Leitsatz (amtlich)
Wird die Entwurfsanfertigung durch eine Gebühr für den Vollzug eines Geschäfts abgegolten (GNotKG Vorbemerkung 2.2 Abs. 2), erhält der Notar für die Beglaubigung der Unterschrift eines Beteiligten unter die entworfene Erklärung die Gebühr nach Nr. 25100.
Normenkette
GNotKG KV Vorbemerkung 2.4.1 Abs. 2; KV Nr. 25100
Verfahrensgang
LG Bielefeld (Beschluss vom 12.02.2015; Aktenzeichen 23 T 892/14) |
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Für den Beteiligten zu 2) trat bei der Beurkundung eines Wohnungseigentumskaufvertrages durch den Beteiligten zu 1) ein vollmachtloser Vertreter, Herr V, auf (UR-Nr. 117/2013); der Kaufpreis betrug 50.000 EUR. Der Beteiligte zu 1) wurde mit der Einholung der erforderlichen Genehmigungserklärung des Beteiligten zu 2) beauftragt. Der Beteiligte zu 2) erklärte am 20.12.2013 die Genehmigung für alle von Herrn V abgegebenen Erklärungen. Der Beteiligte zu 1) beglaubigte die Unterschrift des Beteiligten zu 2) unter der Genehmigungserklärung, die im Notariat des Beteiligten zu 1) entworfen worden war. (Ur-Nr. 118/2013) Der Beteiligte zu 1) stellte dem Beteiligten zu 2) für die Beglaubigung der Unterschrift mit Kostenrechnung vom 20.12.2013 eine Beglaubigungsgebühr gemäß KV Nr. 25100 zu einem Wert von 25.000 EUR i.H.v. 23 EUR zzgl. Dokumentenpauschale und Mehrwertsteuer in Rechnung; insgesamt belief sich der Rechnungsbetrag auf 28,09 EUR.
Der Präsident des LG beanstandete in seinem Prüfungsbericht vom 22.8.2014 u.a. diese Kostenrechnung. Er vertrat die Auffassung, die erstmalige Unterschriftsbeglaubigung unter einem von einem Notar gefertigten Entwurf löse dann keine gesonderte Gebühr aus, wenn der Notar den Entwurf im Rahmen einer als solche zu vergütenden Vollzugstätigkeit angefertigt habe. Der Beteiligte zu 1) trat dieser Auffassung entgegen und wandte sich weisungsgemäß an die Beschwerdekammer des LG, um eine Entscheidung herbeizuführen. Mit dem angegriffenen Beschluss hat das LG die Kostenrechnung bestätigt.
Der Beteiligte zu 1) hat gegen den Beschluss des LG auf Weisung des Präsidenten des LG Beschwerde eingelegt, der er in der Sache aus eigenem Recht entgegen getreten ist. Das LG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Die vom Beteiligten zu 1) weisungsgemäß eingelegte Beschwerde ist gem. § 129 Abs. 1 GNotKG statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist sie gem. § 130 Abs. 3 S. 1 GNotKG, 63, 64 FamFG form- und fristgerecht eingelegt worden.
Die Beschwerde ist aber unbegründet. Das LG hat mit dem angegriffenen Beschluss zu Recht die verfahrensgegenständliche Rechnung des Beteiligten zu 1) bestätigt.
Aufgrund der von ihm vorgenommenen Beglaubigung der Unterschrift des Beteiligten zu 2) unter der Genehmigungserklärung war der Beteiligte zu 1) nicht nur berechtigt, sondern gem. § 17 Abs. 1 BNotO sogar verpflichtet, diese Tätigkeit nach dem Gebührentatbestand der Nr. 25100 des KV GNotKG in Rechnung zu stellen. Die Auffassung des Präsidenten des LG, die erstmalige Beglaubigung der Unterschrift unter die im Notariat des Beteiligten zu 1) verfasste Genehmigungserklärung sei in einer Konstellation wie der vorliegenden gebührenfrei, ist nicht zutreffend.
Mit der Beglaubigung der Unterschrift des Geschäftsführers der Beteiligten zu 2) hat der Beteiligte zu 1) eine Tätigkeit vorgenommen, die unter den Gebührentatbestand der Nr. 25100 des KV GNotKG fällt. Es liegt kein Fall gem. Abs. 1 der Nr. 25100 des KV GNotKG vor, bei dem ausnahmsweise keine Beglaubigungsgebühr anfällt. In Ergänzung zu den zutreffenden Erwägungen der angegriffenen Entscheidung ist hierzu noch Folgendes auszuführen:
Die Genehmigungserklärung vom 20.12.2013 ist kein Entwurf im Sinne von Vorbemerkung 2.4.1 Abs. 2 KV GNotKG. Zwar könnte der Wortlaut der Vorbemerkung 2.4.1 Abs. 2 KV GNotKG - isoliert gesehen - durchaus in dem vom Präsidenten des LG angenommenen Sinn verstanden werden dahin, dass die Vorschrift in jedem Falle eines vom Notar gefertigten Entwurfes gelten soll unabhängig davon, ob die Fertigung des Entwurfs gesondert zu vergüten ist oder bereits anderweitig abgegolten ist. Dabei würde aber der Aufbau des Gesetzes, in dem die Vorbemerkung 2.4.1 Abs. 2 KV GNotKG als eigenständiger Absatz steht, nicht ausreichend beachtet. Unter diese Vorschrift fallen angesichts der Stellung und des Zusammenhangs der Vorbemerkung 2.4.1 Abs. 2 KV GNotKG nur Beglaubigungen von Unterschriften unter Entwürfe, für deren Fertigung der Notar eine gesonderte Gebühr gemäß Vorbemerkung 2.4.1 Abs. 1 S. 1 KV GNotKG berechnen kann und zu berechnen hat. Vorbemerkung 2.4.1 Abs. 2 KV GNotKG ist entgegen der Auffassung des Präsidenten des LG nicht zu lesen als Ergänzung und weitere Folge zu der Vorschrift der Vorbemerkung 2.4.1 Abs. 1 S. 2 KV GNotKG, in der geregelt ist, wann - ausnahmsweise - für die Fertigung eines Entwurfs vom Notar keine Gebühr b...