Leitsatz (amtlich)

1. Eine Beschwerde gegen die Festsetzung des Zulässigkeitsstreitwerts ist unstatthaft.

2. Eine Beschwerde gegen die vorläufige Festsetzung des Gebührenstreitwerts ist unstatthaft, solange daraus nicht ein höherer vom Kläger zu zahlender Kostenvorschuss resultiert.

3. Eine Streitwertfestsetzung für eine Klage im Rahmen des sogenannten "Scrapingkomplexes" ("Meta") auf 1.000,00 EUR (Schmerzensgeld), auf 250,00 EUR (Feststellungsantrag), auf 2.000,00 EUR (Unterlassungsanspruch) und auf 250,00 EUR (Auskunftsanspruch) begegnet keinen Bedenken.

 

Normenkette

DSGVO; RVG § 33; ZPO § 3

 

Verfahrensgang

LG Arnsberg (Aktenzeichen 1 O 202/22)

 

Tenor

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 7.12.2022 gegen die Streitwertfestsetzung des Landgerichts Arnsberg mit Beschluss vom 25.11.2022 (Az.: 1 O 202/22) wird auf Kosten der Beschwerdeführer als unzulässig verworfen.

 

Gründe

I. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers wenden sich mit ihrer Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung des Landgerichts.

Der Kläger nimmt im vorliegenden Rechtsstreit die Beklagte, die die Social Media-Plattform "a.com" betreibt, auf Zahlung immateriellen Schadensersatzes, Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden, Unterlassung und Auskunftserteilung sowie auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Anspruch. Mit der Klageschrift hat der Kläger den Streitwert mit 11.000,00 EUR angegeben.

Das Landgericht Arnsberg hat nach Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens mit Beschluss vom 25.11.2022 den Streitwert für den Klageantrag zu 1) auf 1.000,- EUR (Schmerzensgeld), für den Klageantrag zu 2) auf 250,- EUR (Feststellungsantrag), für den Klageantrag zu 3) auf 2.000,- EUR (Unterlassungsanspruch) und für den Klageantrag zu 4) auf 250,- EUR (Auskunftsanspruch), insgesamt 3.500,- EUR festgesetzt.

Mit der Übersendung des vorgenannten Beschlusses hat das Landgericht den Kläger darauf hingewiesen, dass der Streitwert nicht die Zuständigkeitsgrenze des Landgerichts nach §§ 71, 23 Nr. 1 GVG erreiche und um Mitteilung gebeten, ob Verweisung an das Amtsgericht Arnsberg beantragt werden solle.

Gegen den Streitwertbeschluss vom 25.11.2022 haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schriftsatz vom 7.12.2022 im eigenen Namen Beschwerde eingelegt und die Heraufsetzung des Streitwerts auf insgesamt 11.000,- EUR beantragt.

Dies haben sie damit begründet, dass zwar der Wert des Klageantrags zu 1) durch das Landgericht zutreffend mit 1.000,- EUR bemessen worden sei.

Der Wert des Klageantrags zu 2) betrage hingegen mindestens 500,- EUR.

Der Wert des Klageantrags zu 3) sei aufgrund der Schwere des Falls und der gravierenden Beeinträchtigungen des Klägers mit mindestens 5.000,- EUR zu bemessen, wenngleich der Kläger die abgegriffenen Daten teilweise selbst auf A veröffentlicht habe. Das Oberlandesgericht Dresden setze die einzelnen Streitwerte für entsprechende Klageanträge ausweislich eines Beschlusses vom 28.9.2022 (Az.: 17 AR 36/22, eGA I-126 ff.), auf welchen verwiesen werde, ähnlich an, wie dies von Klägerseite geschehe. Der Wert des Klageantrags zu 4) betrage mindestens 4.500,- EUR.

Mit Schriftsatz vom 9.12.2022 haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers ihre Beschwerde weiter begründet und ausgeführt, der Streitwert bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten sei anhand aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere auch anhand der Einkommensverhältnisse und der Bedeutung der Sache zu bemessen. Bei der Beklagten handele es sich um einen multinationalen Konzern mit hohem Einkommen, die Bedeutung der Sache sei auf Grund der schwerwiegenden Folgen für die Klägerseite gravierend. Zudem orientiere sich der Streitwert des Unterlassungsanspruchs am Unterlassungsinteresse des Anspruchsstellers. Dieses Interesse bestehe hier in der Abstellung unberechtigter Veröffentlichungen. Es handele sich vorliegend um einen mittelschweren Fall. So sei das Datenleck durchaus gravierend und eine Beeinträchtigung des Klägers nicht von der Hand zu weisen. Allerdings werde nicht verkannt, dass die abgegriffenen Daten teilweise durch den Kläger selbst auf A teilveröffentlicht worden seien, sodass der angegebene Streitwert des Unterlassungsanspruchs als angemessen erscheine. Auch decke sich dies mit den gesetzlichen Vorgaben der §§ 52 Abs. 2 GKG, 23 Abs. 3 RVG, die bei nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten im Zweifel einen Streitwert von 5.000,- EUR annähmen.

Das Landgericht Arnsberg hat die Parteien mit Schreiben vom 14.12.2022 darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, an der Streitwertfestsetzung festzuhalten. Der Verweis auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden rechtfertige keine andere Entscheidung. Diese befasse sich vorwiegend mit Verfahrensmängeln des dortigen Falles.

Die Festsetzung des Zuständigkeitsstreitwertes dürfe zudem nicht mit einer Beschwerde anfechtbar sein.

Zugleich hat das Landgericht um Mitteilung gebeten, ob das Beschwerdeverfahren durchgeführt werden solle und angekündigt, dass für den Fall, dass die Beschwerde nic...

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