Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Zurückbehaltungsrecht der Wohnungseigentümer gegenüber Mitglied bei Fertigstellung einer Anlage in Eigenregie
Normenkette
WEG §§ 16, 22
Verfahrensgang
AG Dorsten (Urteil vom 26.01.1999; Aktenzeichen 4 UR II 10/83 WEG) |
LG Essen (Urteil vom 18.07.1983; Aktenzeichen 7 T 301/83) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten zu 2), 3), 5) bis 9) haben die gerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
Außergerichtliche Kosten dieser Instanz sind nicht zu erstatten.
Der Gegenstandswert dieses Verfahren wird für alle drei Rechtszüge – insoweit unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses sowie der erstinstanzlichen Entscheidung vom 17. Mai 1983 – auf jeweils 10.000,– DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft der eingangs bezeichneten Wohnungseigentumsanlage. Bei dieser Anlage handelt es sich um einen sogenannten steckengebliebenen Bau, hervorgerufen dadurch, daß die Bauträgerfirma in Konkurs gefallen ist und das Bauvorhaben unfertig zurückgelassen hat. Bauträgerin war die … GmbH; der Ehemann der Beteiligten zu 1 war Gesellschafter dieser Firma. Die Beteiligten zu 2) – 9) beschlossen die Fertigstellung des Bauvorhabens und regelten die Tragung der noch zu erbringenden Kosten mit Beschluß vom 15.6.1982 dahin, daß alle Wohnungseigentümer diese Kosten im Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile übernehmen; bereits erbrachte Leistungen an die Bauträgerin sollten hierbei keine Berücksichtigung finden.
Die Beteiligte zu 1), die nach ihrer Darstellung bereits höhere Zahlungen an die Bauträgerin als die übrigen Miteigentümer erbracht hat, war mit dieser Kostenregelung nicht einverstanden. Aus diesem Streitpunkt Kam es zwischen der Beteiligten zu 1) einerseits und den Beteiligten zu 2) –9) andererseits in der Folgezeit zu zahlreichen gerichtlichen Auseinandersetzungen.
Das Bauvorhaben ist inzwischen im wesentlichen fertiggestellt und von den Beteiligten bezogen worden.
Die Beteiligte zu 1) wird im Verfahren 4 UR II 5/83 WEG AG Dorsten von den Beteiligten zu 2) – 9) auf Zahlung ihres Anteils an den weiteren Fertigstellungskosten in Höhe von über 60.000,– DM nebst Zinsen in Anspruch genommen. In diesem Verfahren ist bisher keine Entscheidung ergangen.
Zu den von der Eigentümergemeinschaft veranlaßten Bauarbeiten zur Fertigstellung des Bauvorhabens gehörte auch die Herstellung der Versorgungsleitungen für Wasser, Abwasser, Strom und Gas und deren Anschluß an das öffentliche Netz.
Die Beteiligte zu 1) will ihre Eigentumswohnung an die Versorgungsleitungen für Wasser, Abwasser und Strom anschließen. Dies wird ihr von den Beteiligten zu 2) – 9) verwehrt unter Hinweis darauf, daß sich die Beteiligte zu 1) bislang nicht an den weiteren Fertigstellungskosten des Bauvorhabens beteiligt hat.
Im vorliegenden Verfahren hat die Beteiligte zu 1) mit Anwaltsschriftsatz vom 4. März 1983 beim Amtsgericht Dorsten im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit den Antrag gestellt,
den Antragsgegnern aufzugeben, den Anschluß der Eigentumswohnung der Antragstellerin in der Wohnungseigentumsanlage … an die Versorgungsleitungen der Wohnungseigentumsanlage zu gestatten und das Betreten der Kellerräume (Zählerkeller und Zählerflur) durch die Antragstellerin, ihren Ehemann oder die von ihr beauftragten Handwerker zur Durchführung der Anschlußarbeiten zu dulden.
Die Antragsgegner haben beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie stehen auf dem Standpunkt, daß sie den Anschluß an die Versorgungsleitungen nicht eher zu gestatten brauchten, bis die Antragstellerin ihrer umstrittenen Zahlungsverpflichtung in Höhe von über 60.000,– DM nachgekommen sei.
Das Amtsgericht hat mit den Beteiligten am 9. Mai 1983 mündlich verhandelt und alsdann durch Beschluß vom 17. Mai 1983 antragsgemäß entschieden. Dabei hat es den Antragsgegnern die gerichtlichen Kosten auferlegt und die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin aufgegeben; den Gegenstandswert hat es auf 1.000,– DM festgesetzt.
Gegen diese Entscheidung haben die Beteiligten zu 2), 3), 5) – 9) rechtzeitig sofortige Beschwerde eingelegt, mit der sie weiterhin ihr vermeintliches Zurückbehaltungsrecht geltend machen. Die Beteiligte ist dem Rechtsmittel entgegengetreten.
Nach mündlicher Verhandlung mit den Beteiligten vom 15. Mai 1983 hat das Landgericht durch Beschluß vom 18. Juli 1983 die sofortige Beschwerde zurückgewiesen, die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführern auferlegt, eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht angeordnet und den Beschwerdewert auf 1.000,– DM festgesetzt.
Gegen diese Entscheidung wenden sich die Beteiligten zu 2), 3), 5) – 9) mit ihrer durch Anwaltsschriftsatz vom 2. August 1983 eingelegten sofortigen weiteren Beschwerde, der die Beteiligte zu 1) entgegengetreten ist. Beide Seiten wiederholen ihr bisheriges Vorbringen und verbleiben bei ihrem Rechtsstandpunkt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf di...