Entscheidungsstichwort (Thema)
Eintragungsersuchen des Vollstreckungsgerichts
Leitsatz (amtlich)
1) Das Vollstreckungsgericht ist gegen eine Zwischenverfügung des Grundbuchamtes beschwerdebefugt, durch die ein Eintragungsersuchen beanstandet wird.
2) Hat das Vollstreckungsgericht durch rechtskräftigen Beschluss den Zuschlag an eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts erteilt und ersucht es das Grundbuchamt um die Eintragung der Gesellschaft, so ist das Grundbuchamt inhaltlich auch insoweit an das Ersuchen gebunden, als in ihm auch die gem. § 47 Abs. 2 S. 1 GBO einzutragenden Gesellschafter bezeichnet sind.
Normenkette
BGB § 705; GBO § 38; ZVG § 130 Abs. 1
Verfahrensgang
AG Lemgo (Verfügung vom 13.12.2010; Aktenzeichen BA-17592-11) |
Tenor
Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben.
Gründe
I. Das beteiligte Vollstreckungsgericht ersuchte das Grundbuchamt am 9.11.2010 aufgrund des rechtskräftigen Zuschlagsbeschlusses vom 23.9.2010 u.a., die Ersteherin - eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) - als Eigentümerin einzutragen. Mit der angefochtenen Zwischenverfügung vom 13.12.2010 gab das Grundbuchamt dem Vollstreckungsgericht unter Fristsetzung auf, den Gesellschafterbestand der GbR zum Zeitpunkt des Zuschlags in der Form des § 29 GBO nachzuweisen. Hiergegen wendet sich das Vollstreckungsgericht mit seiner Beschwerde.
II. Die Beschwerde ist nach den §§ 71 ff. GBO zulässig. Das Vollstreckungsgericht (Rechtspfleger) ist berechtigt, gegen die sein Eintragungsersuchen betreffende Zwischenverfügung Beschwerde einzulegen (vgl. Stöber, ZVG, 19. Aufl., § 130 Rz. 5; Böttcher, ZVG, 5. Aufl., § 130 Rz. 27).
Die Beschwerde ist auch begründet. Die in der Zwischenverfügung erhobene Beanstandung ist unberechtigt. In dem Ersuchen des Vollstreckungsgerichts vom 9.11.2010 ist die Ersteherin in Übereinstimmung mit dem Zuschlagsbeschluss mit ihren Gesellschaftern bezeichnet. Diese Angaben entsprechen den Anforderungen der §§ 47 Abs. 2 GBO, 15 Abs. 1c) GBV. Der von dem Grundbuchamt geforderte gesonderte Nachweis des Gesellschafterbestandes zum Zeitpunkt des Zuschlags ist nicht erforderlich, weil das Grundbuchamt auch an die diesbezüglichen Angaben des Vollstreckungsgerichts in dem Ersuchen gebunden ist.
Das Eintragungsersuchen des Vollstreckungsgerichts vom 9.11.2010 beruht auf § 130 Abs. 1 ZVG. Nach § 38 GBO erfolgt in den Fällen, in denen nach gesetzlicher Vorschrift eine Behörde befugt ist, das Grundbuchamt um eine Eintragung zu ersuchen, die Eintragung auf Grund des Ersuchens der Behörde. Dabei hat das Grundbuchamt nur die förmlichen Voraussetzungen des gestellten Eintragungsersuchens, nicht aber dessen sachliche Richtigkeit zu überprüfen; für die sachliche Richtigkeit des Ersuchens trägt allein die ersuchende Behörde die Verantwortung; eine Ausnahme gilt nur dann, wenn das Grundbuchamt mit Sicherheit weiß, dass das Grundbuch mit der Eintragung unrichtig werden würde (OLG Hamm Rpfleger 1978, 374 und FGPrax 1996, 89; OLG Frankfurt Rpfleger 1974, 436 und FGPrax 2003, 197; BayObLG Rpfleger 1986, 129; KG Rpfleger 1997, 154 und FGPrax 2003, 56; Demharter GBO, 27. Aufl., § 38 Rz. 73 f.; Herrmann in Kuntze/Ertl/Herrmann/Eickmann, Grundbuchrecht, 6. Aufl., § 38 GBO, Rz. 79; Stöber ZVG, 19. Aufl., § 130, Anm. 2.15). Von diesen Grundsätzen geht auch das Grundbuchamt im Ansatzpunkt aus. Entgegen der Ansicht des Grundbuchamts werden aber auch die in dem Eintragungsersuchen des Vollstreckungsgerichts enthaltenen Angaben zum Gesellschafterbestand der als Ersteherin einzutragenden GbR von der Bindungswirkung des Ersuchens erfasst (a.A. Bestelmeyer Rpfleger 2010, 169 [185]).
Den Umfang der Bindungswirkung des Ersuchens bestimmen der Gegenstand des Verfahrens der ersuchenden Behörde, die darauf anzuwendenden Rechtsnormen und der danach materiell und formell beteiligte Personenkreis (Bauer in Bauer/von Oefele, GBO, 2. Aufl., § 38 Rz. 20). Dieser Maßstab bestimmt die Verteilung der inhaltlichen Verantwortung für die Richtigkeit der vorzunehmenden Eintragung zwischen der ersuchenden Behörde einerseits und weiteren spezifischen grundbuchrechtlichen Eintragungserfordernissen, die außerhalb des Prüfungsfeldes des behördlichen Ausgangsverfahrens liegen (vgl. Bauer, a.a.O., Rz. 21).
Nach der durch das ERVGBG eingefügten Vorschrift des § 47 Abs. 2 S. 1 GBO sind bei der Eintragung eines Rechts für eine GbR zwingend auch deren Gesellschafter im Grundbuch einzutragen. Hierdurch soll u.a. die Identifizierung der berechtigten GbR gewährleistet werden (BT-Drucks. 16/13437, 24; BGH NJW 2011, 615, 616, Tz. 10; Demharter, GBO, 27. Aufl., § 47 Rz. 29). Wenn eine GbR als Ersteherin in das Grundbuch eingetragen werden soll, müssen dementsprechend in das Eintragungsersuchen des Vollstreckungsgerichts nach § 130 Abs. 1 ZVG auch die Gesellschafter der GbR aufgenommen werden (Bestelmeyer, a.a.O.; Stöber, ZVG-Handbuch, 9. Aufl., Rz. 558a). Auch wenn "Ersteher" i.S.d. § 130 Abs. 1 S. 1 ZVG nur die GbR als solche ist, so gehört doch die zwingend erforderliche Angabe der Gesel...