Verfahrensgang
LG Aachen (Aktenzeichen 33i StVK 884/09) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens fallen dem Betroffenen zur Last.
Gründe
I.
Der durch Urteil vom 01.03.2002 (######### StA E) u.a. wegen
schwerer räuberischer Erpressung verurteilte Betroffene befindet sich aufgrund
dieses Urteils nach Verbüßung der verhängten Freiheitsstrafe von neun Jahren seit dem 16.06.2009 in Sicherungsverwahrung in der Justizvollzugsanstalt B.
Mit Schreiben vom 24.08.2009 beantragte der Antragsteller, ihm die Benutzung eines Computers zu gestatten bzw. einen ihm zur Verfügung zu stellenden Computer nebst Drucker im Hafthaus 1 zu installieren. Mit Schreiben vom 19.10.2009 beantragte der Betroffene nach dem zwischenzeitlich erfolgten Übergang in die Sicherungsverwahrung, ihm die Genehmigung zum Besitz eines Computers auf seinem Haftraum zu erteilen.
Die Antragsgegnerin hat den Antrag mit Bescheid vom 26.10.2009 abgelehnt, weil Computer nicht hinreichend auf mißbräuchliche Nutzung überwacht werden könnten.
Auf den hiergegen gerichteten Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung hat die Strafvollstreckungskammer den Bescheid der Antragsgenerin vom 26.10.2009 aufgehoben und diese verpflichtet, den Betroffenen unter Beachtung
der Rechtsauffassung der Kammer neu zu bescheiden. Die Kammer hat im
Wesentlichen beanstandet, dass die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung nicht hinreichend berücksichtigt habe, dass der Betroffene in der
Vergangenheit im Pädagogischen Zentrum an einem Computer gearbeitet habe und er somit Bestandsschutz genießen könnte. Die Antragsgegnerin habe zumindest nicht hinreichend dargelegt, aufgrund welcher konkreten Umstände sie die vormals vorhandenen Computernutzungsmöglichkeiten in der Justizvollzugsanstalt eingeschränkt habe.
Gegen diesen, der Leiterin der Justizvollzugsanstalt am 01.04.2010 zugestellten
Beschluss richtet sich deren Rechtsbeschwerde vom 09.04.2010, eingegangen beim Landgericht am 13.04.2010, mit der sie im Wesentlichen geltend macht, das Landgericht habe fehlerhaft einen Ermessensfehlgebrauch angenommen, wozu sie näher ausführt.
Das Justizministerium ist der Beschwerde beigetreten.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde, die der Senat zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen hat, hat in der Sache Erfolg.
Es ist nach der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte ausreichend geklärt, dass das gemäß § 70 Abs. 1 StVollzG bestehende Recht des Strafgefangenen bzw. Sicherungsverwahrten (vgl. § 130 StVollzG), in angemessenem Umfang Bücher und andere Gegenstände zur Fortbildung oder zur Freizeitgestaltung zu besitzen, gesetzlichen Einschränkungen unterliegt. Nach § 70 Abs. 2 Nr. 2 StVollzG besteht dieses Recht u. a. dann nicht, wenn der Besitz, die Überlassung oder die Benutzung des Gegenstandes die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährden würde. Das Vorliegen einer solchen Gefährdung kann - was auch die Strafvollstreckungskammer nicht verkannt hat - ohne Verfassungsverstoß allein wegen der grundsätzlich gegebenen Eignung eines Gegenstandes für eine sicherheits- oder ordnungsgefährdende Verwendung bejaht werden, sofern konkrete Verwendungen nur mit einem von der Anstalt nicht erwartbaren zusätzlichen zeitlichen Kontrollaufwand ausgeschlossen werden können (vgl. BVerfG NStZ 2003, 621; 1994, 604, 605; 1994, 453). Daher kann bereits die einem Gegenstand allgemein innewohnende Gefährlichkeit ein Recht auf dessen Besitz im Strafvollzug ausschließen, ohne dass in der Person des Gefangenen liegende Anhaltspunkte für eine Gefährdung von Sicherheit und Ordnung vorliegen müssen (vgl. BVerfG aaO sowie NStZ-RR 1996, 252).
Es ist ferner einhellige Meinung der Rechtsprechung, dass von einem in der Vollzugsanstalt betriebenen Computer generell eine ganz erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Ordnung der Anstalt ausgeht (vgl. BVerfG aaO; OLG Frankfurt bei Matzke NStZ 2000, 466; OLG Düsseldorf NStZ 1999, 271; OLG Bamberg bei Bungert NStZ 1995, 434; KG Berlin, Beschluss vom 08.06.2005 - 5 Ws 171/05; OLG Hamburg, Beschluss vom 07.09.2009 - 3 Vollz (Ws) 48/09). Nach seinem technischen Aufbau ist ein Computer dazu geeignet und bestimmt, Daten auf elektronischem Wege zu verarbeiten und zu übertragen. Schon bei Vorhandensein von nur zwei Geräten in einer Vollzugsanstalt - selbst, wenn sie sich in unterschiedlichen räumlichen Bereichen befinden - besteht die nahe liegende und auch durch Kontrollen nicht auszuräumende Gefahr unerlaubter Übermittlung von Daten und Nachrichten mannigfacher Art. Ein Computer ermöglicht zudem durch elektronische Datenträger und leicht ausbaufähige und auswechselbare Datenspeicher einen schlechthin nicht mehr kontrollierbaren Datenaustausch aus der Anstalt heraus in die Außenwelt (vgl. OLG Düsseldorf NStZ 1999, 271 und NJW 1989, 2637; zu den technis...