Verfahrensgang
AG Siegen (Aktenzeichen 93 Owi 281 Js 255/2000 K 20/2000) |
Gründe
Das Amtsgericht hat den Betroffenen in der angefochtenen Entscheidung wegen einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb geschlossener Ortschaften um 30 km/h zu einer Geldbuße von 110,- DM verurteilt und ihm darüber hinaus ein Fahrverbot von einem Monat auferlegt.
Das Amtsgericht hat dazu u.a. folgendes festgestellt:
"Am 07. November 1999 befuhr der Betroffene mit dem PKW der Marke BMW mit dem amtlichen Kennzeichen gegen 11.05 Uhr außerhalb der geschlossenen Ortschaft in die Bundesstraße von der Bundesautobahn kommend in Fahrtrichtung. Am Ende der führten die Polizeibeamten und mit einem Lasermeßgerät der Marke Riegl LR 90-235 P eine Geschwindigkeitsmessung durch. Der Betroffene fuhr mit einer gemessenen Geschwindigkeit von 83 km/h. Dies ergibt abzüglich eines üblichen Toleranzwertes von 3 km/h eine vorwerfbare Geschwindigkeit von 80 km/h. Im Meßbereich ist die zulässige Höchstgeschwindigkeit mit Zeichen des § 41 StVO auf 50 km/h.
Ausweislich des in der Hauptverhandlung erörterten Auszuges aus dem Verkehrszentralregister ist der Betroffene bisher zweimal straßenverkehrsrechtlich in Erscheinung getreten.
Am 03. März 1998, um 19.00 Uhr, überschritt er in in Richtung stadtauswärts auf der in Höhe als Führer des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 22 km/h. Zulässige Höchstgeschwindigkeit war 50 km/h. Gemessene Geschwindigkeit war abzüglich der Toleranz 72 km/h. Aus der Eintragung geht nicht hervor, ob die Ordnungswidrigkeit innerhalb oder außerhalb der geschlossenen Ortschaft erfolgte. Gegen den Betroffenen wurde mit Bußgeldbescheid vom 07. Mai 1998 ein Bußgeld in Höhe von 150,00 DM festgesetzt.
Am 27. September 1998 überschritt der Betroffene um 10.29 Uhr in auf der B, in Richtung als Führer des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 26 km/h. Zulässige Höchstgeschwindigkeit war 60 km/h. Aus der Eintragung geht nicht hervor, ob die Ordnungswidrigkeit innerhalb oder außerhalb der geschlossenen Ortschaft erfolgte. Gegen den Betroffenen wurde mit Bußgeldbescheid vom 10. Dezember 1998 ein Bußgeld in Höhe von 150,00 DM festgesetzt. Der Bußgeldbescheid ist seit dem 04. Januar 1999 rechtskräftig."
Wegen der Vorbelastung hat das Amtsgericht die Geldbuße geringfügig erhöht und die Verhängung eines Fahrverbotes gemäß § 2 Abs. 2 BKatV deshalb für geboten erachtet, weil der Betroffene beharrlich die Pflichten eines Kraftfahrzeugführers verletzt habe.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die in zulässiger Weise eingelegte Rechtsbeschwerde des Betroffenen. Er ist der Auffassung, dass das die zulässige Höchstgeschwindigkeit beschränkende Verkehrszeichen, weil es noch mit dem Zusatz "km" versehen sei unwirksam und damit nichtig sei. Im Übrigen ist er der Auffassung, dass ihm im Hinblick auf die ihm vorgeworfene Geschwindigkeitsüberschreitung, die er nicht in Abrede stellt, nur einfache Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden könne, weil er das die Geschwindigkeit begrenzende Verkehrszeichen übersehen habe und keine weiteren Umstände vorgelegen hätten, aufgrund derer sich ihm eine weitere Geschwindigkeitsbegrenzung hätte aufdrängen müssen.
Das Rechtsmittel ist zulässig, erweist sich in der Sache jedoch als unbegründet. Dazu ist zunächst anzumerken, dass das die Geschwindigkeit begrenzende Verkehrszeichen (Zeichen) seine Wirksamkeit, obwohl es noch den Zusatz "km" aufwies, behalten hat.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat dazu zutreffend angeführt:
"Zwar ist der Rechtsbeschwerde zuzugeben, dass das Zeichen das neben der darauf angegebenen Zahl den Zusatz "km" aufweist, gem. § 53 Abs. 4 StVO bis längstens. zum 31.12.1998 ihre Bedeutung behalten hat. Dies bedeutet allerdings nicht, dass mit Ablauf dieses Datums eine zuvor angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkung entfallen ist. Dies ist - wie das Amtsgericht hier zutreffend festgestellt hat - nicht der Fall. Nach der Straßenverkehrsordnung zugelassene Vorschriftszeichen sind nur dann für jedermann unbeachtlich, wenn sie ausnahmsweise nichtig sind. Dies ist allerdings nur bei offensichtlicher Willkür, Sinnwidrigkeit oder bei objektiver Unklarheit, die sich auch im Wege der Auslegung nicht beheben lässt, der Fall. Der Mangel muss so schwerwiegend und bei verständiger Würdigung so offenkundig sein, dass sich die Fehlerhaftigkeit der Aufstellung des Zeichens ohne Weiteres aufdrängt (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.10.1998, abgedruckt in VRs 96, 143, 144 m. w. N.). Ein derartiger Ausnahmefall ist hier weder von der Rechtsbeschwerde vorgetragen worden, noch sonst ersichtlich."
Soweit der Betroffene vorträgt, die Geschwindigkeitsüberschreitung beruhe auf einem Augenblicksversagen und stelle damit keine "beharrliche" Pflichtwidrigkeit dar, führt dies nicht zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. Zwar ist der Senat mit der herrschenden Meinung der Auffassung, dass die Grundsätze zum "Augenblicksversagen" bei "groben" Pflichtwidrigkei...