Gründe
"... Eine Verurteilung wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort nach § 142 Abs. 2 Ziff. 2 StGB scheidet hier bereits deshalb aus, weil die Geschädigte die erforderlichen Feststellungen für die Abwicklung ihrer zivilrechtlichen Ansprüche aus dem Verkehrsunfall im unmittelbaren Zusammenhang mit der Unfallaufnahme nach dem Unfall bereits getroffen hatte. ... In der neueren Rechtspr. ist allgemein anerkannt, daß derjenige seiner Vorstellungspflicht nicht genügt, der sich zwar zu erkennen gibt, aber die tatsächlich gegebene Beteiligung an dem Unfall durch die unwahre Mitteilung, das sei nicht der Fall, positiv leugnet und sich so den Feststellungen über das Unfallgeschehen entzieht [folgen Rechtspr- u. Lit.-Hinw.]. Eine Verurteilung wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort setzt indessen nach § 142 StGB bei Begehung aller dort aufgeführten Tatbestandsalternativen stets voraus, daß überhaupt noch die gebotenen Feststellungen zur Person, zu deren Fahrzeug und der Art ihrer Beteiligung zu treffen waren, um eine zuverlässige Grundlage für die zivilrechtliche Abwicklung zu gewinnen und eventuelle Versicherungsansprüche nicht zu gefährden. ... Die nach dieser Vorschrift bestehende Vorstellungspflicht findet deshalb da ihre Grenze, wo dem Interesse der Feststellungsberechtigten vollständig genügt ist. Denn darüber hinausgehende Feststellungen würden in erster Linie der Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten dienen (vgl. OLG Celle, NiedersRpfl 1978, 287). Der Angekl. konnte daher zur nachträglichen Ermöglichung von Feststellungen i. S. von § 142 Abs. 2 Ziff. 2 StGB nicht mehr verpflichtet werden. wenn diese bereits vorher vollständig getroffen worden waren. Davon ist aber ähier] .. auszugehen. Nach Aufnahme seiner Personalien an Ort und Stelle - spätestens durch die ermittelnden Polizeibeamten - war geklärt, daß die Person des Angekl. als Fahrzeugführer und Unfallverursacher in Betracht kam. Die Identität des Angekl. als Fahrer des unfallverursachenden Fahrzeugs war insbesondere für die Geschädigte nicht zweifelhaft, da sie ihn wegen seiner langen Haare sicher als Fahrer erkannt hatte. ... Allein dadurch, daß der Angekl. versucht hat, durch unwahre Angaben seine Unfallbeteiligung zu leugnen, wird der Tatbestand der Verkehrsunfallflucht nach § 142 StGB aber nicht erfüllt, da der Versuch insoweit nicht strafbar ist. ... Er könnte allenfalls eine - noch nicht verjährte - Ordnungswidrigkeit begangen haben, weil er seine Unfallbeteiligung nicht angegeben hat (§ 34 Abs. 1 Nr. 5 a StVO i. V. m. § 49 Abs. 1 Nr. 29 StVO und 24 StVG). Soweit einige obergerichtliche Entscheidungen in Fällen positiven Leugnens der Unfallbeteiligung ein Vergehen nach § 142 StGB angenommen haben, ist es in diesen Fällen - soweit ersichtlich - den Tätern stets gelungen, unter Verletzung ihrer Vorstellungspflicht den Unfallort zu verlassen, ohne daß im unmittelbaren Zusammenhang zwischen Unfallgeschehen und dessen Aufklärung anderweitige Feststellungen möglich waren. In derartigen Fällen liegt zweifellos ein (vollendetes) unerlaubtes Entfernen vom Unfallort vor (vgl. OLG Frankfurt, NJW 1977, 1833 [hier: III (320) 166 a]; OLG Karlsruhe, MDR 1980, 160; BayObLG, JR 1981, 436(. ..."
Fundstellen
Haufe-Index 2993949 |
NJW 1985, 445 |
DRsp III(320)208d-e |
DAR 1985, 228 |