Entscheidungsstichwort (Thema)

Klageerzwingungsverfahren. Form. Kopien in Antragsschrift. Personalienfeststellung. körperliche Durchsuchung. Belehrung. unmittelbarer Zwang

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann formunwirksam sein, wenn Aktenbestandteile in die Antragsschrift hineinkopiert werden. Das ist aber dann nicht der Fall, wenn es auf den Wortlaut der hineinkopierten Unterlagen ankommt und das Hineinkopieren lediglich das - anderenfalls notwendig gewordene - vollständige Abschreiben dieser Unterlagen ersetzt. Selbst wenn dann in geringem Umfang auch für die Antragsbegründung nicht notwendige Inhalte in die Antragsschrift hineinkopiert wurden, macht sie das nicht formunwirksam, solange dadurch der Senat nicht gezwungen wird, sich den relevanten Verfahrensstoff aus einer Vielzahl (möglicherweise unsystematisierter) Kopien selbst zusammenzustellen.

2. Zur Anwendung unmittelbaren Zwangs bei einer Durchsuchung zwecks Auffinden von Personalpapieren bei (anfänglichem) Verdacht einer Verkehrsordnungswidrigkeit und fehlender Aufklärbarkeit der Identität des Betroffenen.

 

Normenkette

StPO §§ 172, 163a, 163b; OWiG § 46

 

Tenor

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen.

 

Gründe

I.

Mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung wendet sich der Betroffene gegen einen Bescheid des Generalstaatsanwalts in Hamm vom 26.08.2014, mit dem dieser die Einstellungsbeschwerde des Betroffenen vom 31.03.2014 gegen den Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft Dortmund vom 20.03.2014 zurückgewiesen hat.

Der Betroffene hatte am 23.07.2013 Strafanzeige gegen POK C erstattet. Im weiteren Verlauf wurde das Verfahren dann auf POK I und POK R erweitert. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung richtet sich nur noch gegen die Einstellung bzgl. der Beschuldigten POK C und POK I.

Der Betroffene wirft ihnen Folgendes vor: Am 17.07.2013 sei er mit seinem Cabrio-Fahrzeug, in welchem sich auch sein 13-jähriger Sohn befand, an einer Ausfahrt der B 236 (Anschlussstelle Dortmund Derne) von den genannten Beamten auf dem Seitenstreifen angehalten worden. POK I habe ihn aufgefordert auszusteigen, was dem Betroffenen aber wegen des Verkehrs auf der Fahrbahn zu gefährlich gewesen sei. Da er nur den Fahrzeugschein aber keine sonstigen Papiere habe vorweisen können, sei ihm angeboten worden, dass eine Vertrauensperson den Führerschein zur Polizeiwache per Telefax senden könne. Dies sei aber nicht möglich gewesen, weil er nicht gewusst habe, in welchem seiner Fahrzeuge sich die Papiere befunden hätten und eine Vertrauensperson nicht zur Verfügung gestanden hätte. Er hätte dann telefonisch Kontakt zu einem Beamten der Polizei in J hergestellt, der ihn als Geschädigten aus einem Ermittlungsverfahren gekannt hätte. Eine telefonische Identifizierung durch diesen sei aber abgelehnt worden. POK C habe dann schließlich erklärt: "So, jetzt machen wir das mal anders" und: "Wenn sie nicht freiwillig aussteigen, holen wir sie da raus". Gleichzeitig habe er die Fahrertür geöffnet und ihn am linken Arm ergriffen. Der Betroffene sei dann der Aufforderung gefolgt. Anschließend seien ihm Handschellen angelegt und er zur Autobahnpolizeiwache verbracht worden. Nach Feststellung seiner Identität sei er dann entlassen worden. Von den fest zugedrückten Handschellen will er Verletzungen davon getragen haben. Wegen der Einzelheiten wird auf die Antragsschrift verwiesen.

Die Beschuldigten I und C haben den Vorgang anders dargestellt. Sie hätten den Betroffenen wegen eines Gurtverstoßes bei ihm und seinem Beifahrer angehalten. Der Betroffene habe erst auf mehrfache Nachfrage seinen Namen angegeben, sich aber nicht ausweisen können und auch keinen Führerschein dabei gehabt. Zur besseren Verständigung und um den "unschönen" Wortwechsel nicht vor dem Sohn des Betroffenen führen zu müssen, sei er gebeten worden, auszusteigen. Dies habe er unter Hinweis auf die Verkehrsgefahr abgelehnt. POK I habe dem Betroffenen mehrere alternative Möglichkeiten der Identifizierung, bis hin zu dem Angebot, mit ihm an seinen Wohnsitz zu fahren, angeboten. POK R habe sogar eingeworfen, ob der Betroffene nicht eine "Metro-Karte" oder einen Tanzausweis mit Lichtbild dabei habe. Der Betroffene habe geantwortet, dass er nicht wisse, in welchem seiner 12 Fahrzeuge seine Papiere seien und auch keine Person da wäre, die die Dokumente vorbeibringen könnte. Nunmehr hätten die Polizeibeamten den Verdacht einer Straftat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis gehegt. Die angebotene telefonische Identitätsklärung mit dem Kollegen aus J sei ihnen zu unsicher gewesen. Im Verlaufe des Gesprächs sei dann POK C hinzu gekommen. Dieser habe mit POK I den Betroffenen aufgefordert auszusteigen, um sich nach Papieren durchsuchen zu lassen. Wegen der Weigerung des Betroffenen sei ihm mehrmals die Anwendung unmittelbaren Zwangs angedroht worden. Der Betroffene sei dann schließlich von POK C am linken Arm aus dem Fahrzeug gezogen worden. Da er nicht freiwillig...

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