Verfahrensgang
AG Menden (Sauerland) (Aktenzeichen 8 Ls 293 Js 111/04 (34/04)) |
Tenor
Dem Antragsteller wird anstelle seiner gesetzlichen Gebühren in Höhe von 250 EURO eine Pauschvergütung in Höhe von 500 EURO (in Worten: fünfhundert EURO) bewilligt.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Dem ehemaligen Angeklagten wurde im vorliegenden Verfahren eine gefährliche Körperverletzung zur Last gelegt. In diesem Verfahren ist der Antragsteller erstmals gerichtlich als Wahlverteidiger am 23. Juni 2004 tätig geworden, nachdem die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 28. Mai 2004 am 2. Juni 2004 beim Amtsgericht eingegangen war. Der Antragsteller hat seinem Bestellungsschriftsatz den Schriftwechsel mit dem ehemaligen Angeklagten beigefügt. Dieser enthält ein erstes Schreiben des ehemaligen Angeklagten vom 9. Juni 2004. Die Beiordnung des Antragstellers zum Pflichtverteidiger erfolgte am 30. Juni 2004.
Der Antragsteller hat folgende Leistungen für den ehemaligen Angeklagten, der sich seit dem 16. Mai 2004 in Untersuchungshaft befunden hat, erbracht: Der Antragsteller hat Akteneinsicht genommen und verschiedene Anträge und Schreiben verfasst. Er hat außerdem den ehemaligen Angeklagten zweimal in der Justizvollzugsanstalt besucht; insoweit geht der Senat davon aus, dass es sich um ein Versehen des Antragstellers handelt, wenn er vorträgt, er habe den ehemaligen Angeklagten in der „Justizvollzugsanstalt Herford” besucht, obwohl die Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Iserlohn vollzogen worden ist. Der Antragsteller hat außerdem am 29. Juli 2004 an der Hauptverhandlung beim Jugendschöffengericht teilgenommen. Diese hat 4 Stunden und 15 Minuten gedauert. Gegen das amtsgerichtliche Urteil hat der Antragsteller Berufung eingelegt. Das Rechtsmittel ist auf das Strafmaß beschränkt worden. Die Berufungshauptverhandlung hat am 8. Dezember 2004 55 Minuten gedauert.
Der Antragsteller hat bereits nach der erstinstanzlichen Entscheidung eine Pauschgebühr von 1.000 EUR beantragt. Der Vertreter der Staatskasse hat ablehnend zum Antrag Stellung genommen. Das Verfahren sei nicht besonders schwierig. Es sei auch nicht besonders umfangreich. Die Tätigkeiten des Antragstellers im erstinstanzlichen Verfahren seien zwar überdurchschnittlich, sie würden aber durch die unterdurchschnittliche Tätigkeit im Berufungsverfahren kompensiert. Der Antragsteller hat daraufhin in seiner Stellungnahme mitgeteilt, dass er nur noch eine Pauschvergütung für die 1. Instanz beantrage und es für die 2. Instanz bei den gesetzlichen Gebühren bleiben könne.
I.
1.
Auf das Verfahren ist nun nur noch die bis zum 30. Juni 2004 geltende BRAGO anwendbar (vgl. zur Geltung des RVG bzw. der BRAGO beim Pflichtverteidiger Senat im Beschluss vom 10. Januar 2005 2 (s) Sbd. 268 u.a./04; RVGreport 2005, 68 = StraFo 2005, 130 = NStZ-RR 2005, 127 (Ls.) = Rpfleger 2005, 214 = AGS 2005, 117; OLG Schleswig RVGreport 2005, 29; KG RVGreport 2005, 100 und 187; OLG Celle RVGreport 2005, 142, jeweils mit weiteren Nachweisen aus der insoweit herrschenden Literaturmeinung; alle Beschlüsse auch auf www.burhoff.de). Zwar ist nach § 61 Abs. 1 Satz 2 RVG für die Tätigkeit des Antragstellers im Berufungsverfahren das RVG anwendbar, da die Berufung erst nach dem Inkrafttreten des RVG am 1. Juli 2004 eingelegt worden ist. Der Antragsteller macht jedoch für diesen Rechtszug keine Pauschvergütung mehr geltend. Der Senat legt seine Stellungnahme vom 9. Juni 2005 dahin aus, dass der Pauschvergütungsantrag insoweit zurückgenommen worden ist. Damit kann die Frage dahinstehen, ob der Senat zumindest teilweise durch den Einzelrichter hätte entscheiden müssen.
Entscheidungsgründe
II.
Dem Antragsteller war auch eine Pauschvergütung zu bewilligen, da er in einem im Sinn des § 99 Abs. 1 BRAGO „besonders umfangreichen” Verfahren tätig geworden ist.
1.
Das Verfahren war allerdings nicht „besonders schwierig” im Sinne von § 99 Abs. 1 RVG. Insoweit schließt sich der Senat der dem Antragsteller bekannten Einschätzung des Vertreters der Staatskasse an; eine Stellungnahme des Vorsitzenden des Jugendschöffengerichts liegt nicht vor. Das Verfahren hat jedoch keine besonderen Schwierigkeiten, die die Gewährung einer Pauschvergütung rechtfertigen würden, geboten.
2.
Das Verfahren war für den Antragsteller allerdings „besonders umfangreich” im Sinne des § 99 Abs. 1 RVG. Die Hauptverhandlung beim Jugendschöffengericht hat 4 Stunden 15 Minuten gedauert und war damit für eine Hauptverhandlung beim Schöffengericht nach ständiger Rechtsprechung des Senats für eine amtsgerichtliche Hauptverhandlung schon überdurchschnittlich lang (vgl. Burhoff (Hrsg.) RVG in Straf- und Bußgeldsachen, § 51 RVG Rn. 92). Zudem hat der Antragsteller den ehemaligen Angeklagten zweimal in der Justizvollzugsanstalt besucht, wobei der Senat allerdings darauf hinweist, dass der Antragsteller diese beiden Besuche zeitlich nicht näher erläutert hat (vgl. dazu Beschluss des Senats in NStZ-RR 2000, 318 m.w.N.). Insgesamt ist damit f...