Entscheidungsstichwort (Thema)

Feststellung der Entgeltlichkeit der Verfügung des befreiten Vorerben

 

Leitsatz (amtlich)

1. Im Grundbucheintragungsverfahren ist eine Beweisaufnahme, etwa durch die Vernehmung von Zeugen, unzulässig. Dies gilt auch für das LG im Beschwerdeverfahren nach den §§ 71 ff. GBO.

2. Das Ergebnis einer gleichwohl durchgeführten Beweisaufnahme darf für die Sachentscheidung nicht verwertet werden.

 

Normenkette

GBO § 29 Abs. 1; FGG § 12; BGB § 2113

 

Verfahrensgang

LG Arnsberg (Beschluss vom 12.10.2004; Aktenzeichen 6 T 54/04)

AG Brilon (Aktenzeichen Grundbuch von Messinghausen Bl. 0459)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Wertfestsetzung aufgehoben.

Die erste Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Grundbuchamtes vom 28.1.2004 wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte zu 2) hat die dem Beteiligten zu 1) im Erstbeschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde findet nicht statt.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 65.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Als Eigentümer eines Miteigentumsanteils von ½ an dem vorbezeichneten, mit einem Wohnhaus bebauten Grundstück ist weiterhin Herr T2 eingetragen, der am 25.7.2001 verstorben ist. Dieser hatte mit seiner am 30.11.2003 nachverstorbenen Ehefrau T. zuletzt in notarieller Urkunde vom 11.7.2001 (UR-Nr. 536/2001 Notar J. in Brilon) ein gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem sich die Ehegatten gegenseitig zu befreiten Vorerben einsetzten. Der Ehemann berief ferner den Beteiligten zu 1), seinen Sohn aus einer vorangegangenen Ehe, zu seinem Nacherben. Die überlebende Ehefrau konnte wegen einer Erkrankung das Haus zuletzt nicht mehr bewohnen. Eine Einigung mit dem Beteiligten zu 1) über eine Verwertung des Grundstücks kam nicht zustande.

Der Beteiligte zu 2) ist ein Enkelsohn der überlebenden Ehefrau, der von ihrer Tochter N. abstammt. Diese schloss aufgrund einer ihr erteilten Vollmacht namens ihrer Mutter mit dem Beteiligten zu 2) in notarieller Urkunde vom 27.11.2003 (UR-Nr. 188/2003 Notar Dr. T3 in M.) einen Kaufvertrag mit Auflassung über den vorbezeichneten Miteigentumsanteil zu einem bei Vertragsschluss sofort fälligen Kaufpreis von 65.000 EUR. Der Urkundsnotar hat mit einem bei dem Grundbuchamt am 28.11.2003 eingegangenen Schreiben die Umschreibung des Miteigentumsanteils auf den Beteiligten zu 2) beantragt.

Diesem Antrag ist der Beteiligte zu 1) mit der Begründung entgegengetreten, die Verfügung der zwischenzeitlich verstorbenen Vorerbin sei ihm ggü. unwirksam, weil sie unentgeltlich erfolgt sei. Der in dem Vertrag vereinbarte Kaufpreis sei von dem Beteiligten zu 2) tatsächlich nicht gezahlt worden.

Das Grundbuchamt hat dem Beteiligten zu 2) zunächst durch Zwischenverfügung vom 7.1.2004 Gelegenheit gegeben, eine Zustimmungserklärung des Beteiligten zu 1) als Nacherben beizubringen. Durch Beschluss vom 28.1.2004 hat das Grundbuchamt sodann den Eintragungsantrag zurückgewiesen.

Gegen diese Entscheidung hat der Beteiligte zu 2) mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 10.2.2004 Beschwerde eingelegt. Im Laufe des Erstbeschwerdeverfahrens hat der Beteiligte zu 2) mit näheren Einzelheiten behauptet, er habe den vereinbarten Kaufpreis von 65.000 EUR anlässlich des Beurkundungstermins bar an seine Mutter N. bezahlt, die ihrerseits noch am selben Tag den Geldbetrag in einem Altenheim seiner Großmutter übergeben habe. Über den Zahlungsvorgang seien jeweils Quittungen ausgestellt worden. Den Kaufpreis habe er, der Beteiligte zu 2), zu einem Teilbetrag von 15.000 EUR aus eigenen Mitteln, den Restbetrag durch Aufnahme privater Darlehen von seiner Lebensgefährtin sowie seinem künftigen Schwiegervater und Schwager aufgebracht.

Das LG hat in den Sitzungen vom 23.6. und 12.10.2004 Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen N. und M. sowie des Urkundsnotars Dr. T3. Durch Beschluss vom 3.11.2004 hat das LG den Beschluss des Grundbuchamtes aufgehoben und dieses angewiesen, über den Antrag auf Eigentumsumschreibung unter Beachtung der Rechtsauffassung der Kammer erneut zu entscheiden. In den Gründen seiner Entscheidung hat das LG näher ausgeführt, aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme stehe zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Beteiligte zu 2) den Kaufpreis von 65.000 EUR anlässlich des Beurkundungstermins vom 27.11.2003 an die Zeugin N. in bar gezahlt habe.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1), die er mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 18.11.2004 bei dem LG eingelegt hat.

II. Die weitere Beschwerde ist nach § 78 GBO statthaft sowie gem. § 80 Abs. 1 GBO formgerecht eingelegt. Die Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu 1) folgt daraus, dass das LG die Entscheidung des Grundbuchamtes zu seinem Nachteil abgeändert hat. Die Beeinträchtigung seiner Rechtsstellung liegt darin, dass das Grundbuchamt bei dem Vollzug der Auflassung des Vo...

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