Verfahrensgang
AG Herford (Entscheidung vom 24.02.2011) |
Tenor
1.
Auf die Beschwerde der Antragsgegner wird der Vorbescheid des Amtsgerichts
- Landwirtschaftsgerichts - Herford vom 24.02.2011 aufgehoben.
Der Antrag des Antragstellers auf Erteilung eines Hoffolgezeugnisses wird zurückgewiesen.
2.
Der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegner.
3.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
4.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 273.640,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten um die Hoferbfolge nach dem am ####2008 (geschieden und kinderlos) verstorbenen Landwirt Y (geb. am ####1930 - im Folgenden: Erblasser) bzgl. des in dessen Eigentum stehenden, über 41 ha großen Hofes i.S.d. HöfeO in der E-Straße in I-Z.
Der am 05.03.1925 geborene Antragsteller ist ein Bruder des Erblassers. Die Antragsgegner leben seit Mitte 2005 auf dem Hof des Erblassers und haben diesen in seinen letzten Lebensjahren dort versorgt. Die Beteiligte zu 2) ist die Nichte und Tochter eines vorverstorbenen Bruders des Erblassers.
Der Erblasser hat zwei notarielle Testamente hinterlassen, die am 16.07.2008 vom Amtsgericht Herford (Az. 5 IV 506/05, dort Bl. 15) eröffnet worden sind. Im ersten Testament vom 03.08.1988 (UR-Nr. ###/1988 des Notars P in I) setzte der Erblasser die Beteiligte zu 2) - seine Nichte - als seine Hoferbin und Erbin des hoffreien Vermögens ein. In dem weiteren Testament vom 16.09.2005 (UR-Nr. ###/2005 des Notars P2 in I) widerrief der Erblasser ausdrücklich sämtliche vorherigen Verfügungen von Todes wegen und setzte die Antragsgegner zu seinen alleinigen Erben ein. Die Wirksamkeit dieses Testaments ist im Hinblick auf die Testierfähigkeit des Erblassers zwischen den Beteiligten streitig. Wegen der Einzelheiten der letztwilligen Verfügungen wird auf den genauen Wortlaut und Inhalt der Testamente verwiesen (Bl. 16ff und 19ff in 5 IV 506/05).
Nach dem Tod des Erblassers beantragten die Antragsgegner im Jahr 2009 vor dem Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - Herford die Feststellung, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Hof nicht mehr um einen solchen gem. § 1 HöfeO handelte (2 Lw 6/09). Mit - rechtskräftigem - Beschluss vom 04.06.2009 ist dieser Antrag durch das Landwirtschaftsgericht zurückgewiesen und auf den Antrag der Beteiligten zu 2) dieses Verfahrens festgestellt worden, dass die vorgenannte Grundbesitzung am 09. Mai 2008 ein Hof im Sinne der HöfeO gewesen ist.
Außerdem hatte die Beteiligte zu 2) im Dezember 2008 einen Antrag auf Erteilung eines Hoffolgezeugnisses und Erbscheins zu ihren Gunsten gestellt (Bl. 1 d. A.) und dabei die Auffassung vertreten, das zweite Testament vom 16.09.2005 sei unwirksam, weil der Erblasser, der an fortschreitender Demenz bei Morbus Parkinson gelitten habe, zu diesem Zeitpunkt bereits testierunfähig gewesen sei. Diesen Antrag hat sie später zurückgenommen, weil sie selbst davon ausging, nicht wirtschaftsfähig zu sein (Bl. 49, 204 d. A.).
Auch die Antragsgegner hatten mit Schriftsatz vom 02.09.2009 den Antrag auf Erteilung eines Hoffolgezeugnisses und Erbscheins zu ihren Gunsten gestellt (Bl. 31 d. A.), der mit Beschluss des Landwirtschaftsgerichtes vom 22.03.2010 (Bl. 125) mit Hinweis auf ihre fehlende Wirtschaftsfähigkeit zurückgewiesen worden ist. Dieser Beschluss ist mit Zurückweisung der Beschwerde der Antragsgegner durch Senatsbeschluss vom 28.09.2010 (10 W 39/10, Bl. 210ff d. A.) rechtskräftig geworden.
Nunmehr begehrt noch der Antragsteller die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses und Erbscheins zu seinen Gunsten (SS v. 02.03.2010, Bl. 118ff d. A.) und behauptet dazu, trotz seines fortgeschrittenen Alters noch wirtschaftsfähig zu sein.
Unstreitig ist der Antragsteller auf dem streitgegenständlichen Hof aufgewachsen und hat eine landwirtschaftliche Ausbildung absolviert (vgl. in Kopie vorgelegtes Zeugnis über die Landwirtschaftsprüfung vom 28.03.1951 sowie Kopie des (Landwirtschafts-)Gehilfenbriefes vom 12.04.1952, Bl. 86 d. A.). Auch war er im Zeitraum 1951 - 1955 vollschichtig in der Landwirtschaft tätig, ein Jahr davon auf dem elterlichen Hof, wo er von 1955 bis 1961 auch noch lebte. Seit 1955 war er allerdings bei der Firma L und L2, einem Hanomag-Händler in C tätig und arbeitete nur noch in seiner Freizeit auf dem Hof mit. Anfang der 1960er Jahre zog er vom Hof fort und lebt seit 1971 in M2. Seit 1962 bis zur Verrentung im Jahr 1988 arbeitete er als Lagerist beim Landmaschinenhändler C in T-T2. Seine eigenen Tätigkeiten in der Landwirtschaft beschränkten sich deshalb auf die Wochenendbesuche auf dem elterlichen Hof, bis dieser nach dem Tod der Eltern im Jahr 1978 auf den Erblasser überging. Seitdem hatte der Antragsteller vorwiegend nur noch über einen Cousin und dessen Sohn, den Zeugen Y, Kontakt zur Landwirtschaft auf deren 60 ha Hof in M.
Der Antragsteller hat geltend gemacht, seine Wirtschaftsfähigkeit ergebe sich einerseits aus seiner körperlich guten Konstitution, die sich u. a. in Fahrradfahrten von 1000 km ...