Normenkette
ZPO §§ 45-46, 227, 572; GG Art. 101
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 22.9.2011 wird der Be-schluss der *. Kammer für Handelssachen des LG N vom 8.9.2011 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das LG zurückverwiesen.
Gründe
I. Die Klägerin verlangt von dem Beklagten, ihrem ehemaligen Geschäftsführer, Schadensersatz für von ihm veranlasste Zahlungen auf Rechnungen von vier schweizerischen Unternehmen, denen nach ihrer - der Klägerin - Behauptung tatsächlich keine Leistungen zugrunde gelegen haben sollen.
In dem seit dem Jahr 2005 rechtshängigen Verfahren hat das LG N mit Urteil vom 10.8.2006 der Klage stattgegeben und den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung von 1.770.719 EUR nebst Zinsen veurteilt. Auf die Berufung des Beklagten hat das OLG Hamm (8 U 179/06) mit Urteil vom 7.5.2008 das erstinstanzliche Urteil und das zugrunde liegende Verfahren aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LG zurückverwiesen. Das LG hat hiernach in den Jahren 2008 bis 2010 an mehreren Verhandlungstagen Beweis durch Vernehmung von Zeugen erhoben. Mehrfach wurden Termine wegen Verhinderung der Prozessbevollmächtigten des Beklagten verlegt. Nach einem erneuten Verlegungsantrag des Beklagten hat der Vorsitzende der *. Kammer für Handelssachen - Vorsitzender Richter am LG ... - mit Verfügung vom 10.5.2011 Termin zur mündlichen Verhandlung und zur weiteren Beweisaufnahme auf den 8.9.2011 bestimmt. Mit Schriftsatz vom 22.8.2011 hat der Beklagte ein ärztliches Attest vorgelegt, das ihm unter Hinweis auf einen akuten Bandscheibenvorfall Reise- und Verhandlungsunfähigkeit bescheinigt. Unter Hinweis auf das ärztliche Attest hat der Beklagte Aufhebung und Verlegung des Termins vom 8.9.2011 beantragt. Die Klägerin hat der Terminsverlegung widersprochen. Mit Verfügung vom 29.8.2011 hat der Vorsitzende die Parteien über das Fortbestehen des Termins unterrichtet, woraufhin der Beklagte mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 2.9.2011 diesbezüglich Gegenvorstellungen erhoben hat. Die Gegenvorstellungen hat der Vorsitzende mit Beschluss vom 6.9.2011 zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, am 8.9.2011 solle letztlich nur noch ein einziger Zeuge zu einem eng abgegrenzten Beweisthema vernommen werden. Hierfür sei die Anwesenheit des Beklagten im Termin nicht erforderlich, zumal sein Prozessbevollmächtigter mit dem zugrunde liegenden Sachverhalt hinreichend vertraut sei und daher nach entsprechender Terminsvorbereitung mit dem Beklagten in der Lage sei, diesen bei der Beweisaufnahme sachgerecht zu vertreten.
Daraufhin hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 7.9.2011 den Vorsitzenden Richter am LG ... wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Zur Begründung hat sich der Beklagte im Wesentlichen auf die - aus seiner Sicht ungerechtfertigte - Weigerung des Vorsitzenden, den Termin vom 8.9.2011 zu verlegen, berufen. Daneben hat sich der Beklagte über eine Verfügung des Vorsitzenden vom 19.10.2009 beschwert, mit welcher der Vorsitzende - aus Sicht des Beklagten nicht nachvollziehbar - nochmals die Frage nach dem Einverständnis mit einer Vorsitzendenentscheidung (§ 349 Abs. 3 ZPO) aufgeworfen habe.
Mit Beschluss vom 8.9.2011 hat die *. Kammer für Handelssachen - unter Mitwirkung des abgelehnten Vorsitzenden - das Befangenheitsgesuch als unzulässig zurückgewiesen. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, das Gesuch diene allein dem Zweck, die gesetzlichen Regelungen über die Terminsverlegung (§ 227 ZPO) zu unterlaufen; eine weitere Verzögerung des Rechtsstreits würde dem Anspruch der Klägerin auf eine angemessene zeitliche Förderung des bereits seit dem Jahr 2005 rechtshängigen Verfahrens zuwiderlaufen.
Hieraufhin hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 8.9.2011 alle an dem vorbeschriebenen Beschluss beteiligten Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und zudem mit gesondertem Schriftsatz vom 22.9.2011 sofortige Beschwerde eingelegt, soweit das gegen den Kammervorsitzenden gerichtete Ablehnungsgesuch als unzulässig zurückgewiesen worden ist. In der Beschwerdebegründung wiederholt und intensiviert der Beklagte sein bereits mit dem Ablehnungsgesuch geltend gemachtes Vorbringen, die Ablehnung seines Verlegungsantrages sei zu Unrecht erfolgt. Keinesfalls habe die Kammer das Ablehnungsgesuch unter Mitwirkung des abgelehnten Vorsitzenden Richters am LG ... als unzulässig zurückweisen dürfen. Erstmals mit der Beschwerdebegründung stützt der Beklagte sein gegen den Vorsitzenden gerichtetes Ablehnungsgesuch auch auf die Zurückweisung eines Antrages auf Protokollberichtigung vom 6.3.2009, auf vermeintliche Spannungen im Verhältnis zwischen dem abgelehnten Vorsitzenden sowie den Prozessbevollmächtigten des Beklagten und auf eine angeblich fehlerhafte Sachbehandlung durch den Vorsitzenden in anderen Verfahren, insbesondere in dem Verfahren 22 O 92/05 LG N.
Der Beklagte beantragt, unter Aufhebung des Beschlusses der *. Kammer für Handelssachen des LG N vom 8.9.2011 die...