Verfahrensgang
AG Schwelm (Aktenzeichen 62 OWi 874 Js 445/07 (66/07)) |
Tenor
1. Dem Betroffenen wird auf seine Kosten (§ 46 OWiG i.V.m. § 473 Abs. 7 StPO) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist gewährt.
2. Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
3. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht Schwelm zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Schwelm hatte den Betroffenen bereits mit Urteil vom 26. Oktober 2007 wegen Führens eines Kraftfahrzeuges mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr zu einer Geldbuße von 250,- EUR verurteilt und zudem ein einmonatiges Fahrverbot angeordnet. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen ist dieses Urteil durch Beschluss des Senats vom 24. Januar 2008 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben worden und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Schwelm zurückverwiesen worden. Der Senat hat hierbei insbesondere ausgeführt, dass das Amtsgericht ein Sachverständigengutachten zu der Frage hätte einholen müssen, ob das Messergebnis durch einen Hustenlöser verfälscht worden sein könnte. Zudem ließ sich den Feststellungen nicht hinreichend sicher entnehmen, ob die Kontrollzeit von 10 Minuten vor der Atemalkoholkonzentrationsmessung eingehalten wurde.
Mit Urteil vom 13. Juni 2008 hat das Amtsgericht Schwelm den Betroffenen erneut wegen Führen eines Kraftfahrzeugs mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr zu einer Geldbuße von 250,- EUR verurteilt und ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet. Hierzu hat das Amtsgericht u.a. Folgendes ausgeführt:
"II.
Am 20.02.2007 befuhr der Betroffene mit dem Pkw T1, amtliches Kennzeichen XXXX , um 0.45 Uhr öffentliche Straßen in T, nämlich die I1 Straße. Er hatte zuvor Alkohol getrunken. Nicht auszuschließen ist, dass der Betroffene einige Minuten vor der Fahrt einen Hustenlöser genommen hat. Der Betroffene führte das Fahrzeug mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,36 mg/l.
Die Atemalkoholmessung wurde vorgenommen durch das geeichte Gerät Dräger F. Bedienerin des Gerätes war die Zeugin H, die zur Anwendung des Messgerätes befugt war, die Messung nach Gebrauchsanweisung durchführte und die Anzeige mit dem gedruckten Ergebnis auf Übereinstimmung prüfte. Das Messgerät wurde um 1:22 Uhr gestartet, die Messungen wurden um 1:25 Uhr und um 1:27 Uhr vorgenommen. Zwischen 0:45 Uhr und dem Ende der Messung hatte der Betroffene keine Möglichkeit, irgendwelche Substanzen zu sich zu nehmen.
Der Betroffene führte daher ein Kraftfahrzeug mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/I oder mehr.
Das Oberlandesgericht Hamm hatte das hiesige Urteil vom 26.10.2007 aufgehoben, da ein Sachverständigenbeweis erhoben werden sollte und die Einhaltung der Kontrollzeit zu überprüfen sei.
III.
Diese Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Betroffenen, soweit ihr gefolgt werden konnte, den Bekundungen der Zeugin H, dem mündlich erstatteten Gutachten des Sachverständigen M sowie dem erörterten Messprotokoll Blatt 3 R der Akte und dem erörterten Eichschein Blatt 31 der Akte.
Der Betroffene hat sich dahingehend eingelassen, er habe lediglich ein Bier mit Cola in der Nacht getrunken. Er habe einige Minuten vor Beginn der Fahrt einen Hustenlöser genommen und Schnupfen gehabt, so dass nicht auszuschließen sei, dass das Messergebnis verfälscht worden sei. Es sei nicht auszuschließen, dass jeweils bei der Messung durch etwa in Zahnfleischtaschen verbliebenen Reste der Hustentropfen die Messung verfälscht worden sei. Im übrigen würde das Messprotokoll nicht bestätigen, dass während des ganzen Vorgangs eine Beamtin anwesend gewesen sei. Das Messergebnis sei daher nicht zu verwerten.
Die Frage, welches Präparat er als Hustenlöser genommen habe, konnte der Betroffene nicht beantworten.
Es bestehe die Möglichkeit, dass sich Alkohol in einer Zahnfleischtasche länger als 50 Minuten im Mundraum halten könne, ohne dass eine vollständige Resorption erfolge.
Das Gericht ist auf Grund der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die obigen Feststellungen zutreffend sind.
Die Zeugin H hat bekundet, dass die Atemalkoholmessung durch das geeichte Gerat Dräger F vorgenommen worden sei. Sie sei zur Anwendung des Messgerätes befugt und habe die Messung nach Gebrauchsanweisung durchgeführt und die Anzeige mit dem gedruckten Ergebnis auf Übereinstimmung geprüft. Das Messgerät habe sie um 1:22 Uhr gestartet, die Messungen seien um 1:25 Uhr und um 1:27 Uhr vorgenommen worden. Zwischen 0:45 Uhr und dem Ende der Messung habe der Betroffene keine Möglichkeit gehabt, irgendwelche Substanzen zu sich zu nehmen. Anhaltspunkte gegen die Glaubwürdigkeit und Kompetenz der Zeugin H2 liegen nicht vor. Der Betroffene hat selbst ebenfalls angegeben, einige Minuten vor der Fahrt den alkoholhaltigen Hustenlöser zu sich genommen zu haben.
Der Sachverständige M hat in seinem Gutachten ausgeführt, d...