Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsätzliche Unanfechtbarkeit von Beschlüssen nach § 769 ZPO
Verfahrensgang
AG Ibbenbüren (Beschluss vom 26.05.2004; Aktenzeichen 4 F 796/03) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 9.6.2004 gegen den Beschluss des AG - FamG - Ibbenbüren vom 26.5.2004 in der Fassung der Nichtabhilfeentscheidung des AG vom 14.6.2004 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis 6.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die Parteien sind durch Verbundurteil des AG Kassel vom 23.11.1999 rechtskräftig geschiedene Eheleute. Der Kläger ist aufgrund des genannten Urteils verpflichtet, an die Beklagte nachehelichen Unterhalt i.H.v. insgesamt 2.188,10 DM = 1.118,76 Euro zu zahlen. Mit seiner Klage erstrebt er unter Hinweis darauf, dass die Beklagte seit längerem in einer verfestigten neuen Partnerschaft lebe und hierdurch ihren Unterhaltsanspruch verwirkt habe, die Abänderung des bestehenden Unterhaltstitels dahin, dass er mit Wirkung ab dem 1.1.2003 nicht mehr verpflichtet ist, an die Beklagte nachehelichen Unterhalt zu zahlen. Er hat dies mit dem Antrag verbunden, die Zwangsvollstreckung aus dem abzuändernden Urteil vorläufig einzustellen. Das AG hat diesem Antrag teilweise entsprochen und durch den angefochtenen Beschluss die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des AG Kassel vom 23.11.1999 einstweilen gegen Sicherheitsleistung von 5.932 Euro eingestellt, "soweit Unterhaltsansprüche von nicht mehr als 130 Euro monatlich betroffen sind". Nach Beschwerdeeinlegung durch die Beklagte hat es den Einstellungsbeschluss mit Beschluss vom 14.6.2004 dahin präzisiert und richtig gestellt, dass sich die Einstellung allein auf den laufenden Unterhalt für die Zeit ab dem 1.11.2003 bezieht und auch insoweit nur den monatlich 130 Euro übersteigenden Betrag erfasst. Der weiter gehenden Beschwerde hat das AG dagegen nicht abgeholfen.
II. Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist unzulässig.
1. Die Anfechtbarkeit nach § 769 ZPO ergangener Beschlüsse wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beurteilt (vgl. zum Meinungsstreit Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, § 769 Rz. 12-14 m.w.N.; Zöller/Herget, ZPO, § 769 Rz. 13 m.w.N.; Künkel, MDR 1989, 309 ff.). Der Senat folgt insoweit der wohl herrschenden Meinung in der Rechtsprechung (vgl. OLG Stuttgart v. 7.1.1998 - 15 WF 554/97, OLGReport Stuttgart 1998, 115 = MDR 1998, 620; OLG Rostock v. 20.7.1995 - 1 W 135/95, OLGReport Rostock 1995, 224 = FamRZ 1996, 115; OLG Karlsruhe v. 11.8.1992 - 2 WF 78/92, FamRZ 1993, 225; OLG München v. 10.5.1990 - 4 WF 91/90, FamRZ 1990, 1267, jeweils m.w.N.), die in entsprechender Anwendung des § 707 Abs. 2 ZPO eine Anfechtung grundsätzlich verneint und nur ausnahmsweise dann zulässt, wenn die angefochtene Entscheidung auf einer greifbaren Gesetzesverletzung beruht oder das Gericht die Grenzen seines Ermessens verkannt oder sein Ermessen überhaupt nicht ausgeübt hat (sog. Ermessensfehlgebrauch).
2. Eine Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Beschlusses in diesem Sinne ist hier weder dargetan noch ersichtlich.
a) Die angefochtene Entscheidung erweist sich nicht als greifbar gesetzeswidrig. Dies wäre nur dann der Fall, wenn sie jeder gesetzlichen Grundlage entbehren und inhaltlich dem Gesetz fremd wäre (BGH NJW-RR 1986, 738). Hierfür fehlt jeder konkrete Anhalt.
b) Allein die fehlende Begründung des Einstellungsbeschlusses vom 26.5.2004 führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Ob das AG bereits wegen der (grundsätzlichen) Unanfechtbarkeit seiner Entscheidung eine Begründung als entbehrlich ansehen durfte (so Schneider, MDR 1985, 548, m.w.N. zu Fn. 12; Zöller, ZPO, § 769 Rz. 6; a.A. KG v. 11.5.1995 - 16 W 3077/95, KGReport Berlin 1995, 130; OLG Frankfurt v. 22.10.1998 - 24 W 58/98, OLGReport Frankfurt 1999, 40 = MDR 1999, 504, m.w.N.; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, § 769 Rz. 13 m.w.N.), kann dahinstehen. Denn im Rahmen seines Nichtabhilfebeschlusses vom 14.6.2004 hat das AG zur Begründung seiner Entscheidung auf das Protokoll der vorangegangenen mündlichen Verhandlung vom 28.4.2004 und den dort erteilten und auch näher begründeten Hinweis auf einen nach seiner Auffassung nur noch in eingeschränkter Höhe bestehenden Unterhaltsanspruch der Beklagten Bezug genommen, was ausreichte.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 1267562 |
FamRZ 2005, 994 |
OLGR Hamm 2004, 390 |