Verfahrensgang
AG Herford (Entscheidung vom 22.03.2010; Aktenzeichen 2 Lw 74/07) |
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1a) und 1b) gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Herford vom 22. März 2010 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten zu 1a) und 1b) tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 2) und 3).
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 273.640,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Parteien streiten im vorliegenden Verfahren über die Hoferbfolge nach dem am ####2008 verstorbenen - geschiedenen und kinderlosen - Landwirt X (geb. am ####1930) bzgl. des in dessen Eigentum stehenden, über 41ha großen Hofes i.S.d. HöfeO in der E-Straße in I-Z1. Die Beteiligten zu 1) haben seit Mitte 2005 bis zu seinem Tod mit dem Erblasser auf dessen Hof gelebt und diesen versorgt. Die Beteiligte zu 2) ist die Nichte und Tochter eines vorverstorbenen Bruders des Erblassers. Der Beteiligte zu 3) ist ein (weiterer) Bruder des Erblassers.
Der Erblasser hat zwei notarielle Testamente hinterlassen, die am 16.07.2008 vom Amtsgericht Herford eröffnet worden sind. Im ersten Testament vom 03.08.1988 (UR-Nr. ###/1988 des Notars P in I) setzte der Erblasser die Beteiligte zu 2) - seine Nichte - als seine Hoferbin und Erbin des hoffreien Vermögens ein. In dem weiteren Testament vom 16.09.2005 (UR-Nr. ###/2005 des Notars P2 in I) widerrief der Erblasser ausdrücklich sämtliche vorherigen Verfügungen von Todes wegen und setzte die Beteiligten zu 1) zu seinen alleinigen Erben ein. Zur Begründung hat er insoweit ausgeführt,
"Frau S und deren Ehemann S2 haben mich seit fünf Jahren versorgt, indem sie für mich Essen gekocht haben. Sie haben mich regelmäßig besucht, mit mir meine Freizeit verbracht und betreuen mich teilweise auch rund um die Uhr seit Juli 2005, seit dem sie bei mir im Haus wohnen".
In dem Verfahren 6 XVII B 589 AG Herford wurde für den Erblasser mit Beschluss vom 01.08.2005 eine Betreuung mit den Aufgabenbereichen Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung, Heimangelegenheiten und ambulante Versorgung eingerichtet; zur Betreuerin wurde die Beteiligte zu 1a) bestellt. Die Betreuung wurde am 21.10.2005 wieder aufgehoben, weil der Erblasser zugunsten der Beteiligten zu 1a) unter dem 21.07.2005 bereits eine umfassende Vorsorgevollmacht erteilt hatte.
Nach dem Tod des Erblassers beantragten die Beteiligten zu 1) Anfang 2009 vor dem Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - Herford die Feststellung, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Hof nicht mehr um einen solchen gem. § 1 HöfeO handelte. Mit - rechtskräftigem - Beschluss vom 04.06.2009 ist dieser Antrag durch das Landwirtschaftsgericht zurückgewiesen und auf den Antrag der Beteiligten zu 2) dieses Verfahrens festgestellt worden, dass die vorgenannte Grundbesitzung am
09. Mai 2008 ein Hof im Sinne der HöfeO gewesen ist.
Zunächst hatte außerdem die Beteiligte zu 2) im Dezember 2008 einen Antrag auf Erteilung eines Hoffolgezeugnisses und Erbscheins zu ihren Gunsten gestellt und dabei die Auffassung vertreten, das zweite Testament vom 16.09.2005 sei unwirksam, weil der Erblasser, der an fortschreitender Demenz bei Morbus Parkinson gelitten habe, zu diesem Zeitpunkt bereits testierunfähig gewesen sei. Diesen Antrag hat sie später zurückgenommen, weil sie selbst davon ausging, nicht wirtschaftsfähig zu sein.
Nunmehr begehren die Beteiligten zu 1) auf der Grundlage des Testaments vom 16.09.2005 die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses und Erbscheins des Inhalts, dass sie sowohl Hoferben des streitgegenständlichen Hofes als auch Erben des hoffreien Nachlasses des Erblassers sind. Insoweit könnten auch Ehegatten Hoferben sein, weil ein Hof nach § 1 I 1 HöfeO als Ehegattenhof auch Ehegatten gehören könne. Sie sind der Auffassung gewesen, das Testament vom 16.09.2005 sei wirksam, weil der Erblasser trotz seiner Erkrankung nicht testierunfähig gewesen sei. Insbesondere der beurkundende Notar habe keine Zweifel an der Testierfähigkeit des Erblassers gehabt. Der Erblasser habe sich bewusst für die Einsetzung der Beteiligten zu 1) als seine Erben entschieden, weil sie ihn jahrelang gepflegt hätten und er sich von den Beteiligten zu 2) und 3) im Stich gelassen gefühlt habe.
Ferner haben sie geltend gemacht, wirtschaftsfähig zu sein, und zwar schon zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers. Noch zu Lebzeiten des Erblassers habe sich der Beteiligte zu 1b) durch das Leben auf dem streitgegenständlichen Hof viel mit der Landwirtschaft beschäftigt und einen Einblick in die Hofunterlagen und das Hofleben bekommen. Er habe viel Fachliteratur gelesen und sehr oft mit dem Erblasser über verschiedene landwirtschaftliche Probleme und Themen diskutiert. Nach dem Tod des Erblassers habe er außerdem eine Ausbildung an einer landwirtschaftlichen Schule in Polen absolviert. Er habe sich bereits am 30.08.2007 für die Ausbildung angemeldet gehabt, wegen zu weniger Kandidaten sei die Klasse jedoch...