Leitsatz (amtlich)
Ein Eintragungsersuchen - hier des Vollstreckungsgerichts -, das als Eigentümer die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem Zusatz "als Gesellschafter der ... GdbR" bezeichnet, ist dahin auszulegen, dass die Gesellschaft bürgerlichen Rechts als solche eingetragen werden soll.
Normenkette
ZVG § 130; GBO §§ 13, 47 Abs. 2
Verfahrensgang
AG Kelheim (Beschluss vom 26.03.2014; Aktenzeichen KH-...) |
Tenor
I. Der Beschluss des AG - Grundbuchamt - Kelheim vom 26.3.2014 wird aufgehoben.
II. Die Sache wird zur weiteren Prüfung und Entscheidung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats an das AG - Grundbuchamt - Kelheim zurückgegeben.
III. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 89.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Im Grundbuch des AG Kelheim Band ..., Blatt ... und Band ... Blatt ... wurden am 7.12.2007 B. A. G. und F. G. G. als Miteigentümer zu je ½ eingetragen. In Abteilung II Nr. 3 ist eine Auflassungsvormerkung zugunsten der Eigentümer eingetragen, in Abteilung II Nr. 5 die Anordnung der Zwangsversteigerung und in Abteilung III eine Grundschuld zu 397.000 EUR.
Mit Beschluss vom 1.10.2013, berichtigt mit Beschluss vom 26.11.2013, erteilte das AG Regensburg - Vollstreckungsgericht - im Zwangsversteigerungsverfahren den Zuschlag an
"Frau P.,
und
Herrn M.
als Gesellschafter der M. GdbR"
Unter dem 11.12.2013 ersuchte das Vollstreckungsgericht das Grundbuchamt um Eintragung der Ersteher
"M. und
P.
als Gesellschafter der M. GdbR"
als Eigentümer sowie Löschung des Zwangsversteigerungsvermerks, der Auflassungsvormerkung und der Grundschuld.
Am 18.12.2013 wies das Grundbuchamt darauf hin, dass wegen der Rechtsfähigkeit der BGB-Gesellschaft die Eintragung der natürlichen Personen mit der Bezeichnung "als Gesellschafter des bürgerlichen Rechts" nicht möglich sei. Das Vollstreckungsgericht vertrat daraufhin die Auffassung, dass die Identifizierung der Gesellschaft über die notwendige Benennung ihrer Gesellschafter erfolge. Im Übrigen sei die Eintragung nur deklaratorisch.
Mit Zwischenverfügung vom 25.2.2014 wies das Grundbuchamt darauf hin, dass eine Grundbucheintragung von natürlichen Personen mit dem Zusatz "als Gesellschafter des bürgerlichen Rechts" nicht zulässig sei; da die GbR rechts- und grundbuchfähig sei, könne nur die Gesellschaft als solche eingetragen werden. Das Grundbuchamt dürfe nicht vom gestellten Antrag abweichen. Mit den weiteren beantragten Eintragungen bestehe ein innerer Zusammenhang, so dass von einer stillschweigenden Bestimmung nach § 16 Abs. 2 GBO auszugehen sei. Zur Behebung des Eintragungshindernisses wurde eine Frist bis 25.3.2014 gesetzt.
Die Zwischenverfügung wurde am 5.3.2014 zugestellt.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 26.3.2014 wies das Grundbuchamt den Eintragungsantrag zurück, weil die aufgezeigten Eintragungshindernisse nicht behoben worden seien.
Das AG - Vollstreckungsgericht - Regensburg hat mit Schreiben vom 26.3.2014, bei Gericht eingegangen am 28.3.2014, gegen den Beschluss Beschwerde eingelegt und zur Begründung auf ein Schreiben vom 14.3.2014 Bezug genommen. Dabei handelt es sich um eine Beschwerde gegen den Beschluss vom 25.2.2014, die beim Grundbuchamt nicht eingegangen war. Aus dem Zuschlagsbeschluss sei eindeutig zu ersehen, dass die BGB-Gesellschaft das Eigentum erworben habe. Der Ersteher sei im Grundbuch genau nach dem Zuschlagsbeschluss zu bezeichnen. Die Bezeichnung der Gesellschaft als auch der Gesellschafter im Eintragungsersuchen entspreche § 47 GBO, § 15 Abs. 1c GBV.
Das Grundbuchamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Im Eintragungsantrag werde unzulässiger Weise um Eintragung der natürlichen Personen mit dem Zusatz des Gemeinschaftsverhältnisses ersucht.
II. Die zulässige Beschwerde ist begründet.
1. Die Beschwerde ist zulässig. Das Vollstreckungsgericht ist befugt, gegen die Zurückweisung des Eintragungsersuchens Beschwerde einzulegen (OLG Hamm NJW-RR 2011, 741; Demharter, GBO, 28. Aufl., § 38 Rz. 79). Dem Vollstreckungsgericht ist durch § 130 ZVG die Aufgabe übertragen, für eine Berichtigung des Grundbuches entsprechend dem Ergebnis des Zwangsversteigerungsverfahrens zu sorgen. Diese Aufgabe schließt es ein, dabei entstehende Meinungsverschiedenheiten mit dem Grundbuchamt in dem dafür vorgesehenen Verfahren - der Beschwerde nach §§ 71 ff. GBO - klären zu lassen. Dies gilt insbesondere, als ein eigenes Antragsrecht der Beteiligten grundsätzlich nicht besteht (Demharter, a.a.O., § 38 Rz. 3, 33; KG Rpfleger 1998, 239).
2. Die Beschwerde ist auch begründet. Das Grundbuchamt hat das Eintragungsersuchen zu Unrecht zurückgewiesen, denn das Eintragungsersuchen ist auf die zulässige Eintragung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Eigentümerin gerichtet und entspricht den Anforderungen der § 47 Abs. 2 GBO, § 15 Abs. 1 lit. c GBV.
a) Das Eintragungsersuchen ersetzt den Antrag nach § 13 GBO und die erforderliche Eintragungsbewilligung (§ 19 GBO) (Demharter, a.a.O., § 38 Rz. 61 ff.). Das Grundbuchamt hat zu prüfen, ob die ersuchen...