Verfahrensgang
LG Dortmund (Aktenzeichen 14 V H 2/04) |
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Antragsteller beantragt die Festsetzung einer Pauschgebühr nach § 51 Abs. 1 RVG in Höhe der Wahlverteidigerhöchstgebühr für seine für den ehemaligen Angeklagten erbrachten Tätigkeiten. Wegen des Umfangs der vom Antragsteller für den ehemaligen Angeklagten erbrachten Tätigkeiten wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die dem Antragsteller bekannte Stellungnahme des Leiters des Dezernats der Verwaltungsabteilung des OLG Hamm vom 8. Dezember 2005 Bezug genommen.
Der Antrag war abzulehnen. Die Voraussetzungen des anwendbaren § 51 RVG (vgl. dazu Senat in StraFo 2005, 130 = RVGreport 2005, 68 = NStZ-RR 2005, 127 (Ls.) = Rpfleger 2005, 214 = AGS 2005, 117) liegen nicht vor. Das Verfahren war weder besonders umfangreich noch besonders schwierig, so dass die Frage der Zumutbarkeit im Sinne des § 51 RVG dahinstehen kann.
Der Senat schließt sich bei der Beurteilung der „besonderen Schwierigkeit” des Verfahrens der Stellungnahme des Vorsitzenden der Strafkammer an. Es ist kein Grund ersichtlich, sich vorliegend nicht der sachnahen Einschätzung des Vorsitzenden des Gerichts anzuschließen (vgl. zu deren grundsätzlicher Maßgeblichkeit grundlegend Senat in AnwBl. 1998, 416 = ZAP EN-Nr. 609/98 = AGS 1998, 104 und Senat in JurBüro 1999, 194 = AGS 1999, 104 = AnwBl. 2000, 56; zur Weitergeltung dieser Rechtsprechung nach Inkrafttreten des RVG Senat in StraFo 2005, 130 = RVGreport 2005, 68 = NStZ-RR 2005, 127 (Ls.) = Rpfleger 2005, 214 = AGS 2005, 117).
Das Verfahren war für den Antragsteller auch nicht „besonders umfangreich” im Sinne des § 51 Abs. 1 BRAGO. Insoweit hat der Senat bereits dargelegt, dass grundsätzlich die bisherige Rechtsprechung des Senats zum Kriterium des „besonderen Umfangs” anwendbar bleibt, da die Formulierung des § 51 Abs. 1 RVG derjenigen des bisherigen § 99 Abs. 1 BRAGO entspricht. Eine Strafsache ist danach dann „besonders umfangreich”, wenn der von dem Verteidiger erbrachte zeitliche Aufwand erheblich über dem Zeitaufwand liegt, den er in einer „normalen” Sache zu erbringen hat (allgemeine Meinung zu § 99 BRAGO; vgl. die Nachweise bei Burhoff StraFo 1999, 261, 263 in Fn. 30 und die ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. zu § 51 RVG Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, § 51 Rn. 13 ff. mit weiteren Nachweisen).
Auf dieser Grundlage sind aber die vom Antragsteller für den ehemaligen Angeklagten erbrachten Tätigkeiten noch nicht als „besonders umfangreich” anzusehen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Senats zum neuen § 51 RVG sorgfältig zu prüfen ist, inwieweit Tätigkeiten, für die das RVG einen besonderen Gebührentatbestand geschaffen hat, jeweils früher für die Annahme des „besonderen Umfangs” mitbestimmend gewesen sind (vgl. Beschluss des Senats in StraFo 2005, 130 = RVGreport 2005, 68 = Rpfleger 2005, 214 = AGS 2005, 117; Beschluss des Senats vom 13. Januar 2006 in 2 (s) Sbd. VIII – 239/05) und diese nun, da das RVG dafür einen eigenen Gebührentatbestand vorsieht, bei der Frage der Gewährung einer Pauschgebühr eine jedenfalls maßgebliche Rolle nicht mehr spielen können (vgl. dazu OLG Hamm StraFo 2005, 263; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 23. August 2005, 1 AR 35/05, www.burhoff.de; vgl. im Übrigen Burhoff, a.a.O., § 51 RVG Rn. 11).
Das ist vorliegend für die beiden überdurchschnittlich langen Hauptverhandlungstermine zu bejahen, von denen einer mehr als fünf Stunden und einer mehr als acht Stunden gedauert hat. Das VV RVG sieht für den Pflichtverteidiger für mehr als 5 und bis 8 bzw. für mehr als 8 Stunden dauernde Hauptverhandlungstermine zusätzliche Gebühren neben den sonstigen Terminsgebühren vor (Nr. 4110, 4111, 4116, 4117, 4123, 4124 VV RVG) vor. Damit ist der zusätzliche Zeitaufwand des Pflichtverteidigers in diesem (besonders) langen Hauptverhandlungstermin grundsätzlich abgegolten und es können diese Termine grundsätzlich nicht mehr bei der Bewilligung einer Pauschgebühr herangezogen werden. Ob etwas anderes gilt, wenn der Rechtsanwalt an besonders vielen besonders langen Hauptverhandlungsterminen teilgenommen hat, kann dahinstehen, da es sich vorliegend nur um zwei Hauptverhandlungstermine handelt, die besonders lange gedauert haben.
Auch die Teilnahme des Antragstellers an der Vernehmung und den Haftprüfungsterminen im Ermittlungsverfahren führt nicht zu einer Pauschgebühr zumindest für das vorbereitende Verfahren. Dafür steht dem Antragsteller (nun) eine Gebühr nach Nr. 4103, 4102 Ziffer 2 VV RVG zu.
Die danach verbleibenden übrigen zu berücksichtigenden Umstände rechtfertigen ebenfalls weder allein noch im Zusammenhang die Gewährung einer Pauschgebühr, und zwar weder für einen einzelnen Verfahrensabschnitt noch nach einer Gesamtschau für das gesamte Verfahren. Zwar ist die durchschnittliche Dauer der Hauptverhandlungstermine von sechs Stunden schon als überdurchschnittlich anzusehen, Dieser Umstand allein kann aber nicht zur Bejahung des „besonderen Umfangs” führen...