle aktiven und passiven Vermögenswerte, sowie, ob und in welcher Höhe er für die Fremdunterbringung der gemeinsamen Kinder staatlicherseits zu Ersatzleistungen herangezogen wurde und aktuell herangezogen wird.
Ferner ist er verpflichtet worden, die Auskünfte durch Vorlage der im Zeitraum 31.03.2022 bis 28.02.2023 ergangenen Steuerbescheide sowie die für den vorgenannten Zeitraum abgegebenen Einkommenssteuererklärungen mit allen Anlagen, Übersichten und Erläuterungen und dazu ergangener Steuerbescheide zu belegen.
Im Übrigen hat das Familiengericht den Antrag zurückgewiesen.
Eine Begründung enthält der Beschluss nicht.
Der Antragsgegner wendet sich gegen den am 03.11.2023 zugestellten Beschluss mit seiner am 15.11.2023 eingegangenen begründeten Beschwerde.
Er ist der Ansicht, der Beschluss sei teilweise rechtswidrig, da ein Anspruch auf die verlangte Auskunft zum Vermögen nicht bestehe und er die Auskunftsverpflichtung im Übrigen erfüllt habe.
Er beantragt,
den angefochtenen Beschluss teilweise abzuändern, soweit er darin verpflichtet wird, der Antragstellerin Auskunft zu erteilen über sein Vermögen am 28.02.2023 durch Vorlage eines spezifizierten Vermögensverzeichnisses über alle aktiven und passiven Vermögenswerte.
Die Antragstellerin hat sich nicht zur Beschwerde geäußert.
Der Berichterstatter hat den Antragsgegner mit Verfügung vom 07.12.2023 darauf hingewiesen, dass Bedenken gegen die Zulässigkeit der Beschwerde bestehen, weil der Beschwerdewert den Betrag von 600,- EUR nicht übersteige. Dem ist der Antragsgegner entgegen getreten. Er ist der Ansicht, das Amtsgericht sei aufgrund seiner vorläufigen Festsetzung des Verfahrenswertes auf 1.500,00 EUR von einer zulassungsfreien Beschwerde ausgegangen. Der Senat müsse deshalb eine Entscheidung über die Zulassung der Beschwerde nachholen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass eine Auskunft zum Vermögensstamm nur verlangt werden könne, wenn der Unterhaltsschuldner auch diesen einzusetzen habe, was hier nicht der Fall sei.
Zudem seien die Kosten für die Erstellung der Einkommenssteuererklärung für 2023 als den Verfahrenswert erhöhend zu berücksichtigen. Das Amtsgericht habe ihn zur Vorlage dieser Erklärung verpflichtet.
Außerdem sei ein Steuerberater für die Erstellung der Vermögens...