Leitsatz

Verneinte "Fernwirkung" eines Einberufungsmangels zu einer Erstversammlung (hier: zu kurze Ladungsfrist) für die Feststellung der besonderen Beschlussfähigkeit einer Wiederholungsversammlung

 

Normenkette

§§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 3 und 4 WEG a. F.

 

Kommentar

  1. Die rechtliche Bewertung ergibt im vorliegenden Fall, dass die vereinbarte Einladungsfrist für die Erstversammlung zwar nicht eingehalten wurde, die Feststellung der Beschlussfähigkeit der nachfolgenden Versammlung als Wiederholungsversammlung dadurch jedoch im Ergebnis nicht berührt wird.
  2. Selbst wenn man im vorliegenden Fall bei einer Einladungsfrist (hier zur Erstversammlung) darauf abstellen wollte, wann mit dem Zugang eines Schreibens beim letzten Adressaten normalerweise unter Berücksichtigung allgemeiner Postlaufzeiten zu rechnen sei (ablehnend insoweit Bärmann/Pick/Merle, 9. Aufl. § 24 Rn. 35; Staudinger/Bub, BGB, 13. Bearb., § 24 Rn. 82 und Drasdo, Die Eigentümerversammlung nach dem WEG, 3. Aufl., Rn. 102), war im vorliegenden Fall von Verfristung auszugehen (Fristende mit dem entsprechenden Wochentag).

    Nicht abschließend geklärt ist, inwieweit ein etwaiger Fehler der Einberufung der Erstversammlung eine Fernwirkung im Hinblick auf die Feststellung der besonderen Beschlussfähigkeit einer Wiederholungsversammlung i. S. d. § 25 Abs. 4 WEG haben kann. Insoweit erscheint es dem Senat zweifelhaft, wenn behauptet wird, nur eine ordnungsgemäß einberufene Erstversammlung könne den Weg für die rechtliche Zulässigkeit einer Wiederholungsversammlung mit der Anwendbarkeit der Sonderregelung zur Beschlussfähigkeit nach § 25 Abs. 4 WEG eröffnen (Drasdo a. a. O., Rn. 205, 206). Vielmehr kann die Ursächlichkeit der Nichteinhaltung der Einberufungsfrist für eine zu geringe, zur Feststellung der Beschlussunfähigkeit führende Teilnahme an der Erstversammlung zu verneinen sein, wenn auch in der daraufhin einberufenen Wiederholungsversammlung trotz des nach § 25 Abs. 4 Satz 2 WEG erteilten besonderen Hinweises das allgemeine Quorum für die Beschlussfähigkeit nach § 25 Abs. 3 WEG nicht erreicht worden ist. Allein ein Fristverstoß (Soll-Vorschrift) kann noch nicht zur Ungültigkeit von Beschlüssen führen; vielmehr begründet die Verletzung der Einberufungsfrist nur dann einen Anfechtungsgrund, wenn die Beschlussfassung darauf beruht (BGH v. 7.3.2002, V ZB 24/01, NJW 2002, 1647, 1651).

    Vorliegend gab es auch keinen greifbaren Anlass für etwaige Manipulationen in dem Sinne, dass andere Eigentümer nur deshalb der Erstversammlung ferngeblieben sind, weil sie das Einladungsschreiben zur Erstversammlung nicht innerhalb der vereinbarten Frist (hier: von 2 Wochen) erhalten hätten. Trotz entsprechenden Hinweises gem. § 25 Abs. 4 WEG wurde auch in der Wiederholungsversammlung das Quorum nicht erreicht, was mit Deutlichkeit dafür spricht, dass auch ein fristgerechter Zugang des Einladungsschreibens zur Erstversammlung nicht zu einer signifikant höheren Beteiligung an dieser Erstversammlung, jedenfalls nicht in einem solch höheren Maße geführt hätte, dass die allgemeine Beschlussfähigkeit nach § 25 Abs. 3 WEG erreicht worden wäre.

 

Link zur Entscheidung

OLG Hamm, Beschluss vom 16.04.2007, 15 W 108/06

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