Leitsatz (amtlich)
Gibt es zu dem bisherigen Vornamen keine deutschsprachige Entsprechung, kann der angleichungsberechtigte Beteiligte ohne Beschränkung einen anderen Vornamen wählen.
Normenkette
EGBGB Art. 47 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 Hs. 2
Verfahrensgang
AG Hagen (Beschluss vom 26.06.2013; Aktenzeichen 8 III 25/13) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.
Der Beteiligte zu 3) wird angewiesen, die Angleichungserklärung der Beteiligten zu 1), wonach sie anstelle ihres Vornamens J den Vornamen S wählt, entgegenzunehmen und zu beurkunden.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.) Die Beteiligte zu 1) ist als libanesische Staatsangehörige geboren. Ihre Eltern haben ihr den Vornamen J gegeben, einen männlichen Vornamen. Durch Aushändigung der Einbürgerungsurkunde hat sie mit Wirkung vom 26.2.2013 die deutsche Staats-angehörigkeit erworben.
Im März 2013 hat sie bei dem Beteiligten zu 3) aufgrund seiner Zuständigkeit nach dem Namensänderungsgesetzes die (öffentlich-rechtliche) Änderung ihres Vornamens in den (weiblichen) Vornamen S beantragt. Der Beteiligte zu 3) hat sie in diesem Verfahren zunächst darauf verwiesen klären zu lassen, ob eine Möglichkeit der zivilrechtlichen Namensanpassung besteht. Daraufhin hat die Beteiligte zu 1) bei dem Standesamt zu 2) vorgesprochen und erklärt ihren Namen gem. Art. 47 EGBGB durch die Wahl des Namens S "angleichen" zu wollen. Seitens des Standesamtes ist die "rechtswirksame Entgegennahme" der Erklärung mit der Begründung abgelehnt worden, dass Art. 47 Abs. 1 S. 1 Nr. 5, Halbs. 2 EGBGB vor dem Hintergrund des Gesetzeszwecks nur die Wahl eines in Deutschland gebräuchlichen Vornamens zulasse.
Den hiergegen gerichteten Antrag der Beteiligten zu 1) auf "Namensänderung" hat das AG als Antrag auf Verpflichtung des Standesbeamten zur Entgegennahme der Erklärung ausgelegt und nach Anhörung der Beteiligten zurückgewiesen, wobei es im Wesentlichen der Begründung der Behörde gefolgt ist. Gegen diese Entscheidung hat der Beteiligte zu 3) Beschwerde erhoben.
II.) Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Nicht zu beanstanden ist allerdings, dass das AG den erkennbar laienhaft formulierten Antrag als Verpflichtungsantrag ausgelegt hat. Jedenfalls bei einem rechtlich nicht beratenen Beteiligten ist der Antrag im Zweifel so auszulegen, dass sein erkennbares sachliches Begehren nicht bereits aus verfahrensrechtlichen Gründen scheitern muss. In Betracht kam danach vorliegend nur ein Verpflichtungsantrag nach § 49 Abs. 1 PStG.
Allerdings greift die Auslegung durch das AG zu kurz, wenn es -in Anlehnung an die Diktion der Behörde- die Entgegennahme der Erklärung in den Mittelpunkt stellt. Den Zugang einer Erklärung, für deren Entgegennahme sie von Gesetzes wegen zuständig ist, kann eine Behörde nicht durch eine schlichte Weigerung verhindern. Allerdings bedarf die hier in Frage stehende Angleichungserklärung nach Art. 47 Abs. 4 EGBGB der öffentlichen Beglaubigung oder Beurkundung. Eine solche ist bislang nicht erfolgt. Für die Beglaubigung/Beurkundung ist gem. § 43 Abs. 1 PStG auch der Standesbeamte zuständig. Wenn also die Beteiligte zu 1) ohne Vorlage einer notariell beglaubigten/beurkundeten Erklärung zwecks Abgabe einer Angleichungserklärung bei dem Standesamt vorsprach, so muss ihr Antrag dahin ausgelegt werden, dass sie beantragt, ihre Erklärung zu beurkunden und damit zugleich entgegenzunehmen. Dementsprechend muss der gerichtliche Antrag ausgelegt werden.
Auch der so verstandene Antrag ist begründet.
Für die in § 43 Abs. 1 PStG vorgesehene Beglaubigung/Beurkundung ist gem. § 43 Abs. 2 PStG das Standesamt zuständig, welches das Geburtsregister für die Person, deren Namen geändert werden soll, führt, hilfsweise das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich der Erklärende seinen Wohnsitz hat. Die Entgegennahme der Angleichungserklärung zur Beurkundung/Beglaubigung durch den hiernach zuständigen Beteiligten zu 2) stellt eine Amtshandlung i.S.d. § 49 Abs. 1 PStG dar. Denn auch vorbereitende Maßnahmen bei der Beurkundung des Personenstandes sind solche Amtshandlungen, wenn sie die Beurkundung formbedürftiger Erklärungen betreffen, die materiell-rechtliche Voraussetzung für eine beurkundungsbedürftige Personenstands- oder Namensänderung sind (OLG Hamm FGPrax 2000, 190 ff.).
Der Beteiligte zu 2) ist verpflichtet, die Beurkundung vorzunehmen. Gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 PStG tritt die Beurkundungsfunktion des Standesbeamten neben diejenige der Notare, § 2 Abs. 1 S. 2 PStG. Es besteht eine Amtspflicht des Standesbeamten zur Beurkundung. Unter welchen Voraussetzungen er die Beurkundung ablehnen kann, ist im Gesetz nicht geregelt. Der Senat hält an seiner Auffassung fest, dass die Ablehnung der Beurkundung durch den Standesbeamten unter vergleichender Heranziehung des § 14 BNotO nur gerechtfertigt erscheint, wenn die gesetzlich vorgesehenen Gestaltungsmöglichkeiten die angestrebten Rechtswirkungen offenkundig nicht zulassen oder die Erklärung nach eigener Überzeugung des Standesbeamten aus anderen Gründen ...