Leitsatz (amtlich)
Bei der Verurteilung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung muss der Tatrichter, um dem Rechtsbeschwerdegericht die Kontrolle der Beweiswürdigung zu ermöglichen, in den Urteilsgründen zumindest das angewandte Messverfahren und den berücksichtigten Toleranzwert mitteilen.
Verfahrensgang
AG Olpe (Entscheidung vom 10.12.2004) |
Tenor
Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Olpe zurückverwiesen.
Gründe
I.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Amtsgericht den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 100,- EUR verurteilt und gegen ihn zugleich ein Fahrverbot von einem Monat unter Einräumung der 4-Monats-Frist gemäß § 25 Abs. 2 a StVG verhängt.
Das Amtsgericht hat zu der Geschwindigkeitsüberschreitung folgende Feststellungen getroffen:
"Der Betroffene befuhr am 27.06.2004 um 16.35 Uhr mit dem PKW Marke VW, Kennzeichen XXXXXXXX, in der Gemeinde Wenden die BAB 4 in Fahrtrichtung Olpe mit einer Geschwindigkeit von 103 km/h (abzgl. Toleranz). Die zulässige Höchstgeschwindigkeit betrug 60 km/h.
Diese Feststellungen beruhen auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme, soweit der Betroffene nicht geständig war auf den Aussagen der Zeugen B. und H.. Die Zeugen haben als Polizeibeamte die Messung durchgeführt. Nach ihren Aussagen steht fest, dass die Messung ordnungsgemäß durchgeführt wurde und an der gemessenen Stelle zulässig war und dass der Betroffene 43 km/h zu schnell fuhr.
Der Betroffene hat sich einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit nach §§ 41 Abs. 2, 49 StVO, 24, 25 StVG schuldig gemacht."
Zur Begründung des Rechtsfolgenausspruches heißt es in dem angefochtenen Urteil:
"Die Höhe des Bußgeldes und die Bestimmung des Fahrverbotes für einen Monat entsprechen den Regelsätzen des Bußgeldkataloges. Gründe, die eine Abweichung geboten erlassen oder rechtfertigen könnten, liegen nicht vor. Die Voreintragung steht einem Wegfall des Fahrverbotes bei Erhöhung der Geldbuße unter dem Gesichtspunkt, dass der Betroffene beruflich bedingt ein sog. "Vielfahrer" ist, entgegen."
Gegen dieses Urteil richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt.
II.
Das Rechtsmittel hat einen zumindest vorläufigen Erfolg.
Die gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 2 OWiG statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde führt auf die bereits mit der Einlegung des Rechtsmittels erhobene Sachrüge zur Aufhebung des angefochtenen Urteils mit den zugrunde liegenden Feststellungen.
Die Überprüfung des Urteils in materiell-rechtlicher Hinsicht ergibt, dass die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen die Verurteilung wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung nicht tragen. Die Feststellungen sind lücken- und fehlerhaft, weil sie auf einer anhand der Urteilsgründe nicht nachvollziehbaren Beweiswürdigung beruhen.
Bei der Verurteilung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung muss der Tatrichter, um dem Rechtsbeschwerdegericht die Kontrolle der Beweiswürdigung zu ermöglichen, in den Urteilsgründen zumindest das angewandte Messverfahren und den berücksichtigten Toleranzwert mitteilen (vgl. BGH NJW 1993, 3081, 3083; OLG Hamm, Beschluss vom 7. Oktober 2003 - 1 Ss OWi 632/03 -). Vorliegend enthält das angefochtene Urteil keinerlei Angaben über das bei der Geschwindigkeitsmessung angewandte Messverfahren, so dass für das Rechtsbeschwerdegericht nicht einmal erkennbar ist, ob es sich um ein standardisiertes Messverfahren (zu vgl. BGH a.a.O.) gehandelt hat.
Auch die Höhe des vorgenommenen Toleranzabzuges ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Aus der vom Amtsgericht getroffenen Feststellung, dass der Betroffene "mit einer Geschwindigkeit von 103 km/h (abzgl. Toleranz)" und damit bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h "43 km/h zu schnell" gefahren sei, geht zwar im Gegensatz zu der von der Generalstaatsanwaltschaft vertretenen Auffassung noch hinreichend deutlich hervor, dass die nach Abzug des Toleranzwertes ermittelte, vorwerfbare Geschwindigkeit 103 km/h betrug. Unklar bleibt jedoch, welchen Toleranzwert das Amtsgericht bei der Feststellung dieser Geschwindigkeit in Abzug gebracht hat. Bei standardisierten Messverfahren kann die ausdrückliche Angabe der Höhe des vorgenommenen Toleranzabzuges zwar dann entbehrlich sein, wenn das Gericht durch Benennung des Messgerätes konkludent zum Ausdruck gebracht hat, dass es die bei diesem Messgerät übliche Messtoleranz in Abzug gebracht und damit etwaige systemimmanente Messfehler berücksichtigt hat (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 11. November 2003 - 1 Ss OWi 532/03 -; NZV 2000, 264). Das angefochtene Urteil enthält jedoch, wie bereits ausgeführt, weder Angaben zu dem angewandten Messverfahren, noch zu dem verwendeten Messgerät.
Die Beweiswürdigung des Amtsgerichts ist im Übrigen auch deshalb unvollständig und das angefochtene Urt...