Verfahrensgang
LG Münster (Entscheidung vom 27.07.1999; Aktenzeichen 16 O 231/96) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des Einzelrichters der 16. Zivilkammer des Landgerichts N2 vom 27.07.1999 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Beschwerdewert: 5.000,00 DM
Gründe
Die am 15.05.1971 geborene Klägerin verlangt Prozeßkostenhilfe für eine Klage auf Ersatz materieller und immaterieller Schäden nach einem Verkehrsunfall vom 16.09.1993, 16.45 Uhr innerorts N2. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist außer Streit.
Die Klägerin befuhr zur Unfallzeit mit ihrem PKW Corsa die bevorrechtigte S T-Straße in Richtung N2. Für sie von links kam aus der T-Straße C2 der Beklagte zu 1) mit seinem bei der Beklagten zu 2) versicherten Mercedes 240 D und bog unter Mißachtung der Vorfahrt der Klägerin nach links, ebenfalls in Fahrtrichtung N2, ab. Die Klägerin fuhr auf das Heck des Mercedes auf.
Nach dem vorprozessual vom Unfallversicherer (Signal) des Vaters der Klägerin eingeholten interdisziplinären Gutachten aus dem Büro T vom 11.09.1995 lag die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung zwischen 6 und 8 km/h. Die Belastung für die Klägerin war nach diesem Gutachten maximal doppelt so hoch, wie die bei einer Vollbremsung auf trockener Fahrbahn.
Bis zum Unfall war die Klägerin als Zahnarzthelferin berufstätig.
Mit der Behauptung, sie habe infolge des Unfalls ein schweres Halswirbelsäulenschleudertrauma erlitten und sei jetzt und in Zukunft nicht mehr in der M2, irgendeiner Berufstätigkeit nachzugehen, begehrt sie Prozeßkostenhilfe für folgende Klageanträge:
1.
Zahlung eines für die Zeit v. 16.09.1993 bis 30.05.1996 begrenzten Schmerzensgeldes (Vorstellung mind. 50.000,00 DM) abzüglich vorprozessual gezahlter 4.800,00 DM,
2.
Zahlung eines materiellen Schadens in Höhe von 4.900,39 DM (bis Ende 1995) und
3.
Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für weitere materielle und immaterielle Schäden (letztere ab 30.05.1996).
Das Landgericht hat die Ergebnisse aus einem zwischen dem Vater der Klägerin und dessen Unfallversicherer T anhängigen abgeschlossenen Verfahren (15 O 141/96) LG N2
= 20 U 211/98 OLG Hamm) abgewartet und insbesondere ein in diesem Verfahren eingeholtes neurochirurgisches Gutachten von Herrn Prof. Dr. M vom 20.01.1998 mit Ergänzungen vom 12.07.1998 verwertet.
Es hat sodann Prozeßkostenhilfe im wesentlichen mit der Begründung versagt, der Gutachter habe bei der Klägerin keine objektivierbaren Unfallfolgen feststellen können, weder im Bereich klinischer und neurologischer Befunde, noch im Bereich der bildgebenden Diagnostik. Selbst wenn aber - so das LG weiter - gleichwohl und trotz der geringen Geschwindigkeitsverhältnisse von einem Hyperflexionstrauma Grad II ausgegangen würde, könnten hieraus ggf. resultiernde Ansprüche der Klägerin unter Berücksichtigung der vorprozessualen Zahlungen nur noch eine Größenordnung unterhalb von 10.000,00 DM und damit unterhalb der sachlichen Zuständigkeit des Landgerichts erreichen.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde. Sie beanstandet mit näheren Ausführungen zunächst die lange Verfahrensdauer und meint i. ü., die Bezugnahme auf das Parallelverfahren und die dortige Beweisaufnahme sei nicht zulässig. Der Sache nach habe er Vergleichsabschluß im Parallelverfahren gezeigt, daß das Gutachten M als Grundlage einer Klageabweisung ungeeignet sei, auch habe der Sachverständige bei seiner persönlichen Anhörung im Termin vom 07.05.1999 einräumen müssen, daß bei der Klägerin ein Invaliditätsgrad von 20 % vorliege.
Die gemäß § 127 II ZPO zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die Klage verspricht - vor dem Landgericht - im Ergebnis keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
1)
Vorab ist anzumerken, daß es nicht nur zulässig, sondern zweifellos auch geboten war, vor der Entscheidung über das PKH-Gesuch der Klägerin den Eingang des in der Parallelsache veranlaßten Sachverständigengutachtens M abzuwarten und dieses Gutachten mit zu verwerten. Denn in diesem Gutachten geht es ja - neben der Frage nach dem Invaliditätsgrad der Klägerin - gerade auch um die hier relevanten Fragen, ob und welche gesundheitlichen Schäden die Klägerin infolge des Unfalles vom 16.09.1993 erlitten hat. Die Möglichkeit derartiger Erhebungen auch im Rahmen des PKH-Verfahrens ist in § 118 ZPO ausdrücklich vorgesehen; danach kommt sogar eine eigenständige Vernehmung von Sachverständigen dann in Betracht, wenn anders nicht zu klären ist, ob die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Dabei mag dahinstehen, ob ein Zuwarten des Landgerichts bis Ende Juli 1999 (also bis zu einem Zeitpunkt der Änderung der Geschäftsverteilung, Bl. 147 R) noch als sachgerecht anzusehen ist oder nicht nachdem das Gutachten M bereits seit Januar 1998 und die Ergänzung seit Juli 1998 vorlagen. Während der danach verstrichenen Zeit jedenfalls hat sich die Erfolgsaussicht der Klage nic...