Verfahrensgang
LG Arnsberg (Aktenzeichen 6 KLs 362 Js 113/04 (68/04)) |
Tenor
Das Verfahren 2 (s) Sbd. VIII 12/05 wird dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.
Die Verfahren 2 (s) Sbd. VIII 11/05 und 2 (s) Sbd. VIII 12/05 werden zur Verhandlung und Entscheidung verbunden. Das Verfahren 2 (s) Sbd. VIII 11/05 führt.
Dem Antragsteller zu 1) wird anstelle seiner gesetzlichen Gebühren i.H.v. 958 EUR eine Pauschgebühr von 1.300 EUR (in Worten: eintausenddreihundert EUR) bewilligt.
Dem Antragsteller zu 2) wird anstelle seiner gesetzlichen Gebühren i.H.v. 450 EUR eine Pauschgebühr von 1.000 EUR (in Worten: eintausend EUR) bewilligt.
Die weitergehenden Anträge werden zurückgewiesen.
Gründe
I. Den ehemaligen Angeklagten wurden im vorliegenden Verfahren erhebliche Verstöße gegen das BtM-Gesetz zur Last gelegt. Insgesamt waren allein beim LG in mehreren Verfahren mehr als 10 Beteiligte angeklagt. Die Antragsteller sind deswegen vom LG zu Freiheitsstrafen verurteilt worden. Die Urteile sind noch im Hauptverhandlungstermin rechtskräftig geworden.
Der Antragsteller zu 1) war für den ehemaligen Angeklagten zunächst seit dem 26.1.2004 als Wahlanwalt tätig. Er ist dann am 7.7.2004 zum Pflichtverteidiger bestellt worden. Der Antragsteller zu 2), der ebenfalls zunächst für die ehemalige Angeklagte als Wahlanwalt tätig war, ist bereits am 13.2.2004 als Pflichtverteidiger beigeordnet worden. Die Antragsteller beantragen nunmehr für ihre für die ehemaligen Angeklagten erbrachten Tätigkeiten die Gewährung einer Pauschgebühr, die sie im Wesentlichen mit folgenden Tätigkeiten begründen:
Der Antragsteller zu 1) hat im vorbereitenden Verfahren einige Schreiben und Anträge verfasst und mehrfach Einsicht in die mehrere Bände umfassende Akte genommen. Am 7.6.2004 hat er an einer Besprechung mit dem zuständigen Staatsanwalt und am 16.3.2004 an einem staatsanwaltschaftlichen Vernehmungstermin in der Justizvollzugsanstalt ... teilgenommen. Der Antragsteller zu 1), dessen Kanzlei ihren Sitz in ... hat, hat zudem seinen Mandanten fünfmal in der Justizvollzugsanstalt ... besucht. Die Dauer der einzelnen Besuche hat er unter Berücksichtigung der Fahr- und Wartezeiten mit etwa sechs Stunden angegeben.
Der Antragsteller zu 1) hat außerdem an der Hauptverhandlung am 5.10.2004 beim LG Arnsberg teilgenommen. Diese hat fünf Stunden 17 Minuten gedauert. Im Einverständnis mit dem Antragsteller sind nur zwei Zeugen vernommen worden. Das Urteil wurde noch in der Hauptverhandlung rechtskräftig.
Der Antragsteller zu 2) hat im vorbereitenden Verfahren ebenfalls einige Schreiben und Anträge verfasst und auch mehrfach Einsicht in die mehrere Bände umfassende Akte genommen. Am 16.3.2004 hat er an einem staatsanwaltschaftlichen Vernehmungstermin in der Justizvollzugsanstalt Gelsenkirchen teilgenommen, der ca. zwei Stunden gedauert hat. Die Dauer des Besuchs einschließlich der Fahrzeiten hat mindestens vier Stunden gedauert. Der Antragsteller, dessen Kanzlei ihren Sitz ebenfalls in ... hat, hat zudem seine Mandantin noch einmal in der Justizvollzugsanstalt Gelsenkirchen besucht. Die Dauer der einzelnen Besuche hat ebenfalls mindestens vier Stunden betragen. Darüber hinaus hat der Antragsteller zu 2) noch weitere Gespräche mit der Mutter seiner Mandantin geführt.
Der Antragsteller zu 2) hat außerdem an der Hauptverhandlung am 11.8.2004 beim LG Arnsberg teilgenommen. Diese hat zwei Stunden 45 Minuten gedauert. Das Urteil wurde noch in der Hauptverhandlung rechtskräftig.
Wegen des weiteren Umfangs der Inanspruchnahme und der von den Antragstellern für ihre Mandanten erbrachten Tätigkeiten wird auf die den Antragstellern bekannt gemachten Stellungnahmen des Leiters des Dezernats 10 vom 4. und 13.1.2005 Bezug genommen.
Die gesetzlichen (Pflichtverteidiger-)Gebühren der Antragsteller errechnen sich wie folgt:
Antragsteller zu 1)
Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG 162,00 EUR
Verfahrensgebühr vorbereitendes Verfahren Nr. 4104, 4105 VV RVG 137,00 EUR
Vernehmungsterminsgebühr Nr. 4102 Ziff. 2, 4103 VV RVG 137,00 EUR
Verfahrensgebühr gerichtliches Verfahren Nr. 4112, 4113 VV RVG 151,00 EUR
Terminsgebühr gerichtliches Verfahren Nr. 4114, 4115 VV RVG 263,00 EUR
Zuschlag Hauptverhandlung mehr als 5 Stunden Nr. 4116 VV RVG 108,00 EUR
insgesamt also 958,00 EUR
Antragsteller zu 2)
Vorverfahrensgebühr § 84 Abs. BRAGO 150,00 EUR
Hauptverhandlungsgebühr § 83 Abs. 1 BRAGO 300,00 EUR
insgesamt also 450,00 EUR
Der Antragsteller zu 1) hat eine Pauschgebühr von 7.200 EUR beantragt. Diese hat er auf der Grundlage der von ihm erbrachten Stunden errechnet unter Zugrundelegung eines Stundensatzes von 150 EUR. Der Antragsteller hat beantragt, ihm eine Pauschgebühr in Höhe der Wahlverteidigerhöchstgebühren zu gewähren, die 1.462,50 EUR betragen. Der Vorsitzende des Schöffengerichts hat das Verfahren als "besonders schwierig" angesehen. Der Vertreter der Staatskasse hat sich dem angeschlossen. Er sieht jedoch das Verfahren für den Antragsteller zu 1) als nicht "besonders umfangreich" an, für den Antragsteller ...