Leitsatz (amtlich)
1. Der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Verpflichtung zur Auskunft bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelführers, die Auskunft nicht erteilen zu müssen.
2. Kosten für die Hinzuziehung einer sachkundigen Hilfsperson können nur berücksichtigt werden, wenn sie zwangsläufig entstehen, weil der Auskunftspflichtige selbst zu einer sachgerechten Auskunftserteilung nicht in der Lage ist.
3. Zur Bewertung des Zeitaufwands des Auskunftspflichtigen kann grundsätzlich auf die Stundensätze zurückgegriffen werden, die der Auskunftspflichtige als Zeuge in einem Zivilprozess erhalten würde, wenn er mit der Erteilung der Auskunft weder eine berufstypische Leistung erbringt noch einen Verdienstausfall erleidet.
4. Die vorzulegenden Belege sind im Entscheidungsausspruch so bestimmt zu benennen, dass sie im Falle einer Zwangsvollstreckung vom Gerichtsvollzieher aus den Unterlagen des Auskunftspflichtigen ausgesondert und dem Berechtigten übergeben werden können.
5. Verkündungsmängel, wie die Verkündung in nichtöffentlicher Sitzung, stehen dem wirksamen Erlass einer Entscheidung nur entgegen, wenn gegen elementarer, zum Wesen der Verlautbarung gehörende Formerfordernisse verstoßen wurde.
Normenkette
FamFG § 61 Abs. 1; GVG § 173; JVEG § 20
Verfahrensgang
AG Wetter (Aktenzeichen 5 F 218/20) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den am 29.07.2021 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Wetter -wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf bis zu 400,00 EUR festgesetzt.
Gründe
A. Die Antragsgegnerin begehrt im vorliegenden Scheidungsverfahren im Rahmen der Folgesache Güterrecht vom Antragsteller Auskunft hinsichtlich Anfangs-, Trennungs- und Endvermögen sowie weitere Auskünfte und die Vorlage von Belegen. Es liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Beteiligten haben am 00.08.1994 geheiratet. Aus ihrer Ehe sind drei bereits volljährige Kinder hervorgegangen.
Am 10.11.2019 kam es zwischen den Eheleuten zu einer verbalen Auseinandersetzung, aufgrund derer der Antragsteller nachfolgend im Gästezimmer übernachtete. Die Antragsgegnerin ließ ihm über ihren Schwager, den Steuerberater F., u.a. am 16.12.2019 mitteilen, dass sie seit dem 10.11.2019 von ihm getrennt lebe und Versorgungsleistungen nicht mehr erbracht würden. Der Antragsteller hat daraufhin eine kleine Wohnung bezogen und nach dem 31.12.2019 das Haus nicht mehr zu Wohnzwecken aufgesucht.
Er hat mit Schriftsatz vom 10.08.2020 Scheidungsantrag gestellt und darin auf die Auffassung der Antragsgegnerin, wonach die Beteiligten seit dem 10.11.2019 getrennt leben, Bezug genommen.
Die Zustellung des Scheidungsantrages erfolgte am 14.08.2020.
Die Antragsgegnerin hat dem Scheidungsantrag zunächst widersprochen, da das Trennungsjahr noch nicht abgelaufen sei. Mit Schriftsatz vom 29.12.2020 hat sie dann die Folgesache Güterrecht im Rahmen eines Auskunftsstufenantrags anhängig gemacht und - nach einem Hinweis des Familiengerichts mit Verfügung vom 08.03.2021 - diesen hinsichtlich des Beleganspruchs mit Schriftsatz vom 20.04.2021 nachfolgend ergänzt.
Der Antragsteller hat hinsichtlich des ursprünglichen Auskunftsstufenantrags beantragt, diesen zurückzuweisen, soweit er mehr als Auskunft über sein Anfangsvermögen zum 19.08.1994 und sein Endvermögen zum 18.08.2020 erteilen solle. Auf den ergänzenden Schriftsatz vom 20.04.2021 erfolgte von seiner Seite keine Reaktion. Im nachfolgenden Verhandlungstermin am 29.07.2021 hat er sodann insgesamt die Zurückweisung der Anträge beantragt.
Das Familiengericht hat dem Auskunfts- und Belegantrag mit am 29.07.2021 verkündeten Beschluss vollständig entsprochen und wie folgt tenoriert:
"I. Der Antragsteller ist verpflichtet, der Antragsgegnerin
1. Auskunft zu erteilen
a) über den Bestand seines Endvermögens am 14.08.2020,
b) über den Bestand seines Anfangsvermögens am 19.08.1994,
c) über unentgeltliche Zuwendungen, die er nach Eintritt des Güterstandes gemacht hat,
d) über Vermögen, das er nach Eintritt des Güterstandes verschwendet hat,
e) über Handlungen, die er in der Absicht vorgenommen hat, die Antragsgegnerin zu schädigen,
f) über Vermögen, das er nach Eintritt des Güterstandes von Todes wegen und mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht durch Schenkung oder als Ausstattung erworben hat, unter Angabe des Zeitpunktes der Zuwendung,
g) über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung der Beteiligten am 31.12.2019;
2. den Wert aller unter vorstehender Ziffer 1. bezeichneten Vermögensgegenstände mitzuteilen,
3. das jeweilige Vermögen zu dem Trennungsstichtag 31.12.2019, dem Endvermögensstichtag 14.08.2020, zum Stichtag des Anfangsvermögens 19.08.1994 zu belegen durch Vorlage eines geordneten übersichtlichen und nachprüfbaren Bestandsverzeichnisses.
Bezüglich der im Aktivvermögen aufgeführten Immobilien hat der Antragsteller die notariellen Kaufverträge sowie die entsprechenden Grundbuchauszüge vorzulegen.
Bezüglich der Bewertung des...