Entscheidungsstichwort (Thema)

Gemeinsames Registerportal der Länder

 

Leitsatz (amtlich)

Der durch ein Zeugnis des Registergerichts oder eine Notarbescheinigung zu führende Nachweis einer Vertretungsberechtigung oder der Rechtsnachfolge einer GmbH ist nicht durch die Einführung des gemeinsamen Registerportals der Länder entbehrlich geworden. Denn das Grundbuchamt ist nicht verpflichtet, sich durch Einsichtnahme in dieses Register selbst die für erforderlich angesehenen Unterlagen beizuziehen.

 

Normenkette

GBO §§ 13, 34; BNotO § 21 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Bielefeld (Beschluss vom 04.09.2007; Aktenzeichen 23 T 450+23 T 543/07)

AG Lübbecke (Aktenzeichen Grundbuch von Lübbecke Blatt 1068-25)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Auf die erste Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des Grundbuchamtes vom 18.6.2007 abgeändert.

Die Zurückweisung des Antrags auf Eigentumsumschreibung auf die Beteiligte zu 1) und Löschung der zugunsten der Bank I eingetragenen Grundschuld Abteilung III Nr. 5 wird durch den Erlass folgender Zwischenverfügung ersetzt.

Dem Vollzug des genannten Antrags stehen folgende Hindernisse entgegen:

1. fehlender Vertretungsnachweis für den in der Urkunde vom 23.2.2007 handelnden Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Beteiligten zu 1) in der Form der §§ 29, 32 GBO,

2. fehlender Nachweis in der Form des § 29 GBO, dass die C AG Rechtsnachfolgerin der eingetragenen Grundschuldgläubigerin in Abteilung III Nr. 5 ist.

Zur Behebung der Hindernisse durch Herbeiführung der genannten Nachweise wird den Beteiligten eine Frist von einem Monat nach Zustellung dieses Beschlusses gesetzt.

 

Gründe

I. Mit Grundstückskaufvertrag und Auflassung vom 23.2.2007 (Urkundenrolle Nr. 212/2007 des Notars Wolfang E aus C3) veräußerte der Beteiligte zu 2) den dort näher bezeichneten Grundbesitz, eingetragen im eingangs genannten Grundbuch, an die Beteiligte zu 1). Die Beteiligten wurden in dem Beurkundungstermin vertreten durch Herrn H, der nach den beurkundeten Erklärungen für den Beteiligten zu 2) aufgrund einer zuvor beurkundeten notariellen Veräußerungsvollmacht und für die Beteiligte zu 1) als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer ihrer Komplementär-GmbH handelte.

Unter dem 3.5.2007 beantragte der Urkundsnotar unter Bezugnahme auf § 15 GBO u.a. die Löschung der zugunsten der Bank I eingetragenen Grundschuld Abteilung III Nr. 5 sowie die Eigentumsumschreibung auf die Beteiligte zu 1).

Mit Zwischenverfügung vom 8.5.2007 wies der Rechtspfleger des AG darauf hin, dass der Vollmachtsnachweis für den in der Urkunde handelnden Bevollmächtigten der Beteiligten zu 1) in der Form des § 29 GBO nicht vorliege. Außerdem fehle der Nachweis, dass die C AG Rechtsnachfolgerin der eingetragenen Grundschuldgläubigerin in Abteilung III Nr. 5 sei.

Hiergegen legte der Urkundsnotar unter dem 15.5.2007 "Erinnerung" ein, die er im Wesentlichen damit begründete, es bedürfe eines Vollmachtsnachweises des Bevollmächtigten der Beteiligten zu 1) nicht. Denn Herr H sei für die Käuferin nicht aufgrund einer Vollmacht aufgetreten, sondern in seiner Eigenschaft als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Komplementärin der Beteiligten zu 1). Die Komplementärin sei im Handelsregister HRB ... des AG Bad Oeynhausen eingetragen. Die erwerbende Kommanditgesellschaft, die Beteiligte zu 1), sei im Handelsregister unter HRA ... des AG Bad Oeynhausen eingetragen. Das Grundbuchamt müsse sich hierüber selbst durch elektronische Einsichtnahme in das von den Justizverwaltungen der Länder selbst herausgegebene "gemeinsame Registerportal der Länder" Gewissheit verschaffen. Dieses sei über das Internet problemlos möglich. In gleicher Weise sei es dem Grundbuchamt möglich, die in der Löschungsbewilligung der C AG vom 15.3.2007 (Urkundenrolle Nr. .../...des Notars U in M) behauptete Rechtsnachfolge nach der Bank I in C4 durch Einsichtnahme in die in der Löschungsbewilligung erwähnten Handelsregister HRB ... und HRB ..., beim AG Berlin-Charlottenburg selbst durch Einsichtnahme in das gemeinsame Registerportal der Länder festzustellen.

Der Rechtspfleger half der "Erinnerung" mit Beschluss vom 18.5.2007 nicht ab und legte sie dem Richter zur Entscheidung vor. Dieser wies die "Erinnerung" durch Beschluss vom 15.6.2007 zurück. Daraufhin wies der Rechtspfleger mit Beschluss vom 18.6.2007 die Anträge auf Umschreibung des Eigentums auf die Beteiligte zu 1) und Löschung des Rechts in Abteilung III Nr. 5 zurück.

Hiergegen legten die Beteiligten Beschwerde ein, der das AG nicht abhalf und die das LG mit Beschluss vom 4.9.2007 zurückwies.

Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten.

II. Die weitere Beschwerde ist nach § 78 GBO statthaft und gem. § 80 Abs. 1 Satz 2 GBO formgerecht eingelegt. Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten folgt aus der Zurückweisung ihrer ersten Beschwerde. Das Rechtsmittel führt zum erneuten Erlass einer Zwischenverfügung anstelle der vom Grundbuchamt vorgenommenen Antragszurückweisung.

In verfahrensrechtlicher Hinsich...

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