Leitsatz (amtlich)

Die Gebühr Nr. 4142 VV RVG entsteht nicht für Tätigkeiten in Zusammenhang mit der Eigentumssicherung.

 

Verfahrensgang

LG Bochum (Entscheidung vom 24.04.2008; Aktenzeichen 13 KLs 46 Js 151/06)

 

Tenor

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I.

Mit Antrag vom 23. Juli 2007 beantragte Rechtsanwalt Y die Festsetzung einer Gebühr gem. Nr. 4142 VV RVG. Dieser Antrag wurde mit Beschluss vom 30. Oktober 2007 zurückgewiesen, da Rechtsanwalt Y keine Tätigkeit für den Beschuldigten ausgeübt habe, welche sich auf Einziehung, dieser gleichstehenden Rechtsfolgen, die Abführung des Mehrerlöses oder eine diesen Zwecken dienende Beschlagnahme beziehe. Die hiergegen gerichtete Erinnerung hat die Strafkammer des Landgerichts Bochum mit Beschluss vom 24. April 2008 zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde von Rechtsanwalt Y.

Der Leiter des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts hat zu diesem Sachverhaltskomplex bereits unter dem 15. Mai 2007 im Rahmen einer Beschwerde von Rechtsanwalt Y gegen eine Streitwertfestsetzung hinsichtlich der in dem Verfahren beschlagnahmten Vermögenswerte, mit der Rechtsanwalt Y geltend machte, dass auch die beschlagnahmten Fahrzeuge in die Streitwertfestsetzung einfließen müssten, wie folgt Stellung genommen:

"Der Beschwerdeführer wurde mit Beschluss vom 19.01.2006 dem Beschuldigten F. zum Pflichtverteidiger bestellt (Sdh. Beschwerde Bl. 38 = Täterakte Bl. 317). Nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens am 23.10.2006 (Sdh. Beschwerde Bl. 120 ff.) hat er die Festsetzung seiner Gebühren, u.a. der in Rede stehenden Gebühr Nr. 4142 VV RVG (Verfahrensgebühr bei Einziehung und verwandten Maßnahmen) angemeldet (Sdh. Beschwerde Bl. 5). Zu Recht ist er mit Verfügung vom 12.12.2006 (Sdh. Beschwerde Bl. 7) darauf hingewiesen worden, dass eine entsprechende Tätigkeit aus der Akte nicht ersichtlich ist und es sich im Übrigen bei dieser Gebühr um eine Wertgebühr handelt, ggf. sei daher ein Wert festzusetzen zu lassen.

Der Rechtsanwalt Y hat daraufhin mit Schreiben vom 03.01.2007 (Sdh. Beschwerde Bl. 9) um Festsetzung des Wertes für die beschlagnahmten Autos, Freigabe der Konten und Freigabe der sonstigen Unterlagen bezüglich der Gebühr Nr. 4142 VV RVG gebeten, woraufhin das Landgericht Bochum den Streitwert hinsichtlich der beschlagnahmten Vermögenswerte des Verurteilten mit dem beanstandeten Beschluss vom 14.02.2007 auf 72.807,11 EUR festgesetzt hat (Sdh. Beschwerde Bl. 14).

Zunächst ist zu klären, ob sich der Verfahrensgang der Streitwertbeschwerde nach § 32 Abs. 2 S. 2 RVG i.V.m. § 68 Abs. 1 GKG oder nach § 33 Abs. 3 und 4 RVG richtet. Dies hängt davon ab, ob die Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren erfolgte oder nicht. Für das Verfahren über die Einziehung und verwandte Maßnahmen ist eine Gerichtsgebühr nur für das dagegen gerichtete Rechtsmittelverfahren und Wiederaufnahmeverfahren vorgesehen (vgl. Nrn. 3410-3451 KV-GKG). Wird der Rechtsanwalt Y insoweit erstinstanzlich tätig, kann für die Gebühren nach Nr. 4142 VV-RVG Wertfestsetzung gem. § 33 RVG beantragt werden (Burhoff/Volpert, RVG (Straf- und Bußgeldsachen), § 33 Rn. 9). Der Antrag vom 03.01.2007 (Sdh. Beschwerde Bl. 8 f. Nr. 7) ist entsprechend auszulegen.

Gegen die Wertfestsetzung nach § 33 Abs. 1 RVG ist nach § 33 Abs. 3 RVG die einfache fristgebundene Beschwerde zulässig (Volpert a.a.O. Rn. 28). Beschwerdeberechtigt sind die zur Stellung des Antrags auf Wertfestsetzung Berechtigten (Volpert a.a.O. Rn. 31).

M.E. ist der Antragsteller nicht beschwerdeberechtigt, da er auch bereits zur Stellung eines Antrages nach § 33 Abs. 1 RVG nicht berechtigt war. Denn eine Zulässigkeitsvoraussetzung für den Antrag nach § 33 RVG ist das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers. Über den Gesetzeswortlaut hinaus muss nach den allgemeinen Grundsätzen für jedes Rechtschutzbegehren an ein Gericht auch eine materielle Beschwer - ein Rechtsschutzbedürfnis - des Antragstellers vorliegen (Volpert a.a.O. Rn. 17), die m. E. im vorliegenden Fall zu verneinen ist.

Denn die Wertfestsetzung hat auf die dem Rechtsanwalt Y entstandenen Gebühren keinen Einfluss, da die Gebühr nach Nr. 4142 VV RVG für den Rechtsanwalt Y im vorliegenden Verfahren m. E. nämlich nicht entstanden ist.

Die Gebühr Nr. 4142 VV RVG (Verfahrensgebühr bei Einziehung und verwandten Maßnahmen) entsteht nach Abs. 1 im Rahmen einer Tätigkeit für den Beschuldigten, die sich auf die Einziehung, dieser gleichstehende Rechtsfolgen (§ 442 StPO), die Abführung des Mehrerlöses oder auf eine diesen Zwecken dienende Beschlagnahme bezieht.

Als Anhang der Beschwerdeschrift übersendet der Rechtsanwalt Y einen Schriftsatz vom 19.04.2006 (Sdh. Beschwerde Bl. 27), in dem er um Übersendung von beschlagnahmten Fahrzeugbriefen für den in Rede stehenden BMW und den Mercedes E-Klasse bittet. Gemeint sind wohl die im Asservatenverzeichnis vom 14.12.2005 unter den Nrn. 37 und 38 aufgeführten Fahrzeugbriefe (Sdh. Beschwerde Bl. 20 = Täterak...

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