Entscheidungsstichwort (Thema)
Strafvollzugsbegleitende gerichtliche Kontrolle bei angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung. Erledigung des Verfahrens mit Beginn des Vollzugs der Sicherungsverwahrung
Leitsatz (amtlich)
Mit Beginn des Vollzuges der Sicherungsverwahrung ist eine Entscheidung im Verfahren der strafvollzugsbegleitenden gerichtlichen Kontrolle bei angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung (§ 119a StVollzG) nicht mehr veranlasst, da das dann durchzuführende Überprüfungsverfahren gemäß § 67c StGB betreffend die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit des (weiteren) Vollzuges der Sicherungsverwahrung vorrangig ist (Fortführung von Senat, Beschluss vom 28.06.2016 - III-1 Vollz (Ws) 18/16 -, juris). Dies gilt zumindest dann, wenn das Prüfungsverfahren gemäß § 67 c StGB bereits eingeleitet ist.
Normenkette
StVollzG § 119a Abs. 1; StGB § 66c Abs. 1-2, § 67c
Verfahrensgang
LG Essen (Aktenzeichen III StVK 1/16) |
LG Bielefeld (Entscheidung vom 19.11.2013) |
Tenor
Das Beschwerdeverfahren ist gegenstandslos, eine Entscheidung des Senats nicht mehr veranlasst.
Gründe
I.
Der Betroffene verbüßte bis zum 15.10.2018 verschiedene Freiheitsstrafen, unter anderem eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten, die mit Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 19.11.2013 gegen ihn verhängt wurde. In diesem Urteil hatte das Landgericht Bielefeld auch die anschließende Unterbringung des Betroffenen in der Sicherungsverwahrung angeordnet, die seit dem 16.10.2018 auch vollzogen wird.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer festgestellt, dass die dem Betroffenen in dem Zeitraum vom 17.07.2014 bis zum 17.07.2016 von der Vollzugsbehörde angebotene Betreuung den gesetzlichen Anforderungen gemäß § 66c Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 StGB entsprochen habe. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Betroffenen.
Soweit die Strafvollstreckungskammer in dem angefochtenen Beschluss darüber hinaus die Vollziehung der Unterbringung des Betroffenen in der Sicherungsverwahrung angeordnet hat, ist der Beschluss auf die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Betroffenen von dem 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts in Hamm mit Senatsbeschluss vom 11.12.2018 (3 Ws 532/18 OLG Hamm) aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Essen zurückverwiesen worden.
Mit Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 28.12.2018 sind die Verfahrensbeteiligten darauf hingewiesen worden, dass nach der Rechtsprechung des Senats das Verfahren gemäß § 119 a StVollzG mit der gleichzeitigen Anhängigkeit des Verfahrens zur Überprüfung des Vollzuges der Sicherungsverwahrung gemäß § 67 c StGB sowie dem bereits begonnen Vollzug der Sicherungsverwahrung gegenstandslos geworden sei.
Dieser Auffassung ist das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen beigetreten; die weiteren Verfahrensbeteiligten haben hierzu keine Stellung bezogen.
II.
Das Verfahren über die Beschwerde des Betroffenen ist gegenstandslos, eine Entscheidung des Senats über die Frage einer ausreichenden Betreuung des Betroffenen gemäß § 119 a StVollzG nicht mehr veranlasst.
Der - zum damaligen Zeitpunkt noch für bei dem Oberlandesgericht Hamm anhängige Verfahren zur Überprüfung der Erforderlichkeit des Vollzuges der Sicherungsverwahrung gemäß § 67 c StGB zuständige - hiesige 4. Strafsenat hat im Beschluss vom 10.05.2016 (4 Ws 114/16 OLG Hamm) in dem zur Überprüfung der Erforderlichkeit des Vollzuges der Sicherungsverwahrung des Betroffenen anhängigen Verfahren gemäß § 67 c StGB u.a. folgendes ausgeführt.
„Der Senat weist darauf hin, dass das Verfahren nach § 119a StVollzG nicht vorrangig gegenüber einer Entscheidung nach § 67c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB ist, etwa in dem Sinne, dass bevor eine Entscheidung über die Verhältnismäßigkeit der Maßregelvollstreckung nach § 67c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB getroffen werde könne, erst die noch zu treffenden periodischen Entscheidungen nach § 119a Abs. 1 StVollzG abgewartet werden müssten (oder gar deren Rechtskraft). Selbst wenn eine (vorher periodisch zu treffende) Entscheidung nach § 119a Abs. 1 StVollzG gar nicht ergangen ist, hindert dies eine Entscheidung nach § 67c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB nicht (wenn die erforderliche Gefährlichkeitsprognose nach § 67c Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB nicht gestellt werden kann, ist – darauf verweist die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht – die Vollstreckung der Maßregel schon deswegen zur Bewährung auszusetzen). Die Entscheidungen nach § 119a StVollzG haben im Hinblick auf die Entscheidung nach § 67c Abs. 1 StGB nur vorbereitenden Charakter und dienen einer Abschichtung der späteren Prüfung (BT-Drs. 17/9874 S. 28; KG Berlin, Beschl. v. 29.10.2015 – 2 Ws 257/15 – juris). Wird eine Entscheidung nach § 119a StVollzG nicht oder nicht rechtzeitig vor einer Entscheidung nach § 67c Abs. 1 StGB getroffen, so führt dies lediglich dazu, dass der Abschichtungserfolg nicht eintritt und das nach § 67c Abs. 1 StGB entscheidende Gericht auch bzgl. solche...