Entscheidungsstichwort (Thema)
Haftfortdauer. Schuldfähigkeitsgutachten. Zeitpunkt. Einholung. Verzögerung
Normenkette
StPO §§ 112, 116, 120-122
Tenor
1. Die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus wird angeordnet.
2. Die weitere Haftprüfung für die Dauer von drei Monaten wird dem Landgericht Dortmund übertragen.
Gründe
I. Die Angeschuldigte wurde am 27.10.2010 vorläufig festgenommen und befindet sich seit dem 28.10.2010 in Untersuchungshaft aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Unna vom 28.10.2010 (103 Gs 69/10), mit dem ihr vorgeworfen wird, durch drei selbständige Handlungen 1. fremde bewegliche Sachen sich rechtswidrig zugeeignet zu haben, 2.-3. in der Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, versucht zu haben, das Vermögen eines Anderen dadurch beschädigt zu haben, dass sie durch Vorspiegelung falscher Tatsachen einen Irrtum erregte und 4. aus Habgier einen Menschen getötet zu haben.
Mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Dortmund vom 30.12.2010, welche das Ermittlungsergebnis zutreffend zusammenfasst, ist der Tatvorwurf erweitert worden. Der Angeschuldigten wird nunmehr vorgeworfen, in der Zeit ab Mai 2010 bis zum 27.10.2010 durch sechs selbständige Handlungen
1. fremde bewegliche Sachen sich rechtswidrig zugeeignet zu haben,
2.-5. in der Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen das Vermögen eines Anderen dadurch beschädigt zu haben, dass sie durch Vorspiegelung falscher Tatsachen einen Irrtum erregte, und
6. aus Habgier grausam einen Menschen getötet zu haben.
Wegen der Tatvorwürfe im Einzelnen wird auf den Inhalt der Anklageschrift Bezug genommen, welche der Angeschuldigten und ihren Verteidigern bekannt gemacht worden ist.
II. Aufgrund der aus der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Dortmund ersichtlichen Beweismittel ist die Angeschuldigte der ihr zur Last gelegten Taten zu 1-5 sowie des ihr zur Last gelegten Mordes zu Ziff. 6. insoweit dringend verdächtig, als ihr vorgeworfen wird, aus Habgier einen Menschen getötet zu haben. Die gesamten Tatumstände, insbesondere die wirtschaftlichen Verhältnisse der Angeschuldigten, das Verhalten der Angeschuldigten in Zusammenhang mit dem beabsichtigten Verkauf der Pferde vor und nach der Tat sowie der Umstand, dass sich die Angeschuldigte vor und nach der Tat als Eigentümerin des Hofes gerierte, ergeben den dringenden Verdacht, dass sie die Geschädigte allein deshalb tötete, um sich in Besitz des Hofes und der Pferde zu bringen und so wirtschaftlich die Stellung der Geschädigten einzunehmen. Soweit die Angeschuldigte mit Verteidigererklärung vom 04.03.2011 nunmehr geltend macht, sie habe gesehen, wie die Geschädigte ein Pferd geschlagen habe, es sei zum Streit gekommen und sie habe die Geschädigte darauf hin angegriffen und getötet, ist auch diese -von ihrer bisherigen Tatschilderung, sie sei durch die Geschädigte angegriffen worden, abweichende- Einlassung durch das bisherige Ermittlungsergebnis als widerlegt anzusehen. Die Einlassung ist zudem in hohem Maße unglaubhaft. Im Ergebnis macht die Angeschuldigte geltend, zur Tatausführung aufgrund der andauernden Misshandlungen der Tiere durch die Geschädigte bestimmt worden zu sein. Hiermit nicht in Einklang zu bringen ist der Umstand, dass die Angeschuldigte in Kenntnis der angeblich schlechten Behandlung der Tiere über einen Zeitraum von mehreren Monaten keinerlei Kontakt zu der Geschädigten aufnahm und auch die Behörden oder Dritte nicht informierte. Soweit sie geltend macht, sich zum Wohl der Tiere als Besitzerin des Anwesens und der Tiere ausgegeben zu haben, macht dieses Verhalten in Anbetracht der Untätigkeit der Angeschuldigten nach dem ersten missglückten Verkaufsversuch bis zur Tat wohl vor dem Hintergrund ihres anhaltenden Gewinnstrebens, welches durch das Hinhalten der potentiellen Käufer ebenfalls dokumentiert wird, nicht aber zum Wohl der Tiere Sinn.
III. Gegen die Angeschuldigte besteht der Haftgrund der Schwere der Tat gem. § 112 Abs. 3 StPO und der Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Satz 2 StPO.
Bei der Angeschuldigten besteht die konkrete Gefahr, dass sie sich dem Verfahren durch Flucht entzieht, würde sie freigelassen. Wegen des der Angeschuldigten vorgeworfenen Mordes zum Nachteil der Geschädigten C muss die Angeschuldigte im Fall der Verurteilung mit der Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe rechnen. Schon diese Straferwartung stellt einen erheblichen Fluchtanreiz dar.
Die persönlichen Verhältnisse der Angeschuldigten vermögen diesen Fluchtanreiz nicht auszuräumen.
Über ein geregeltes Einkommen verfügt die Angeschuldigte nicht. Vor ihrer Festnahme lebte sie von Aushilfsarbeiten, welche nicht einmal ausreichten, die laufenden Kosten der Angeschuldigten zu decken. Ihren Angehörigen gegenüber hat sie ihre wirtschaftliche Situation verschleiert. Den sozialen Kontakten zu ihren Eltern, Großeltern, Tanten und ihrem Bruder, die allesamt in der Bundesrepublik wohnen, stehen gute Kontakte ins Ausland, namentlich in ihr Heimatland Q...