Leitsatz (amtlich)
Stützt der Tatrichter den Schuldspruch auf ein Sachverständigengutachten, so ist in den Urteilsgründen eine verständliche in sich geschlossene Darstellung der dem Gutachten zu Grunde liegenden Anknüpfungstatsachen, der wesentlichen Befundtatsachen und der das Gutachten tragenden fachlichen Begründung erforderlich.
Tenor
Das angefochtene Urteil wird mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Amtsgericht Herne-Wanne zurückverwiesen.
Gründe
I. Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung nach den §§ 3 Abs. 3, 49 StVO, 24 StVG zu einer Geldbuße von 150, 00 DM verurteilt und außerdem ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt. Das Amtsgericht hat festgestellt, dass der Betroffene mit seinem Krad am 29. September 1998 um 17. 14 Uhr in Herne auf der Cranger Straße mit einer Geschwindigkeit von 85 km/h gefahren ist, obwohl die innerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit an dieser Stelle nur 50 km/h betrug.
Der Betroffene hat von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Seine Überzeugung von der Fahrereigenschaft des Betroffenen hat der Tatrichter wie folgt begründet:
"Nach den Ergebnis der Beweisaufnahme, d. h. aufgrund der Augenscheinseinnahme des Betroffenen im Hauptverhandlungstermin und aufgrund von Feststellungen des Sachverständigen für anthropologische Vergleichsgutachten Dr. C. S. steht aber zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Betroffene zur Tatzeit verantwortlicher Fahrzeugführer gewesen ist.
Zwar wird der Haaransatz des Kradfahrers durch den Schutzhelm vollständig verdeckt und auch die markante Augenpartie ist wegen der Schutzbrille nicht erkennbar. Klar erkennbar sind aber sowohl die gesamte Nasenpartei als auch der Mundbereich, so dass für den Sachverständigen insgesamt 10 Merkmale erfassbar waren, deren absolute Übereinstimmung nur den Schluss zulässt, dass niemand anders als der Betroffene zum Tatzeitpunkt Führer des Krades gewesen ist. Eine andere Person als der Betroffene könnte nur dann Führer des Krades gewesen sein, wenn es sich um einen sehr engen Blutsverwandten gehandelt hätte, der in allen Punkten eine erhebliche Ähnlichkeit mit dem Betroffenen hätte aufweisen müssen. Die Existenz einer solchen Person ist aber zu keinem Zeitpunkt behauptet worden, so dass das Gericht davon ausgeht, dass es sich bei der auf dem Radarfoto abgebildeten Peron um den Betroffenen selbst handelt. "
Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er die materielle Rüge erhoben hat. Die Generalstaatsanwaltschaft hat ebenfalls beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben.
II.
Die zulässige Rechtsbeschwerde hat - zumindest vorläufig - Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils im vollen Umfang sowie zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht Herne-Wanne. Die Gründe des angefochtenen Urteils sind lückenhaft (§ 267 StPO). Sie ermöglichen dem Senat nicht die Prüfung, ob die vom Amtsgericht getroffene Feststellung, der Betroffene sei zur Tatzeit Fahrer des Krades gewesen, ohne Rechtsfehler getroffen worden ist.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat ihren Aufhebungsantrag wie folgt begründet:
"Die auf die allgemeine Sachrüge gebotene Nachprüfung des Urteils deckt Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen auf. Die Feststellungen tragen die Verurteilung des Betroffenen wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung innerhalb geschlossener Ortschaft nicht.
Das Amtsgericht stützt, nachdem es zunächst ausgeführt hat, dass der Führer des Krades ausweislich des Radarfotos einen Schutzhelm ohne Visier und eine Schutzbrille getragen habe, seine Überzeugung von der Täterschaft des Betroffenen auf dessen Inaugenscheinnahme im Hauptverhandlungstermin und die Feststellungen des Sachverständigen für anthropologische Vergleichsgutachten Dr. Schott. Stützt der Tatrichter den Schuldspruch auf ein Sachverständigengutachten, so ist in den Urteilsgründen eine verständliche in sich geschlossene Darstellung der dem Gutachten zu Grunde liegenden Anknüpfungstatsachen, der wesentlichen Befundtatsachen und der das Gutachten tragenden fachlichen Begründung erforderlich (BGH R StPO, § 267 Abs. 1 Satz 1, Beweisergebnis 2 (= StV 1987, 516); § 261 Sachverständiger 2 (= StV 1990, 339); OLG Hamm, Beschluss vom 10. 09. 1998 - 3 Ss 820/98; Beschluss vom 30. 04. 1999 - 3 Ss 385/99). Eine solche geschlossene Darstellung der dem Gutachten zu Grunde liegenden Anknüpfungstatsachen, der wesentlichen Befundtatsachen und der das Gutachten tragenden fachlichen Begründung, die den Senat in die Lage versetzen würde, die Schlüssigkeit des Gutachtens zu prüfen, enthält das Urteil jedoch nicht. Auch werden die von dem Sachverständigen festgestellten übereinstimmenden Merkmale - offenbar des Beweisfotos - mit Gesichtszügen des Betroffenen namentlich nicht angegeben.
Die alleinige Mitteilung des Ergebnisses des Sachverständigengut...