Verfahrensgang
AG Iserlohn (Aktenzeichen 16 Ds 200 Js 1511/14 (322/14)) |
Tenor
Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch - mit Ausnahme der angeordneten Einziehung der sichergestellten Betäubungsmittel - mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafrichterabteilung des Amtsgerichts Iserlohn zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision als unbegründet verworfen.
Gründe
I.
Der Angeklagte ist mit Urteil des Amtsgerichts - Strafrichter - Iserlohn vom 22.12.2014 wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10,00 € verurteilt worden. Ferner ist die Einziehung der sichergestellten Betäubungsmittel angeordnet worden.
Nach den Feststellungen des Amtsgerichts Iserlohn befand sich der Angeklagte, der über keine betäubungsmittelrechtliche Erlaubnis verfügt, anlässlich von Polizeikontrollen am 11.04.2014 im Besitz von 0,4 g Marihuana und am 22.04.2014 im Besitz von 0,7 g Marihuana.
Zur Begründung des Rechtsfolgenausspruchs hat das Amtsgericht Iserlohn ausgeführt:
"Bei der Strafzumessung war zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er nicht vorbestraft ist. Strafmildernd wirkte sich aus, dass er nur im Besitz geringer Mengen von Marihuana war und dass das Rauschgift beschlagnahmt werden konnte.
Strafschärfend war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte am 22.04.2014 wiederum im Besitz von Marihuana war, obwohl er nur wenige Tage zuvor bei einer polizeilichen Kontrolle bereits aufgefallen war.
Unter Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hielt das Gericht für jeden Fall die Verhängung einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 10,00 € für schuldangemessen. Daraus hat das Gericht eine Gesamtgeldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10,00 € gebildet.
Gemäß §§ 33 BtMG, 74 StGB war das beschlagnahmte Marihuana einzuziehen."
Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs beschränkte (Sprung-)Revision des Angeklagten, die mit näheren Ausführungen mit der Verletzung des materiellen Rechts begründet worden ist.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Zuschrift vom 21.05.2015 beantragt, wie erkannt.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige(Sprung-)Revision des Angeklagten hat in der Sache im tenorierten Umfang- zumindest vorläufigen - Erfolg.
Das angefochtene Urteil hält im Strafausspruch in materiell-rechtlicher Hinsicht einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
Zwar ist die Strafzumessung grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters. Sie unterliegt nur in begrenztem Umfang der revisionsrechtlichen Überprüfung. Ein Eingriff des Revisionsgerichts ist nur möglich, wenn die Strafzumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, ein gerechter Schuldausgleich zu sein (vgl. BGH, NJW 2000, 3010, 3013; BGHSt 34, 345; OLG Hamm, Beschluss vom 28.12.2011 - III-2 RVs 45/11). Aus dem verfassungsrechtlich gesicherten Schuldprinzip, das seine Grundlage in Art. 1 Abs. 1 GG findet, und aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der aus dem Rechtsstaatsprinzip und den Freiheitsrechten abzuleiten ist, folgt für den Bereich des staatlichen Strafens, dass die Schwere einer Straftat und das Verschulden des Täters zu der Strafe in einem gerechten Verhältnis stehen müssen (vgl. BVerfG, NJW 1995, 1577). Die verhängte Strafe darf die Schuld des Täters nicht übersteigen. Insoweit deckt sich der Grundsatz des schuldangemessenen Strafens in seinen die Strafe begrenzenden Auswirkungen mit dem Übermaßverbot (vgl. BVerfGE 45, 187; BVerfG, NJW 1992, 2947; NJW 2002, 1779).
Das angefochtene Urteil ist im Strafausspruch rechtsfehlerhaft, da dem Senat anhand der insoweit lückenhaften Strafzumessungserwägungen die Prüfung nicht möglich ist, ob das Berufungsgericht ermessensfehlerfrei von der Möglichkeit eines Absehens von Strafe gemäß § 29 Abs. 5 BtMG keinen Gebrauch gemacht hat. Das Amtsgericht hat die Voraussetzungen und Rechtsfolgen dieser Vorschrift nicht erörtert.
Bei dem Marihuana, welches nach den Feststellungen des Landgerichts Hagen am jeweiligen Tattag im Besitz des Angeklagten vorgefunden wurde, handelt es sich in beiden Fällen um eine sehr kleine Menge, die - nach den getroffenen Feststellungen naheliegend - zum Eigenkonsum des Angeklagten bestimmt war. Sie stellt eine "geringe Menge" i.S.d. § 29 Abs. 5 BtMG dar.
Als eine "geringe Menge" im Sinne der vorgenannten Gesetzesbestimmung ist eine Menge anzusehen, die zum einmaligen bis höchstens dreimaligen Gebrauch geeignet ist (vgl. Weber, BtMG, 3. Aufl., § 29 Rdnr. 1801). Bei Cannabis wird die durchschnittliche Konsumeinheit mit 15 mg THC angesetzt, so dass der Grenzwert für die "geringe" Menge i.S.d. § 29 Abs. 5 BtMG 45 mg (= 0,045 g) THC beträgt. Wird der Wirkstoffgehalt - wie v...