Leitsatz (amtlich)

Zur Verhängung eines Fahrverbots bei einem Verstoß gegen § 24 a StVG bei einem als Berufskraftfahrer tätigen Betroffenen, der bereits einmal wegen eines Verstoßes gegen § 24 a StVG in Erscheinung getreten ist.

 

Tenor

Die Beschlüsse des Amtsgerichts Lüdenscheid vom 18. und 21. Oktober 1999 werden aufgehoben.

Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen mit der Maßgabe verworfen, dass der Betroffene wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit nach den § 24 a Abs. 1 Nr. 1 StVG verurteilt ist und als angewendete Vorschrift § 24 a Abs. 1 Nr. 1 StVG im Urteilstenor genannt wird.

 

Gründe

I.

Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen mit Urteil vom 24. August 1999 "wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit nach den §§ 24 a I Nr. 1, 49 StVO, 24 StVG "eine Geldbuße in Höhe von 1. 200 DM festgesetzt und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 18. Oktober 1999 als verspätet verworfen, wobei es davon ausgegangen ist, dass die Rechtsbeschwerde des Betroffenen erst am 1. September 1999 beim Amtsgericht eingegangen sei. Durch Beschluss vom 21. Oktober 1999 hat das Amtsgericht dann den Verwerfungsbeschluss vom 18. Oktober 1999 wegen offensichtlicher Unrichtigkeit aufgehoben, da die Rechtsbeschwerde fristgerecht am 31. August 1999 per Fax beim Amtsgericht eingegangen, der Schriftsatz des Verteidigers des Betroffenen jedoch nicht zur Akte gelangt sei. Nachdem dem Betroffenen wegen der Versäumung der Frist zur Stellung des Antrags auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts durch Beschluss des Amtsgerichts vom 6. Dezember 1999 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt worden ist, verfolgt der Betroffene nunmehr seinen Antrag auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts und seine - auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Rechtsbeschwerde weiter.

II.

Das Amtsgericht hat festgestellt, dass der Betroffene am Abend des 24. Februar 1999 in einer Gaststätte mindestens drei Flaschen Bier und einen Schnaps zu sich genommen und danach mit einer Blutalkoholkonzentration von 1, 05 Promille mit seinem Pkw am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen hat.

Zu den gegen den Betroffenen verhängten Rechtsfolgen hat das Amtsgericht festgestellt: Der Betroffene ist verheiratet und hat zwei minderjährige Kinder. Als Berufskraftfahrer verdient er monatlich 4. 000 DM netto, er hat Mietbelastungen von 980 DM und Kreditbelastungen von 800 DM monatlich. Seine Ehefrau ist ohne eigenes Einkommen. Das Amtsgericht hat weiter festgestellt, dass gegen den Betroffenen im Zeitraum von September 1995 bis Ende November 1997 insgesamt sechs Bußgeldbescheide rechtskräftig geworden sind, und zwar drei wegen Abstandsunterschreitungen, zwei wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen und einer am 7. März 1997 wegen eines Fahrens mit einer Blutalkoholkonzentration von 0, 91 Promille. Wegen dieses Verkehrsverstoßes ist gegen den Betroffenen ein Bußgeld von 950 DM und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt worden.

Zur Situation im Betrieb des Betroffenen hat das Amtsgericht dann festgestellt, dass die Personaldecke in dem Betrieb, in dem der Betroffene derzeit tätig sei, "extrem dünn" sei, da für insgesamt 13 Lkws nur 11 Fahrer zur Verfügung stünden, von denen zwei für längere Zeit krank geschrieben seien. Die Einstellung von Aushilfsfahrern komme nicht in Betracht, da Spezialtransporte mit teuerem Material durchzuführen seien, die von den Fahrern erst nach längerer Einarbeitung und Schulung zu vollbringen seien.

Die gegen den Betroffenen verhängten Rechtsfolgen hat das Amtsgericht wie folgt begründet:

"Dabei war hinsichtlich der Höhe des zu verhängenden Bußgeldes eine Reduzierung vorzunehmen, da angesichts der familiären Verhältnisse des Betroffenen, seiner Unterhaltsverpflichtungen und seiner sonstigen monatlichen finanziellen Belastungen das von dem Märkischen Kreis verhängte Bußgeld (2. 200 DM) zu einer wirtschaftlichen Erdrosselung des Betroffenen geführt hätte.

Hinsichtlich des verhängten Fahrverbotes von 3 Monaten war zunächst zu berücksichtigen, dass für eine Ordnungswidrigkeit nach § 24 a Abs. 1 StVG nach der Vorschrift des § 25 Abs. 1 Satz 2 StVG in der Regel ein Fahrverbot verhängt werden muss. Besondere Umstände, die es in diesem Einzelfall ausnahmsweise erlaubt hätten, von dieser Regel keinen Gebrauch zu machen, lagen weder bei Tatbegehung noch in der Person des Betroffenen hier vor. Dabei war insbesondere die Vielzahl der Voreintragungen im Verkehrszentralregister des Betroffenen zu berücksichtigen. Insbesondere die Tatsache, dass sich der Betroffene die Verhängung eines vorhergehenden Fahrverbots von einem Monat wegen seiner Trunkenheitsfahrt nicht hat zur Warnung sein lassen, machte es hier unmöglich, von der Verhängung eines Fahrverbots vollständig abzusehen. Diese Voreintragung und auch die Vielzahl der anderen Voreintragungen machen deutlich, dass es hier einer fühlbaren Einwirkung auf den Betroffenen bedurfte, um ihn von der Begehung we...

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