Entscheidungsstichwort (Thema)
Folgen der Nichteinhaltung der Einberufungsfrist
Leitsatz (amtlich)
1. Zur Fernwirkung des Einberufungsmangels einer Erstversammlung für die Feststellung der besonderen Beschlussfähigkeit einer Wiederholungsversammlung.
2. Die Ursächlichkeit der Nichteinhaltung der Einberufungsfrist für eine zu geringe, zur Feststellung der Beschlussunfähigkeit führende Teilnahme an der Erstversammlung kann zu verneinen sein, wenn auch in der daraufhin einberufenen Wiederholungsversammlung trotz des nach § 25 Abs. 4 S. 2 WEG erteilten besonderen Hinweises das allgemeine Quorum für die Beschlussfähigkeit nicht erreicht worden ist.
Normenkette
WEG § 24 Abs. 2, § 25 Abs. 3-4
Verfahrensgang
LG Dortmund (Beschluss vom 23.01.2006; Aktenzeichen 9 T 178/05) |
AG Dortmund (Aktenzeichen 281 II 142/04 WEG) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde werden dem Beteiligten zu 1) auferlegt. Er hat die in dieser Instanz den Beteiligten zu 2) etwa entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Der Gegenstandswert für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 4.500 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligten zu 1) und 2) bilden die o.a. Eigentümergemeinschaft. Der Beteiligte zu 3) war zu deren Verwalter bestellt, die Beteiligte zu 4) ist durch einstweilige Anordnung des AG vom 1.12.2006 zur Notverwalterin bestellt worden.
Der Beteiligte zu 1) hat vorliegend die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 22.4.2004 betreffend die Genehmigung der Jahresabrechnungen 1997 bis 2003, die Entlastung des Verwalters sowie die Ermächtigung zur gerichtlichen Geltendmachung von rückständigen Wohngeldzahlungen gerichtlich angefochten. Das AG hat den Beschluss betreffend die Jahresabrechnung 2000 insoweit für ungültig erklärt, als zwei Zahlungen nicht berücksichtigt worden seien, und den weitergehenden Antrag zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1) hat das LG die amtsgerichtliche Entscheidung abgeändert und zusätzlich den Eigentümerbeschluss betreffend die Entlastung des Verwalters für ungültig erklärt. Die weitergehende sofortige Beschwerde hat die Kammer zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu 1) mit der sofortigen weiteren Beschwerde.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die nicht ergänzungsbedürftige Darstellung in der angefochtenen Entscheidung verwiesen.
II. Die sofortige weitere Beschwerde ist nach den §§ 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 WEG, 27, 29 FGG statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt.
Die Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu 1) ergibt sich daraus, dass seine Erstbeschwerde überwiegend ohne Erfolg geblieben ist.
In der Sache ist die sofortige weitere Beschwerde unbegründet, da die Entscheidung des LG nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht, § 27 FGG.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das LG zutreffend von einer zulässigen Erstbeschwerde des Beteiligten zu 1) ausgegangen. Auch in der Sache hält die landgerichtliche Entscheidung der rechtlichen Prüfung stand.
Das LG hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
Die Beschlussfassung der Eigentümerversammlung vom 22.4.2004 leide nicht an einem Einladungsmangel. Die in der Teilungserklärung vorgesehene 2-Wochen-Frist für die Einladung sei eingehalten worden, da der Beteiligte zu 3) die Einladungen am 7.4.2004 zur Post gegeben habe. Da es für die Einhaltung der Frist auf die normalen Postlaufzeiten ankomme und mit einem Zugang am nächsten Tag gerechnet werden konnte, sei die Frist gewahrt.
Die Eigentümerversammlung sei auch beschlussfähig gewesen, da es sich um eine Wiederholungsversammlung gehandelt habe. Ob die Einladungsfrist auch hinsichtlich der Erstversammlung am 7.4.2004 eingehalten worden sei, sei in diesem Zusammenhang unerheblich, da der Zweck der Zweitversammlung die Behebung einer sonst drohenden Blockade der Verwaltung sei. Im Übrigen sei die Kammer aufgrund des Gesamtablaufs davon überzeugt, dass eine mögliche Fristunterschreitung auf das Teilnahmeverhalten der Miteigentümer ohne Einfluss geblieben sei.
Die Beschlussfassung betreffend die Genehmigung der Jahresabrechnung sei ebenfalls nicht für ungültig zu erklären. Unerheblich sei, ob die seitens des Beteiligten zu 1) gerügten Ausgaben zu Recht erfolgt seien. Soweit die Abrechnungen keine Darstellung des Vermögensstatus in Form von Anfangs- und Endbeständen enthielten, begründe dies zwar einen Ergänzungsanspruch, führe jedoch nicht zur Ungültigkeit der Beschlussfassung. Auch der angewandte Verteilungsschlüssel sei nicht zu beanstanden. Er widerspreche insbesondere nicht dem seitens der teilenden Eigentümerin gefassten "Beschlusses" betreffend eine weitgehende Kostenfreistellung des Beteiligten zu 1). Dieser Beschluss sei vor der rechtlichen Invollzugsetzung der Eigentümergemeinschaft gefasst worden und dieser gegenüber daher ohne Rechtswirkung.
Schließlich sei auch die Beschlussfassung über die Ermächtigung des Verwalters zur gerichtlichen Ve...