Entscheidungsstichwort (Thema)

Beratungshilfe und Verfahrenskostenhilfe in Zusammenhang mit Eintragung einer Sicherungshypothek

 

Leitsatz (amtlich)

1. Im Verfahren über die Eintragung einer Sicherungshypothek nach § 867 ZPO hat der Gläubiger in der Regel keinen Anspruch darauf, dass ihm im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe ein Rechtsanwalt beigeordnet wird.

2. Allerdings kann der Gläubiger unter Umständen Leistungen der Beratungshilfe in Anspruch nehmen, wenn vor der Einleitung dieser Vollstreckungsmaßnahme die Beratung durch einen Rechtskundigen erforderlich erscheint.

 

Normenkette

FamFG § 78; ZPO § 867

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Die Beteiligten zu 1. und 2. begehren die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für ein Verfahren über die Eintragung einer Sicherungshypothek.

Durch Urteil vom 19.2.2009 hatte das AG Flensburg (Az. 63 C 85/08) den Vater des jetzt eingetragenen Grundstückseigentümers, Herrn L. K., verurteilt, an die Beteiligten zu 1. und 2. als Gesamtgläubiger 2.020 EUR nebst näher bezeichneter Zinsen sowie außergerichtliche Anwaltskosten i.H.v. 392,66 EUR zu zahlen. Den Klägern wurde eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt, und das Urteil wurde von Amts wegen am 26.2.2009 an den damaligen Prozessbevollmächtigten des Beklagten zugestellt.

Wenig später verstarb L. K.. Alleiniger Erbe ist sein minderjähriger Sohn, der am 12.11.2009 - aufgrund des Erbscheins des AG Flensburg vom 20.7.2009 - auch als Eigentümer des hier betroffenen Grundbesitzes in das Grundbuch eingetragen wurde.

Weder der Titelschuldner L. K. noch sein Erbe leisteten Zahlungen an die Beteiligten zu 1. und 2.. Für die Gläubiger wurde ihr Verfahrensbevollmächtigter tätig, der sie bereits im Erkenntnisverfahren vor dem AG Flensburg vertreten hatte. Die Beteiligten zu 1. und 2. ließen den Titel umschreiben (Vollstreckungsklausel der Rechtspflegerin vom 26.11.2009) und diesen am 16.1.2010 an die gesetzliche Vertreterin des Erben des Schuldners zustellen.

Mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 25.1.2010 haben die Beteiligten zu 1. und 2. den Titel beim Grundbuchamt des AG Flensburg eingereicht und beantragt, eine Sicherungshypothek wegen der titulierten Forderung und der Zwangsvollstreckungskosten in das Grundbuch einzutragen. Des Weiteren haben sie mit Schriftsatz vom 28.1.2010 Erklärungen zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen eingereicht und beantragt, ihnen für das Verfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Bevollmächtigten zu bewilligen.

Das Grundbuchamt hat die Sicherungshypothek am 3.2.2010 antragsgemäß eingetragen. Mit Beschluss vom selben Tage hat die zuständige Rechtspflegerin den Beteiligten zu 1. und 2. für das Verfahren Prozesskostenhilfe ohne Anordnung einer Ratenzahlungsverpflichtung bewilligt. Den Antrag auf Beiordnung eines Verfahrensbevollmächtigten hat sie indes zurückgewiesen, da die Zwangsvollstreckung nicht mit Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art verbunden sei. Die Gläubiger hätten den Antrag auf Eintragung einer Sicherungshypothek schriftlich einreichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklären können.

Der Beschluss vom 3.2.2010 ist den Beteiligten zu 1. und 2. am 11.2.2010 zugestellt worden. Mit am 22.2.2010 eingegangenem Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten haben sie dagegen sofortige Beschwerde eingelegt. Die Zwangsvollstreckung habe sich im vorliegenden Fall außerordentlich schwierig gestaltet, so dass die in rechtlichen Dingen unerfahrenen Gläubiger einen Rechtsanwalt hätten hinzuziehen müssen. Nach dem Tod des Titelschuldners habe zunächst die Erbfolge abgewartet werden müssen. Sodann habe der Titel auf den Erben umgeschrieben und diesem zugestellt werden müssen. Da es bei dem minderjährigen Erben nahezu undenkbar sei, dass er über ein pfändbares Einkommen verfüge, habe zunächst geklärt werden müssen, ob Immobilienbesitz existiere und welches Grundstück für eine Zwangsvollstreckung in Betracht komme. Bei dem Antrag sei schließlich ein aktuelles Forderungskonto beigefügt worden, das die Zinsentwicklung berücksichtige. Der hier durch den Bevollmächtigten abgerechnete Gebühren von 137,94 EUR einschließlich Umsatzsteuer seien ohnehin für den betriebenen Aufwand nicht oder kaum Kosten deckend.

Das Grundbuchamt hat der Beschwerde durch Beschluss vom 23.2.2010 nicht abgeholfen und die Sache zunächst dem LG Flensburg zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegt. Das LG hat den Beteiligten zu 1. und 2. erneut Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Diese haben mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 8.3.2010 nochmals bekräftigt, dass sie ohne anwaltliche Hilfe nicht hätten wissen können, welche Möglichkeiten der Zwangsvollstreckung es gebe und welche Zwangsvollstreckungsmaßnahme im konkreten Fall am ehesten Erfolg verspreche. Sodann hat das LG festgestellt, dass es sich vorliegend um einen Verfahrenskostenhilfeantrag in einer Grundbuchsache handelt, und die Sache dem OLG Schleswig zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Rechtsmitte...

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