Leitsatz (amtlich)
Auch im Strafverfahren entscheidet das Beschwerdegericht durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder von einem Rechtspfleger erlassen wurde.
Verfahrensgang
LG Münster (Entscheidung vom 25.10.2006) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen ( § 473 Abs. 1 StPO).
Gründe
I.
Dem früheren Angeklagten wurde durch die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Münster vom 31.08.2005 zur Last gelegt, im Jahr 2001 und am 22. Mai 2005 in Ahlen sich zum Nachteil seiner Ehefrau wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen in einem Fall in Tateinheit mit Vergewaltigung in einem weiteren Fall mit versuchter Vergewaltigung strafbar gemacht zu haben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorwurfs wird auf die Anklageschrift vom 31.08.2005 Bezug genommen.
Aufgrund des Haftbefehls des Amtsgericht Ahlen vom 22.07.2005 wurde der frühere Angeklagte am 31.07.2005 festgenommen. Anlässlich der Haftbefehlsverkündung am 01.08.2005 ließ er sich in Anwesenheit seiner Verteidigerin zu den Vorwürfen teilweise gegenüber der Haftrichterin ein und machte Angaben zum zweiten Tatvorwurf. Daraufhin setzte das Amtsgericht Ahlen dann den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft gegen Auflagen außer Vollzug.
Die Strafkammer ließ mit Eröffnungsbeschluss 06.04.2006 die Anklage unverändert zur Hauptverhandlung zu und stellte die Berechtigung der Ehefrau zur Nebenklage fest. In der Zeit vom 17.05.2006 bis zum 29.06.2006 fand an 5 Verhandlungstagen die Hauptverhandlung statt. In der Sitzung vom 29. Juni 2006 wurde der Angeklagte wegen vorsätzlicher Körperverletzung unter Einbeziehung einer Geldstrafe aus einer anderen Verurteilung zu einer Gesamtgeldstrafe von 130 Tagessätzen zu je 50 EUR verurteilt. Im Übrigen sprach ihn die Strafkammer frei. Die Kostenentscheidung im Urteil lautet:
"Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens im Umfang seiner Verurteilung und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin. Soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist, werden die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt."
Der Schuldspruch stützt sich auf die Feststellungen der Kammer zum Vorfall am 22.05.2005, wonach der Angeklagte seiner Ehefrau an diesem Tag bei einem tätlichen Streit mindestens einen Schlag - vermutlich mit der flachen Hand - in das Gesicht versetzte, wodurch diese eine schmerzhafte Schwellung erlitt.
Die Verteidigerin des früheren Angeklagten machte im Einzelnen aufgelistete Gesamtgebühren in Höhe von 3.683,46 EUR gegen die Landeskasse geltend. Wegen der Einzelheiten wird auf ihren Festsetzungsantrag vom 23.08.2006 Bezug genommen. Die Rechtspflegerin der Strafkammer des Landegerichts Münster setzte nach Anhörung des Bezirksrevisors die aus der Staatskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen auf 620,54 EUR fest. Wegen der Berechnung und die Begründung wird auf den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 25. Oktober 2006 verwiesen.
Mit seiner rechtzeitig eingelegten und auch sonst zulässigen sofortigen Beschwerde begehrt der frühere Angeklagten weiterhin die Festsetzung der angemeldeten Gesamtkosten, somit über die bisher festgesetzten 620,54 EUR hinaus weitere 3062,92 EUR.
Der Leiter des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts beantragt, das Rechtsmittel des Angeklagten als unbegründet zu verwerfen.
II.
Die gemäß den §§ 464 b S. 3 StPO, 104 Abs. 3 S. 1 ZPO, 11 Abs. 1 RPflG statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet.
1.
Für die zu treffende Entscheidung ist der Einzelrichter des Strafsenats zuständig.
Nach § 464 b Satz 3 StPO sind auf das Kostenfestsetzungsverfahren in Strafsachen die Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden. Hieraus folgt, dass die Vorschriften der Zivilprozessordnung für das gesamte Verfahren der Kostenfestsetzung einschließlich des Beschwerdeverfahrens heranzuziehen sind (vgl. OLG Düsseldorf, 3. Strafsenat, JMBI. NW 2002, 139; 2003, 58; OLG Hamm, Beschl. v. 21.12.2006 in - 4 Ws 544/06 -), soweit hierdurch strafprozessualen Prinzipien nicht widersprochen wird (BGH, NJW 2003, 763). Somit findet auch § 568 Satz 1 ZPO Anwendung, wonach das Beschwerdegericht durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter entscheidet, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder wie im vorliegenden Fall von einem Rechtspfleger erlassen wurde. Die Schwierigkeiten der rechtlichen und tatsächlichen Fragen, die sich bei der Kostenfestsetzung stellen, sowie die Bedeutung der kostenrechtlichen Abwicklung des Hauptverfahrens für die Betroffenen weichen im Straf und Zivilprozess auch nicht maßgeblich voneinander ab. Es besteht daher kein Anlass, die Geltung des § 568 Satz 1 ZPO für das strafprozessuale Kostenfestsetzungsverfahren im Wege einer einschränkenden Auslegung des § 464 b Satz 3 StPO zu verneinen.
Die in der Rechtsprechung ebenfalls vertretene Auffassung, die in vergleichbaren Fällen an der Kol...