Leitsatz (amtlich)
Für den Antrag auf Eintragung einer Sicherungshypothek ist die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen bewilligter Verfahrenskostenhilfe nicht geboten.
Normenkette
FamFG § 78 Abs. 2; ZPO § 867
Verfahrensgang
AG Gronau (Westfalen) (Beschluss vom 13.10.2010; Aktenzeichen Grundbuch von Gronau Blatt 10940) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
Die sofortige Beschwerde der Beteiligten, über die nach §§ 76 Abs. 2 FamFG, 568 S. 1 ZPO der Einzelrichter zu entscheiden hat, ist nach §§ 76 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 2 S. 2 und 3 ZPO zulässig. Die Beschwerdefrist von einem Monat ist eingehalten.
Die sofortige Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das Grundbuchamt hat es zu Recht abgelehnt, der Beteiligten für das Verfahren über die Eintragung einer Sicherungshypothek einen Rechtsanwalt beizuordnen.
Inwieweit einem Beteiligten im Rahmen der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ein Rechtsanwalt beizuordnen ist, richtet sich in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach § 78 Abs. 2 FamFG. Danach ist einem Beteiligten in Verfahren, in denen eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben ist, auf Antrag ein Rechtsanwalt beizuordnen, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint. Ob dies bei einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme der Fall ist, ist nach der Rechtsprechung des BGH anhand einer Prüfung des konkreten Einzelfalls festzustellen; die Notwendigkeit der Beiordnung hängt einerseits von der Schwierigkeit der im konkreten Fall zu bewältigenden Rechtsmaterie und andererseits von den persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen gerade des Antragstellers ab (BGH FamRZ 2010, 288; NJW 2003, 3136; OLG Schleswig Rpfleger 2010, 492). Maßgebend ist die jeweilige Zwangsvollstreckungsmaßnahme, so dass nicht allein darauf abgestellt werden kann, ob die Zwangsvollstreckung insgesamt wenige oder erfahrungsgemäß viele rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten aufweist (BGH FamRZ 2003, 1921).
Zu denjenigen Maßnahmen, bei denen die Beiordnung eines Anwaltes in der Regel nicht geboten ist, gehört indes der Antrag auf Eintragung einer Sicherungshypothek (OLG Schleswig, a.a.O., m.w.N. zur Rechtsprechung; Musielak/Fischer, ZPO, 8. Aufl., § 121 Rz. 15). Der Antrag kann nach § 13 Abs. 2 GBO formlos gestellt werden und im Übrigen bei Vorlage der vollstreckbaren Ausfertigung durch die Rechtsantragstelle formuliert werden, ohne dass dies mit Schwierigkeiten verbunden wäre. Der Titel, aus dem die Beteiligte die Vollstreckung betreibt, weist die Hauptforderung sowie die Nebenforderung eindeutig aus.
Der Beteiligten ist auch nicht schon deshalb für das Verfahren über die Eintragung einer Sicherungshypothek ein Rechtsanwalt beizuordnen, weil vor der Auswahl dieser Zwangsvollstreckungsmaßnahme eine Beratung durch einen Rechtskundigen über Vollstreckungsmöglichkeiten in beim Schuldner vorhandene Vermögensgegenstände erforderlich waren. Denn die umfassende rechtliche Beratung über die Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen sowie Voraussetzungen und Erfolgsaussichten einer Vollstreckung kann nicht über die Verfahrenskostenhilfe gewährt werden, sondern nur mittels der staatlichen Hilfe in Form der vom Rechtsberatungsgesetz gewährten Hilfe (vgl. OLG Schleswig, a.a.O., unter Hinweis auf LG Kassel FamRZ 2006, 494). Bei der Beratung kann sich im Einzelfall ergeben, dass für die tatsächliche Durchführung der empfohlenen Maßnahme kein Rechtsanwalt mehr hinzugezogen werden muss, sondern eine bloße Formulierungshilfe der Rechtsantragstelle genügt.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Fundstellen