Verfahrensgang
AG Hagen (Aktenzeichen HA-36197-1) |
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts - Grundbuchamt - Hagen vom 21.06.2018 wird aufgehoben.
Das Grundbuchamt wird angewiesen, die in dem Schriftsatz vom 10.04.2018 gestellten Eintragungsanträge - Eintragung von Vormerkungen und Löschung der Grundschuld - zu vollziehen.
Gründe
Den beantragten Eintragungen stehen weder die in den Zwischenverfügungen vom 23.04.2018 und 16.05.2018 und in dem Beschluss vom 21.06.2018 vom Grundbuchrechtspfleger angeführten Gründe noch sonstige Gründe entgegen.
Soweit an der Stelle der Beteiligten zu 1) und 2) noch Herr C als Eigentümer / Miteigentümer der betroffenen Grundstücke eingetragen ist, steht dieses den beantragten Eintragungen nicht entgegen, da die Beteiligten zu 1) und 2) Erbinnen des eingetragenen Eigentümers / Miteigentümers sind (§ 40 Abs. 1 GBO). Die Erbenstellung der Beteiligten zu 1) und 2) ergibt sich aus dem notariellen Testament des Erblassers vom 20.10.2015 (UR-Nr. .../2015 des Notars Dr. T in I) und der Niederschrift über die Eröffnung dieser letztwilligen Verfügung (AG Hagen 7 IV 955/15).
Entgegen der Rechtsansicht des Grundbuchrechtspflegers sind die Erbinnen auch nicht durch die vom Erblasser angeordnete Vermächtnistestamentsvollstreckung in ihrer Verfügungsmacht über die Grundstücke eingeschränkt, da die betroffenen Grundstücke bei verständiger Auslegung des notariellen Testaments gerade nicht der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegen.
Zwar kann sich die für einen Vermächtnisnehmer angeordnete Testamentsvollstreckung auch auf die Verwaltung eines Grundstücks beziehen und dann die Eintragung eines Testamentsvollstreckervermerks nach § 52 GBO erfordern (BayObLG Rechtspfleger 1990, 365; Demharter, GBO, 30. Auflage, § 52 Rn. 5). Für den hier zu beurteilenden Fall kann aber ausgeschlossen werden, dass es dem Willen des Erblassers entsprochen hat, dass die hier betroffenen Grundstücke von dem Testamentsvollstrecker verwaltet werden sollten. Der Erblasser hat es nämlich seinen Erbinnen, den Beteiligten zu 1) und 2), überlassen, welche Gegenstände zur Erfüllung des Vermächtnisses dienen sollen (§ 2151 BGB). In der Entscheidung der Beteiligten zu 1) und 2), die hier betroffenen drei Grundstücke zu veräußern, kann daher unschwer die Entscheidung gesehen werden, dass jedenfalls diese drei Grundstücke n i c h t zur Erfüllung des Vermächtnisses herangezogen werden sollen und daher von vornherein nicht der Verwaltung des Testamentsvollstreckers, der ausschließlich das Vermächtnis verwalten soll, unterliegen.
Eine Kostenentscheidung, eine Entscheidung zum Geschäftswert und eine Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind wegen des Erfolgs der Beschwerde nicht veranlasst.
Fundstellen
Haufe-Index 13191227 |
ZEV 2020, 26 |
ErbR 2019, 650 |