Entscheidungsstichwort (Thema)
Sicherungsverwahrung. Kosten der Überprüfung eines Fernsehgerätes
Leitsatz (amtlich)
Auch die Neuregelung des § 40 Abs. 5 S. 1, S. 2 Nr. 4 SVVollzG, nach welcher die Untergebrachten "an der Überprüfung ... von Geräten der Informations- und Unterhaltungselektronik" "durch die Erhebung von Kostenbeiträgen in angemessener Höhe beteiligt werden" können", erlaubt es der Vollzugsanstalt nicht, einem in der Sicherungsverwahrung Untergebrachten die gesamten Kosten der Überprüfung eines der in dieser Norm bezeichneten Geräte aufzuerlegen.
Normenkette
SVVollzG NRW § 40 Abs. 5 S. 1; SVVollzG NRW § 40 Abs. 5 S. 2 Nr. 4
Verfahrensgang
LG Arnsberg (Aktenzeichen 2 StVK 249/19) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Der angefochtene Beschluss wird ebenso wie die Entscheidung der Justizvollzugsanstalt Werl aufgehoben, dem Betroffenen die gesamten Kosten der Überprüfung des von ihm neu angeschafften Fernsehgeräts aufzuerlegen.
Die Vollzugsbehörde wird angewiesen, über eine Beteiligung des Betroffenen an den vorgenannten Überprüfungskosten unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.
Die Kosten des gesamten gerichtlichen Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Betroffenen hat die Landeskasse zu tragen.
Der Gegenstandswert für das gesamte Verfahren wird auf 48,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der in der Sicherungsverwahrung in der JVA Werl befindliche Betroffene schaffte sich mit Zustimmung der Antragsgegnerin ein neues Fernsehgerät an, das am 31.07.2019 geliefert wurde. Nachdem dieses Gerät im Auftrag der Antragsgegnerin durch einen externen Fachbetrieb überprüft worden war, wurden dem Betroffenen die gesamten hierbei entstandenen Kosten in Höhe von zwischenzeitlich vom Betroffenen gezahlten 48,00 € auferlegt.
Den hiergegen gerichteten Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg unter Festsetzung eines Streitwerts von 500,00 € mit Beschluss vom 03.01.2020 zurückgewiesen. Zur Begründung hat die Strafvollstreckungskammer entsprechend des Vorbringens der Antragsgegnerin maßgeblich darauf abgestellt, dass gemäß der seit dem 01.09.2017 gültigen Fassung des § 40 Abs. 5 S. 1, S. 2 Nr. 4 SVVollzG (n.F.) die in Nordrhein-Westfalen in der Sicherungsverwahrung Untergebrachten insbesondere an den Kosten für "die Überlassung, die Überprüfung und den Betrieb von Geräten der Informations- und Unterhaltungselektronik einschließlich des Hörfunk- und Fernsehempfangs" durch "Erhebung von Kostenbeiträgen in angemessener Höhe beteiligt werden" können, sofern diese nicht - was für den Betroffenen mit näherer Begründung ausgeschlossen wurde - im Sinne des § 40 Abs. 5 S. 4 SVVollzG NRW bedürftig sind. Bei dem fraglichen Fernsehgerät handele es sich um ein solches Gerät der Informations- und Unterhaltungselektronik, das wie üblich und erforderlich zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung mit einem angemessenen Kostenaufwand überprüft worden sei. Auch die gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare Ermessensentscheidung der Antragsgegnerin zur Beteiligung des Betroffenen an diesen Kosten sei nicht zu beanstanden.
Gegen diesen Beschluss wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde. Das Justizministerium Nordrhein-Westfalen hat beantragt, die Rechtsbeschwerde mangels Zulassungsgrund als unzulässig zu verwerfen.
II.
Die auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde war gemäß § 116 Abs. 1 StVollzG zur Fortbildung des Rechts zuzulassen, schon da bislang keine Entscheidung des für die Entscheidungen über Rechtsbeschwerden in Straf- und Maßregelvollzugssachen landesweit allein zuständigen Senats zur Auslegung des von der Strafvollstreckungskammer zutreffend für vorliegend entscheidend angesehenen Regelung des § 40 Abs. 5 S. 1, S. 2 Nr. 4 SVVollzG (n.F.) vorliegt, der anders als die bis zum 31.08.2017 gültige, vom Betroffenen aber irrtümlich weiterhin für maßgeblich erachtete Fassung des § 40 Abs. 4 S. 1, S. 2 Nr. 4 SVVollzG (a.F.) eine angemessene Beteiligung von Sicherungsverwahrten nicht nur an den Kosten der Überlassung und des Betriebs, sondern ausdrücklich auch der hier verfahrensgegenständlichen Überprüfung von Geräten der Informations- und Unterhaltungselektronik ermöglicht.
III.
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen ist auch begründet mit der Folge, dass auf sein Anfechtungsbegehren - als das sein Feststellungsantrag bei verständiger Auslegung zu behandeln ist - sowohl der angefochtene Beschluss als auch die Entscheidung der Antragsgegnerin aufzuheben waren (§ 119 Abs. 4 S. 2 StVollzG), da auch die Neuregelung des § 40 Abs. 5 S. 1, S. 2 Nr. 4 SVVollzG es nicht erlaubt, einem in der Sicherungsverwahrung Untergebrachten die gesamten Kosten der Überprüfung eines der in dieser Norm bezeichneten Geräte aufzuerlegen.
Der Senat hat bereits mit Beschluss vom 18.02.2014 - III-1 Vollz(Ws) 26/14 - (juris) darauf hingewiesen, dass der unverändert gültigen Regelung des § 40 Abs. 1 SVVollzG NRW entsprechend der Maßgabe des B...